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Position 3907 – Polyacetale, Epoxidharze und Polyester

Position im Zolltarif

39Kapitel07Position

Zu dieser Position gehören Polyacetale, Polyether wie Polyethylenglykole, Epoxidharze, Polycarbonate, Alkydharze sowie Poly(ethylenterephthalat) und andere Polyester, jeweils in Primärformen. Acrylpolymere in Primärformen gehören in Position 3906, Polyamide in Primärformen in Position 3908.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Kunststoff in Primärform zu HS-Code 3907?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3907?

Die Position gliedert sich zunächst nach dem Stoff: Polyacetale (Zolltarifnummer 3907.10.00.00.0), Epoxidharze (Unterposition 3907.30), Polycarbonate (Unterposition 3907.40), Alkydharze (Zolltarifnummer 3907.50.00.00.0), Poly(milchsäure) (Zolltarifnummer 3907.70.00.00.0) und andere Polyester. Bei den Polyethern trennt die Zolltarifnummer 3907.21.00.00.0 das Bis(polyoxyethylen)methylphosphonat ab, während die Unterposition 3907.29 weitere Polyether umfasst, darunter Polyethylenglykole (Warennummer 3907.29.11). Bei den anderen Polyestern unterscheiden sich die Unterposition 3907.91 für ungesättigte Polyester, mit flüssigen Polyestern als Zolltarifnummer 3907.91.10.00.0, und die Unterposition 3907.99 für übrige Polyester, etwa Poly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat) (Zolltarifnummer 3907.99.10.00.0).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in PrimärformenDiese Seite
ZolltarifnummerPolyacetale
6,5 % · 8 vZTA
andere Polyether
ZolltarifnummerBis(polyoxyethylen)methylphosphonat
6,5 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
0 % bis 6,5 % · 50 vZTA
Polyetheralkohole
Kombinierte NomenklaturPolyethylenglykole
Kombinierte Nomenklaturandere
andere
ZolltarifnummerCopolymer aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Ethylenoxid
Kombinierte Nomenklaturandere
UnterpositionEpoxidharze
6,5 % · 7 vZTA
UnterpositionPolycarbonate
6,5 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerAlkydharze
6,5 % · 0 vZTA
Poly(ethylenterephthalat)
Unterpositionmit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr
6,5 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
6,5 % · 2 vZTA
ZolltarifnummerPoly(milchsäure)
6,5 % · 6 vZTA
andere Polyester
Unterpositionungesättigt
6,5 % · 5 vZTA
Zolltarifnummerflüssig
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionandere
0 % bis 6,5 % · 29 vZTA
ZolltarifnummerThermoplastische Flüssigkristallcopolymere auf Basis aromatischer Polyester
ZolltarifnummerPoly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat)
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 17 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 3907

25 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3907. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3907

Rechts: wie viele der 17 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder9 von 17
senkt den ZollZollkontingent · alle Länder4 von 17
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder1 von 17
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China2 von 17
erhöht den ZollBekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping- oder Ausgleichszollverfahrens · China1 von 17
erhöht den ZollAntidumpingzoll · Thailand1 von 17
erhöht den ZollAntidumpingzoll · Taiwan1 von 17
erhöht den ZollAusgleichszoll · Indien1 von 17
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe2 von 17
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder6 von 17
KontrolleF-Gase · alle Länder17 von 17
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder17 von 17
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder17 von 17
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)2 von 17
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle Länder1 von 17
KontrolleREACH · alle Länder1 von 17
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3907

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); r) Fantasieschmuck der Position 7117; s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und …
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-234/8107.10.1982Das Erzeugnis Corian, das aus Aluminiumhydroxid, Polymethylmethacrylat und Härtungsmitteln besteht, wurde in Form von Platten in die Tarifstelle 39.02 C XII GZT und in Form daraus hergestellter Waren in die Tarifstelle 39.07 B V D GZT eingereiht.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3907

13 der 17 Warennummern der Position 3907 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19723907.10.00.00.0eingeführt · Polyacetale · zuletzt geändert 08.01.2025
  2. 01.01.20223907.21.00.00.0eingeführt · Bis(polyoxyethylen)methylphosphonat
  3. 01.01.20223907.29.11eingeführt · Polyethylenglykole
  4. 01.01.20223907.29.20eingeführt · andere
  5. 01.01.20223907.29.91.00.0eingeführt · Copolymer aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Ethylenoxid
  6. 01.01.20223907.29.99eingeführt · andere
  7. 01.01.19723907.50.00.00.0eingeführt · Alkydharze
  8. 01.01.20073907.70.00.00.0eingeführt · Poly(milchsäure)
  9. 01.01.19893907.91.10.00.0eingeführt · flüssig
  10. 01.01.19893907.91.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2010
  11. 01.01.20173907.99.05.00.0eingeführt · Thermoplastische Flüssigkristallcopolymere auf Basis aromatischer Polyester · zuletzt geändert 01.01.2020
  12. 01.01.20103907.99.10.00.0eingeführt · Poly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat)
  13. 01.01.20173907.99.80eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 3907

Was gehört nicht zur Position 3907?

Zu Kapitel 39 gehören nach Anmerkung 2 keine zubereiteten Schmiermittel der Position 2710 oder 3403 und keine Wachse der Position 2712 oder 3404. Auch isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen aus Kapitel 29 sowie Heparin oder seine Salze (Position 3001) gehören nicht dazu.

Welche Nummer gilt für Copolymere aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Ethylenoxid in Position 3907?

Copolymere aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Ethylenoxid gehören in die Zolltarifnummer 3907.29.91.00.0. Polyethylenglykole gehören in die Warennummer 3907.29.11.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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