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gültig seit 01.01.2008Dual-Use

Zolltarifnummer 3911.90.19.30.0 – Ethylenimin-Copolymer, Natronlauge

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Copolymere von Ethylenimin und Ethylenimindithiocarbamat, die in wässriger Natriumhydroxid-Lösung vorliegen. Polyamidimid gehört in 3911.90.19.25.0, und Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen) gehört in 3911.90.19.35.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 3911.90.19.30.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPetroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
UnterpositionPetroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene
ZolltarifnummerPoly(1,3-phenylenmethylphosphonat)
Unterpositionandere
Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert
Kombinierte NomenklaturPoly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylenisopropyliden-1,4-phenylen), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel
ZolltarifnummerPoly(thio-1,4-phenylen)
Kombinierte Nomenklaturandere
ZolltarifnummerPolyetherimid von - 5,5′-[(Isopropyliden)bis(4,1-phenylen)dioxy]bis(1,3-isobenzofurandion) und 1,3-Benzoldiamin, auch als Copolymer mit …
ZolltarifnummerPolyamidimid von -4-Chlorformylphthalsäureanhydrid und 4,4′-Methylendianilin (CAS RN 35463-82-2) oder -4-Chlorformylphthalsäureanhydrid …
ZolltarifnummerCopolymer von Ethylenimin und Ethylenimindithiocarbamat, in wässriger Natriumhydroxid-LösungDiese Seite
ZolltarifnummerPoly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen) (CAS RN 25608-64-4 und CAS RN 25839-81-0) mit einem Gehalt an Zusätzen von …
Zolltarifnummerm-Xylolformaldehydharz
ZolltarifnummerPoly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylen) (CAS RN 25608-63-3 und CAS RN 25667-42-9) mit einem Gehalt an Zusätzen von nicht mehr als 20 GHT
Zolltarifnummerandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code3911.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer3911.90.198-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code3911.90.19.3010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer3911.90.19.30.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3911.90.19.30.0?

Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus › 3911 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene …
✓andere, also nicht: Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene, Poly(1,3-phenylenmethylphosphonat)Die Ware muss ein anderes synthetisches Polymer aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten sein und kein Harz wie ein Petroleum-, Cumaron-, Inden- oder Polyterpenharz.
✓Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziertDie Ware muss ein Kondensationspolymerisations- oder Umlagerungspolymerisationserzeugnis sein, auch chemisch modifiziert. Chemisch modifizierte Polymere, bei denen nur die Seitengruppen der Hauptkette verändert wurden, bleiben in dieser Gruppe.
✓andere, also nicht: Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylenisopropyliden-1,4-phenylen), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem …Die Ware ist weder ein Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylenisopropyliden-1,4-phenylen)-Erzeugnis in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel noch Poly(thio-1,4-phenylen). Übrig bleibt ein anderes Kondensationserzeugnis dieser Gruppe.
✓Copolymer von Ethylenimin und Ethylenimindithiocarbamat, in wässriger Natriumhydroxid-LösungDie Ware ist ein Copolymer, bei dem keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Sie liegt als Copolymer von Ethylenimin und Ethylenimindithiocarbamat in wässriger Natriumhydroxid-Lösung vor.
3911.90.19.30.0Copolymer aus Ethylenimin, in Natriumhydroxid-Lösung

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3911.90.19.30.0?

  • ×Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene3911.10
  • ×Poly(1,3-phenylenmethylphosphonat)3911.20.00.00.0
  • ×andere, also nicht: Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert3911.90.92.00.0, 3911.90.99
  • ×Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylenisopropyliden-1,4-phenylen), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel3911.90.11
  • ×Poly(thio-1,4-phenylen)3911.90.13.00.0
  • ×Polyetherimid von - 5,5′-[(Isopropyliden)bis(4,1-phenylen)dioxy]bis(1,3-isobenzofurandion) und 1,3-Benzoldiamin, auch als Copolymer mit Dimethylsilikonen mit …3911.90.19.15.0
  • ×Polyamidimid von -4-Chlorformylphthalsäureanhydrid und 4,4′-Methylendianilin (CAS RN 35463-82-2) oder -4-Chlorformylphthalsäureanhydrid, 4,4′-Oxydianilin und …3911.90.19.25.0
  • ×Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen) (CAS RN 25608-64-4 und CAS RN 25839-81-0) mit einem Gehalt an Zusätzen von nicht mehr als 20 GHT3911.90.19.35.0
  • ×m-Xylolformaldehydharz3911.90.19.40.0
  • ×Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylen) (CAS RN 25608-63-3 und CAS RN 25667-42-9) mit einem Gehalt an Zusätzen von nicht mehr als 20 GHT3911.90.19.80.0
  • ×andere, also nicht: Copolymer von Ethylenimin und Ethylenimindithiocarbamat, in wässriger Natriumhydroxid-Lösung3911.90.19.90.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3911.90.19

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
3911.90.19.15.0Polyetherimid von - 5,5′-[(Isopropyliden)bis(4,1-phenylen)dioxy]bis(1,3-isobenzofurandion) und 1,3-Benzoldiamin, auch als Copolymer mit …Autonome Zollaussetzung
3911.90.19.25.0Polyamidimid von -4-Chlorformylphthalsäureanhydrid und 4,4′-Methylendianilin (CAS RN 35463-82-2) oder -4-Chlorformylphthalsäureanhydrid …Autonome Zollaussetzung
3911.90.19.30.0Copolymer von Ethylenimin und Ethylenimindithiocarbamat, in wässriger Natriumhydroxid-Lösungdiese SeiteAutonome Zollaussetzung
3911.90.19.35.0Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen) (CAS RN 25608-64-4 und CAS RN 25839-81-0) mit einem Gehalt an Zusätzen von …Zollkontingent
3911.90.19.40.0m-XylolformaldehydharzAutonome Zollaussetzung
3911.90.19.80.0Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylen) (CAS RN 25608-63-3 und CAS RN 25667-42-9) mit einem Gehalt an Zusätzen von nicht mehr als 20 GHTAutonome Zollaussetzung
3911.90.19.90.0andere–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3911.90.19 eingereiht

7 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland5
Frankreich2
vZTAWareGültig bis
DEBTI33952/25-1DeutschlandPolymeric Carbodiimide Es handelt sich um einen Antihydrolysestabilisator für Kunststoffe. Feststellungen an einem …22.01.2029
DEBTI22162/25-1DeutschlandSterisch gehindertes Amin (HALS) CAS Nr. 71878-19-8 mit einer Reinheit von > 99 % Polyamin mit einer Molmasse von 2000 …07.08.2028
DEBTI36478/23-2DeutschlandPolyamin mit der CAS-Nr. 192268-64-7. Die leicht gelblichen Pellets haben eine Molmasse von 2600 - 3400 g/mol. Es …07.04.2027
DEBTI44576/23-1DeutschlandBei der Ware handelt es sich um Polyethylenimin mit verschiedenen molaren Massen und Aminzahlen. Es wurden keine …24.03.2027
DEBTI36477/23-1DeutschlandBei der Ware handelt es sich um ein sterisch gehindertes Amin mit der CAS-Nr. 152261-33-1. Ein Warenmuster wurde nicht …03.03.2027
FRBTIFR-BTI-2026-00464FrankreichRohstoff für die Industrie zur Herstellung kosmetischer Produkte, in Form eines hellgelben Pulvers, bestehend aus …31.08.2029

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
3911.90.9913Polymergemisch aus verschiedenen Copolymeren Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Es lagen vertrauliche Informationen zur Zusammensetzung des Granulats vor. Nach den Informationen überwiegt …
3911.90.132Bei der Ware handelt es sich um kohlefaserverstärktes Polyphenylensulfid (PPS) in Primärform (Granulat). Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Die Ware wurde durch ein Datenblatt beschrieben. …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3911.90.19.30.0

€
3911.90.19.30.0Drittlandszoll6,5 %650 €2.024 €2.674 €
3911.90.19.30.0mit autonomer Zollaussetzung0 %0 €1.900 €1.900 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20265,2 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3911.90.19.30.0

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle LänderGilt für 3911.90.19.30.0. Rechtsakt: VO (EU) 2025/2605.0 %
senkt den ZollZollaussetzung für Luftfahrzeuge · alle LänderGilt für 3911.90.19.30.0. Nur mit Unterlage C119 („Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung“). Rechtsakt: VO (EU) 2018/1517.0 %
GenehmigungDual-Use-Ausfuhrgenehmigung · alle LänderAusfuhr nur mit Genehmigung, wenn die Ware in der EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck steht oder die Behörde wegen der Verwendung (etwa militärisch) eine Genehmigung verlangt. Steht sie nicht darin, wird das in der Ausfuhranmeldung erklärt (Unterlage Y901).Ausfuhr
KontrolleF-Gase bei der Einfuhr · alle LänderErzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zum Betrieb brauchen, unterliegen der F-Gase-Verordnung. Anzugeben sind je nach Fall Menge und CO₂-Äquivalent der Gase oder dass die Ware nicht betroffen ist.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
KontrolleF-Gase bei der Ausfuhr · alle LänderDie Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse mit fluorierten Treibhausgasen ist beschränkt.Ausfuhr

Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 1C008, 1C009, 1C010 der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.

Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, Russland, BelarusSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3911.90.19.30.0

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
3911.90.11 bis 3911.90.19Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 3911 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 5, genannten Erzeugnisse.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
1260/8908.05.1989Eine Lösung eines Triazinderivats aus der Umlagerungspolymerisation von Hexamethylendiisocyanat mit blockierten Isocyanatgruppen wurde in die damalige Warennummer 3911.90.90 eingereiht, heute in 3911.90.92 oder 3911.90.99.3911.90.90heute 3911.90.99, 3911.90.92

Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 3911.90.19

  1. 01.01.19973911.90.19neu eingeführt · aus 3911.90.10
  2. 01.01.19973911.90.19.90.0neu eingeführt · aus 3911.90.10, 3911.90.90 (14 Unterteilungen)
  3. 01.01.20083911.90.19.30.0neu eingeführt · „Copolymer von Ethylenimin und Ethylenimindithiocarbamat, in wässriger Natriumhydroxid-Lösung“ · aus 3911.90.99
  4. 01.01.20123911.90.19.40.0neu eingeführt · „m-Xylolformaldehydharz“
  5. 01.01.20223911.90.19.15.0neu eingeführt · „Polyetherimid von 4,4'-[(Isopropyliden)bis(p-phenylenoxy)]diphthalsäuredianhydrid und 1,3-Benzendiamin oder 1,4-Benzendiamin (CAS RN …“ · aus 3911.90.19
  6. 01.01.20233911.90.19.35.0neu eingeführt · „Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen) (CAS RN 25608-64-4 und CAS RN 25839-81-0) mit einem Gehalt an Zusätzen von …“ · aus 3911.90.19
  7. 01.01.20233911.90.19.80.0neu eingeführt · „Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylen) (CAS RN 25608-63-3 und CAS RN 25667-42-9) mit einem Gehalt an Zusätzen von nicht mehr als 20 GHT“ · aus 3911.90.19
  8. 01.01.20263911.90.19.15.0Wortlaut geändert · „Polyetherimid von - 5,5′-[(Isopropyliden)bis(4,1-phenylen)dioxy]bis(1,3-isobenzofurandion) und 1,3-Benzoldiamin, auch als Copolymer mit …“ · vorher „Polyetherimid von 4,4'-[(Isopropyliden)bis(p-phenylenoxy)]diphthalsäuredianhydrid und 1,3-Benzendiamin oder 1,4-Benzendiamin (CAS RN 61128-46-9 oder 61128-47-0)“
  9. 01.01.20263911.90.19.25.0neu eingeführt · „Polyamidimid von -4-Chlorformylphthalsäureanhydrid und 4,4′-Methylendianilin (CAS RN 35463-82-2) oder -4-Chlorformylphthalsäureanhydrid …“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3911.90.19.30.0

Welche Zolltarifnummer unter 3911.90.19 gilt für Copolymer von Ethylenimin in Natriumhydroxid-Lösung?

3911.90.19.30.0 gilt für Copolymer von Ethylenimin und Ethylenimindithiocarbamat in wässriger Natriumhydroxid-Lösung. Polyetherimid gehört in 3911.90.19.15.0, Polyamidimid in 3911.90.19.25.0.

Wann wurde die Unterteilung unter 3911.90.19 zuletzt geändert?

Die Unterteilung der 11-stelligen Nummern unter 3911.90.19 wurde zuletzt zum 1. Januar 2026 geändert.

Gehören Lösungen unter 3911.90.19 mit mehr als 50 GHT flüchtigem Lösemittel hierher?

Nein, solche Lösungen in flüchtigen organischen Lösemitteln gehören nicht hierher, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt. Sie gehören in Position 3208.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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