01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 3911.90.19.35.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code3911.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer3911.90.198-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code3911.90.19.3510-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer3911.90.19.35.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3911.90.19.35.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3911.90.19.35.0?
- ×Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene3911.10
- ×Poly(1,3-phenylenmethylphosphonat)3911.20.00.00.0
- ×andere, also nicht: Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert3911.90.92.00.0, 3911.90.99
- ×Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylenisopropyliden-1,4-phenylen), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel3911.90.11
- ×Poly(thio-1,4-phenylen)3911.90.13.00.0
- ×Polyetherimid von - 5,5′-[(Isopropyliden)bis(4,1-phenylen)dioxy]bis(1,3-isobenzofurandion) und 1,3-Benzoldiamin, auch als Copolymer mit Dimethylsilikonen mit …3911.90.19.15.0
- ×Polyamidimid von -4-Chlorformylphthalsäureanhydrid und 4,4′-Methylendianilin (CAS RN 35463-82-2) oder -4-Chlorformylphthalsäureanhydrid, 4,4′-Oxydianilin und …3911.90.19.25.0
- ×Copolymer von Ethylenimin und Ethylenimindithiocarbamat, in wässriger Natriumhydroxid-Lösung3911.90.19.30.0
- ×m-Xylolformaldehydharz3911.90.19.40.0
- ×Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylen) (CAS RN 25608-63-3 und CAS RN 25667-42-9) mit einem Gehalt an Zusätzen von nicht mehr als 20 GHT3911.90.19.80.0
- ×andere, also nicht: Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen) (CAS RN 25608-64-4 und CAS RN 25839-81-0) mit einem Gehalt an Zusätzen von …3911.90.19.90.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 3911.90.19.35.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3911.90.19
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 3911.90.19.15.0 | Polyetherimid von - 5,5′-[(Isopropyliden)bis(4,1-phenylen)dioxy]bis(1,3-isobenzofurandion) und 1,3-Benzoldiamin, auch als Copolymer mit … | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.19.25.0 | Polyamidimid von -4-Chlorformylphthalsäureanhydrid und 4,4′-Methylendianilin (CAS RN 35463-82-2) oder -4-Chlorformylphthalsäureanhydrid … | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.19.30.0 | Copolymer von Ethylenimin und Ethylenimindithiocarbamat, in wässriger Natriumhydroxid-Lösung | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.19.35.0 | Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen) (CAS RN 25608-64-4 und CAS RN 25839-81-0) mit einem Gehalt an Zusätzen von …diese Seite | Zollkontingent |
| 3911.90.19.40.0 | m-Xylolformaldehydharz | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.19.80.0 | Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylen) (CAS RN 25608-63-3 und CAS RN 25667-42-9) mit einem Gehalt an Zusätzen von nicht mehr als 20 GHT | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.19.90.0 | andere | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3911.90.19 eingereiht
7 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI33952/25-1Deutschland | Polymeric Carbodiimide Es handelt sich um einen Antihydrolysestabilisator für Kunststoffe. Feststellungen an einem … | 22.01.2029 |
| DEBTI22162/25-1Deutschland | Sterisch gehindertes Amin (HALS) CAS Nr. 71878-19-8 mit einer Reinheit von > 99 % Polyamin mit einer Molmasse von 2000 … | 07.08.2028 |
| DEBTI36478/23-2Deutschland | Polyamin mit der CAS-Nr. 192268-64-7. Die leicht gelblichen Pellets haben eine Molmasse von 2600 - 3400 g/mol. Es … | 07.04.2027 |
| DEBTI44576/23-1Deutschland | Bei der Ware handelt es sich um Polyethylenimin mit verschiedenen molaren Massen und Aminzahlen. Es wurden keine … | 24.03.2027 |
| DEBTI36477/23-1Deutschland | Bei der Ware handelt es sich um ein sterisch gehindertes Amin mit der CAS-Nr. 152261-33-1. Ein Warenmuster wurde nicht … | 03.03.2027 |
| FRBTIFR-BTI-2026-00464Frankreich | Rohstoff für die Industrie zur Herstellung kosmetischer Produkte, in Form eines hellgelben Pulvers, bestehend aus … | 31.08.2029 |
vZTA in den Nachbarnummern
| Nummer | vZTA | Beispiel |
|---|---|---|
| 3911.90.99 | 13 | Polymergemisch aus verschiedenen Copolymeren Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Es lagen vertrauliche Informationen zur Zusammensetzung des Granulats vor. Nach den Informationen überwiegt … |
| 3911.90.13 | 2 | Bei der Ware handelt es sich um kohlefaserverstärktes Polyphenylensulfid (PPS) in Primärform (Granulat). Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Die Ware wurde durch ein Datenblatt beschrieben. … |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3911.90.19.35.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Zollkontingente (1)
| Ordnungsnummer | Ursprung | Satz im Kontingent | Zeitraum |
|---|---|---|---|
| 09.2723 | alle Länder | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.
Präferenzen
Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 5,2 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3911.90.19.35.0
Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 1C008, 1C009, 1C010 der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3911.90.19.35.0
Anmerkungen (5)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 3911.90.11 bis 3911.90.19 | Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 3911 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 5, genannten Erzeugnisse. |
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 1260/8908.05.1989 | Eine Lösung eines Triazinderivats in einem flüchtigen organischen Lösemittel, entstanden durch Umlagerungspolymerisation von Hexamethylendiisocyanat mit blockierten Isocyanatgruppen, wurde als Prepolymer in die damalige Warennummer 3911.90.90 eingereiht; heute gelten 3911.90.92 und 3911.90.99. | 3911.90.90heute 3911.90.99, 3911.90.92 |
Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 3911.90.19
- 01.01.19973911.90.19neu eingeführt · aus 3911.90.10
- 01.01.19973911.90.19.90.0neu eingeführt · aus 3911.90.10, 3911.90.90 (14 Unterteilungen)
- 01.01.20083911.90.19.30.0neu eingeführt · „Copolymer von Ethylenimin und Ethylenimindithiocarbamat, in wässriger Natriumhydroxid-Lösung“ · aus 3911.90.99
- 01.01.20123911.90.19.40.0neu eingeführt · „m-Xylolformaldehydharz“
- 01.01.20223911.90.19.15.0neu eingeführt · „Polyetherimid von 4,4'-[(Isopropyliden)bis(p-phenylenoxy)]diphthalsäuredianhydrid und 1,3-Benzendiamin oder 1,4-Benzendiamin (CAS RN …“ · aus 3911.90.19
- 01.01.20233911.90.19.35.0neu eingeführt · „Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen) (CAS RN 25608-64-4 und CAS RN 25839-81-0) mit einem Gehalt an Zusätzen von …“ · aus 3911.90.19
- 01.01.20233911.90.19.80.0neu eingeführt · „Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylen) (CAS RN 25608-63-3 und CAS RN 25667-42-9) mit einem Gehalt an Zusätzen von nicht mehr als 20 GHT“ · aus 3911.90.19
- 01.01.20263911.90.19.15.0Wortlaut geändert · „Polyetherimid von - 5,5′-[(Isopropyliden)bis(4,1-phenylen)dioxy]bis(1,3-isobenzofurandion) und 1,3-Benzoldiamin, auch als Copolymer mit …“ · vorher „Polyetherimid von 4,4'-[(Isopropyliden)bis(p-phenylenoxy)]diphthalsäuredianhydrid und 1,3-Benzendiamin oder 1,4-Benzendiamin (CAS RN 61128-46-9 oder 61128-47-0)“
- 01.01.20263911.90.19.25.0neu eingeführt · „Polyamidimid von -4-Chlorformylphthalsäureanhydrid und 4,4′-Methylendianilin (CAS RN 35463-82-2) oder -4-Chlorformylphthalsäureanhydrid …“
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3911.90.19.35.0
Welche Zolltarifnummer gilt für Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen) unter 3911.90.19?
Dafür gilt die Zolltarifnummer 3911.90.19.35.0, wenn der Gehalt an Zusätzen nicht mehr als 20 GHT beträgt. Die Warennummer 3911.90.19 hat weitere Zolltarifnummern, zum Beispiel 3911.90.19.80.0 für Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylen) mit höchstens 20 GHT Zusätzen.
Wurde die Zolltarifnummer 3911.90.19.35.0 zuletzt geändert?
Ja, die Unterteilung der 11-stelligen Nummern wurde zum 01.01.2026 geändert. Davor gab es eine Änderung zum 08.01.2025.
Gehören Schmelzharze oder Harzester zur Zolltarifnummer 3911.90.19.35.0?
Nein, Schmelzharze und Harzester gehören nach Kapitel 39, Anmerkung 2 g) nicht zu Kapitel 39 und damit nicht zu dieser Zolltarifnummer. Die Zolltarifnummer 3911.90.19.35.0 erfasst nur Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen) mit höchstens 20 GHT Zusätzen.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile