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gültig seit 01.01.2012 (schon 1998–2008)

Zolltarifnummer 3907.40.00.90.0 – Sonstiges Polycarbonat, Primärform

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Polycarbonat in Primärformen, etwa als Granulat oder Mahlgut, das weder der Polymerblend noch eine bromhaltige Verbindung mit CAS RN ist. Den Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat und mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gehört in 3907.40.00.25.0, die bromhaltigen Verbindungen mit CAS RN in 3907.40.00.35.0 und 3907.40.00.45.0.

Typische Waren:PolycarbonatPolycarbonatharzPC/ABS-MahlgutPC/ABS-BlendPolycarbonat-Granulat

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 3907.40.00.90.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
ZolltarifnummerPolyacetale
UnterpositionEpoxidharze
UnterpositionPolycarbonate
ZolltarifnummerPolymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder …
Zolltarifnummerα-Phenoxycarbonyl-ω-phenoxypoly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen) isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl](CAS RN 94334-64-2)
Zolltarifnummerα-(2,4,6-Tribromphenyl)-ω-(2,4,6-tribromphenoxy)poly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen)isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl] (CAS RN …
ZolltarifnummerandererDiese Seite
ZolltarifnummerAlkydharze
ZolltarifnummerPoly(milchsäure)

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code3907.406-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer3907.40.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code3907.40.00.9010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer3907.40.00.90.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3907.40.00.90.0?

Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus › 3907 Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in …
✓PolycarbonateDie Ware ist Polycarbonat oder ein Copolymer, in dem Polycarbonat vorherrscht, etwa aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat). Man erkennt das an der Zusammensetzung, bei der Polycarbonat den größeren Anteil hat.
✓andererDie Ware ist Polycarbonat, das keine der drei genannten Ausführungen ist. Sie bleibt in dieser Zolltarifnummer, wenn sie etwa als Polycarbonatharz in Granulatform vorliegt.
3907.40.00.90.0Sonstiges Polycarbonat in Primärformen

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3907.40.00.90.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3907.40.00

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
3907.40.00.25.0Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder …Zollkontingent
3907.40.00.35.0α-Phenoxycarbonyl-ω-phenoxypoly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen) isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl](CAS RN 94334-64-2)Autonome Zollaussetzung
3907.40.00.45.0α-(2,4,6-Tribromphenyl)-ω-(2,4,6-tribromphenoxy)poly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen)isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl] (CAS RN …Autonome Zollaussetzung
3907.40.00.90.0andererdiese Seite–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3907.40.00 eingereiht

5 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland4
Tschechien1
vZTAWareGültig bis
DEBTI30167/25-1DeutschlandPolycarbonat-Mahlgut (B-Ware) in Primärform Befund: Polycarbonate in Primärformen28.09.2028
DEBTI13876/25-1DeutschlandPC/ABS mit einem überwiegenden Anteil an Polycarbonat. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Die Ware wurde durch ein …20.07.2028
DEBTI24073/24-1DeutschlandGranulat von Polycarbonat Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein schwarzes, sprödes Granulat vorgelegt. Das …15.09.2027
DEBTI50575/23-1DeutschlandBei der Ware handelt es sich um ein Kunststoffblend aus ABS und PC (Polycarbonat) mit überwiegendem …07.04.2027
CZBTI31/094184/2026-300000-ZI/01TschechienGemäß der deklarierten Angaben handelt es sich um ein Polycarbonatharz in Form von schwarzen Granulaten (Pellets). Das …12.02.2029

05Waren

Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 3907.40.00.90.0?

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Zolltarifnummer 3907.40.00.90.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

06Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3907.40.00.90.0

€
3907.40.00.90.0Drittlandszoll6,5 %650 €2.024 €2.674 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20265,2 %

07Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3907.40.00.90.0

senkt den ZollZollaussetzung für Luftfahrzeuge · alle LänderGilt für 3907.40.00.90.0. Nur mit Unterlage C119 („Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung“). Rechtsakt: VO (EU) 2018/1517.0 %
KontrolleF-Gase bei der Einfuhr · alle LänderErzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zum Betrieb brauchen, unterliegen der F-Gase-Verordnung. Anzugeben sind je nach Fall Menge und CO₂-Äquivalent der Gase oder dass die Ware nicht betroffen ist.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
KontrolleF-Gase bei der Ausfuhr · alle LänderDie Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse mit fluorierten Treibhausgasen ist beschränkt.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

08Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3907.40.00.90.0

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
3907.40.00Polycarbonate: Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Polycarbonat vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz).

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
3974/8820.12.1988Tetrabrombisphenolpoligocarbonat mit einem mittleren Molekulargewicht von 3000 wurde in die Warennummer 3907.40.00 eingereiht.3907.40.00

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-234/8107.10.1982DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAS ERZEUGNIS CORIAN , DAS ZU UNGEFÄHR 66 % SEINES GEWICHTS AUS ALUMINIUMHYDROXID , ZU UNGEFÄHR 33 % AUS POLYMETHYLMETHACRYLAT UND ZU EINEM SEHR GERINGEN PROZENTSATZ AUS KATALYTISCHEN …

Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.

09Verlauf

Verlauf der Warennummer 3907.40.00

  1. 01.01.19723907.40.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Polycarbonate“
  2. 01.01.19983907.40.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 3907.40.00
  3. 01.01.19983907.40.00.90.0neu eingeführt · aus 3907.40.00
  4. 01.01.20093907.40.00wieder anmeldefähig · aus 3907.40.00
  5. 01.01.20093907.40.00.90.0aufgehoben · aufgeteilt in 3907.40.00
  6. 01.01.20123907.40.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 3907.40.00 (7 Unterteilungen)
  7. 01.01.20123907.40.00.90.0neu eingeführt · „anderer“ · aus 3907.40.00
  8. 01.07.20153907.40.00.25.0neu eingeführt · „Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder …“
  9. 01.07.20163907.40.00.35.0neu eingeführt · „α-Phenoxycarbonyl-ω-phenoxypoly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen) isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl](CAS RN 94334-64-2)“ · aus 3907.10.00
  10. 01.07.20183907.40.00.45.0neu eingeführt · „α-(2,4,6-Tribromphenyl)-ω-(2,4,6-tribromphenoxy)poly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen)isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl] (CAS RN …“

10Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3907.40.00.90.0

Welche Waren aus Kapitel 39 gehören nicht unter 3907.40.00.90.0?

Nach Kapitel 39, Anmerkung 2 gehören zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403, Wachse der Position 2712 oder 3404 und isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29) nicht hierher. Auch Lösungen von Kunststoffen in flüchtigen organischen Lösemitteln gehören nicht hierher, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.

Seit wann gilt die Zolltarifnummer 3907.40.00.90.0 in dieser Form?

Die Unterteilung der 11-stelligen Nummern der Warennummer 3907.40.00 wurde zuletzt am 08.01.2025 geändert.

Welche Zolltarifnummer gilt für Polycarbonatharz unter 3907.40.00?

Polycarbonatharz gehört in 3907.40.00.90.0, wenn es kein Polymerblend mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr und einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr ist und keine bromhaltige Verbindung mit CAS RN.

Welche Zolltarifnummer gilt für den Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) unter 3907.40.00?

Dieser Polymerblend gehört in 3907.40.00.25.0, wenn er einen Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr hat, in Form von Pellets oder Granulat vorliegt und eine Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr hat, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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