01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 3907.40.00.35.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code3907.406-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer3907.40.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code3907.40.00.3510-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer3907.40.00.35.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3907.40.00.35.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3907.40.00.35.0?
- ×Polyacetale3907.10.00.00.0
- ×andere Polyether3907.21.00.00.0, 3907.29
- ×Epoxidharze3907.30
- ×Alkydharze3907.50.00.00.0
- ×Poly(ethylenterephthalat)3907.61, 3907.69
- ×Poly(milchsäure)3907.70.00.00.0
- ×andere Polyester3907.91, 3907.99
- ×Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer …3907.40.00.25.0
- ×α-(2,4,6-Tribromphenyl)-ω-(2,4,6-tribromphenoxy)poly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen)isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl] (CAS RN 71342-77-3)3907.40.00.45.0
- ×anderer, also nicht: α-Phenoxycarbonyl-ω-phenoxypoly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen) isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl](CAS RN 94334-64-2)3907.40.00.90.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 3907.40.00.35.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3907.40.00
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 3907.40.00.25.0 | Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder … | Zollkontingent |
| 3907.40.00.35.0 | α-Phenoxycarbonyl-ω-phenoxypoly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen) isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl](CAS RN 94334-64-2)diese Seite | Autonome Zollaussetzung |
| 3907.40.00.45.0 | α-(2,4,6-Tribromphenyl)-ω-(2,4,6-tribromphenoxy)poly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen)isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl] (CAS RN … | Autonome Zollaussetzung |
| 3907.40.00.90.0 | anderer | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3907.40.00 eingereiht
5 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI30167/25-1Deutschland | Polycarbonat-Mahlgut (B-Ware) in Primärform Befund: Polycarbonate in Primärformen | 28.09.2028 |
| DEBTI13876/25-1Deutschland | PC/ABS mit einem überwiegenden Anteil an Polycarbonat. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Die Ware wurde durch ein … | 20.07.2028 |
| DEBTI24073/24-1Deutschland | Granulat von Polycarbonat Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein schwarzes, sprödes Granulat vorgelegt. Das … | 15.09.2027 |
| DEBTI50575/23-1Deutschland | Bei der Ware handelt es sich um ein Kunststoffblend aus ABS und PC (Polycarbonat) mit überwiegendem … | 07.04.2027 |
| CZBTI31/094184/2026-300000-ZI/01Tschechien | Gemäß der deklarierten Angaben handelt es sich um ein Polycarbonatharz in Form von schwarzen Granulaten (Pellets). Das … | 12.02.2029 |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3907.40.00.35.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen
Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 5,2 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3907.40.00.35.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3907.40.00.35.0
Anmerkungen (5)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 3907.40.00 | Polycarbonate: Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Polycarbonat vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz). |
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 3974/8820.12.1988 | Tetrabrombisphenolpoligocarbonat mit einem mittleren Molekulargewicht von 3000 wurde in die Warennummer 3907.40.00 eingereiht. | 3907.40.00 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-234/8107.10.1982 | DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAS ERZEUGNIS CORIAN , DAS ZU UNGEFÄHR 66 % SEINES GEWICHTS AUS ALUMINIUMHYDROXID , ZU UNGEFÄHR 33 % AUS POLYMETHYLMETHACRYLAT UND ZU EINEM SEHR GERINGEN PROZENTSATZ AUS KATALYTISCHEN … |
Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 3907.40.00
- 01.01.19723907.40.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Polycarbonate“
- 01.01.19983907.40.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 3907.40.00
- 01.01.19983907.40.00.90.0neu eingeführt · aus 3907.40.00
- 01.01.20093907.40.00wieder anmeldefähig · aus 3907.40.00
- 01.01.20093907.40.00.90.0aufgehoben · aufgeteilt in 3907.40.00
- 01.01.20123907.40.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 3907.40.00 (7 Unterteilungen)
- 01.01.20123907.40.00.90.0neu eingeführt · „anderer“ · aus 3907.40.00
- 01.07.20153907.40.00.25.0neu eingeführt · „Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder …“
- 01.07.20163907.40.00.35.0neu eingeführt · „α-Phenoxycarbonyl-ω-phenoxypoly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen) isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl](CAS RN 94334-64-2)“ · aus 3907.10.00
- 01.07.20183907.40.00.45.0neu eingeführt · „α-(2,4,6-Tribromphenyl)-ω-(2,4,6-tribromphenoxy)poly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen)isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl] (CAS RN …“
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3907.40.00.35.0
Welche Zolltarifnummer gilt für α-Phenoxycarbonyl-ω-phenoxypoly-Polycarbonat (CAS RN 94334-64-2) unter 3907.40.00?
Diese Ware gehört in die Zolltarifnummer 3907.40.00.35.0. Die übrigen Zeilen der Warennummer 3907.40.00 sind 3907.40.00.25.0 für den Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat), 3907.40.00.45.0 für Waren mit Tribromphenyl-Endgruppen und 3907.40.00.90.0 für alle übrigen Waren.
Wann wurde die Unterteilung der Nummer 3907.40.00 zuletzt geändert?
Die Unterteilung der 11-stelligen Nummern unter 3907.40.00 wurde zuletzt am 08.01.2025 geändert. Davor gab es weitere Änderungen, unter anderem am 01.07.2018 und am 01.07.2016.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile