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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungDual-Use

Warennummer 3911.90.99 – Andere Harze und Polymere in Primärformen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer 3911.90.99 gehören Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse der Position 3911 in Primärformen, die weder anderweit genannt noch inbegriffen sind. Die Nachbarnummer 3911.90.92.00.0 erfasst hydrierte Copolymere aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol, die hier nicht gehören, während nicht hydrierte Copolymere aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol in 3911.90.99.25.0 eingereiht sind. Die Nummern darunter richten sich nach der Art des Erzeugnisses im Wortlaut, etwa Copolymer, Salz, Gemisch oder wässrige Lösung.

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Gehört Ihr Harz in Primärform zur Warennummer 3911.90.99?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3911.90.99?

Die Nummern unter der Warennummer 3911.90.99 unterscheiden sich nach Art und Zusammensetzung des Erzeugnisses. Copolymere stehen in 3911.90.99.25.0, 3911.90.99.35.0, 3911.90.99.43.0, 3911.90.99.45.0, 3911.90.99.60.0 und 3911.90.99.86.0, Salze in 3911.90.99.40.0 und 3911.90.99.65.0, Gemische und Mischungen in 3911.90.99.38.0, 3911.90.99.48.0, 3911.90.99.63.0 und 3911.90.99.73.0 sowie wässrige Lösungen in 3911.90.99.23.0 und 3911.90.99.70.0. Die Zolltarifnummer 3911.90.99.10.0 erfasst Erzeugnisse zum Befüllen der Hohlräume für bestimmte Luftfahrzeuge, und 3911.90.99.90.0 erfasst alle übrigen Waren dieser Warennummer, die keine der anderen Nummern darunter erfassen. Die Zolltarifnummer 3911.90.99.73.0 ist seit 01.01.2026 neu.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPetroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
Unterpositionandere
andere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Zolltarifnummerzum Befüllen der Hohlräume für bestimmte Luftfahrzeuge
6,5 % · 13 vZTA
andere
ZolltarifnummerWässrige Lösung mit einem Gehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, eines Polyisobutylenmaleinsäureanhydrids, modifiziert mit -N,N-Dimethylpropan-1,3-diamin, -einem Copolymer aus Ethylenoxid und Propylenoxid, mit endständigen Aminopropyl- und Methoxygruppen, -Ethanol (CAS RN 497926-97-3)
6,5 % · 13 vZTA
ZolltarifnummerCopolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol
6,5 % · 13 vZTA
Zolltarifnummeralternierendes Copolymer aus Ethylen und Maleinsäureanhydrid (EMA)
6,5 % · 13 vZTA
ZolltarifnummerMischung enthaltend -90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem 3a,4,7,7a-Tetrahydro-4,7-methano-1H-inden (CAS RN 881025-72-5) und -10 GHT (± 1 GHT) hydriertes Styrol-Butadien-Copolymer ( (CAS RN 66070-58-4)
6,5 % · 13 vZTA
ZolltarifnummerCalcium- und Natriumsalzgemisch eines Maleinsäure-Methylvinylether-Copolymers, mit einem Gehalt an Calcium von 9 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 GHT
6,5 % · 13 vZTA
ZolltarifnummerCopolymer aus α-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC
6,5 % · 13 vZTA
ZolltarifnummerCopolymer aus Maleinsäure und Methylvinylether
6,5 % · 13 vZTA
ZolltarifnummerMischung aus enthaltend -90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem 3a,4,7,7a-Tetrahydro-4,7-methano-1H-inden (CAS RN 881025-72-5) und -10 GHT (± 1 GHT) Ethylen-Propylen-Copolymer( (CAS RN 9010-79-1)
6,5 % · 13 vZTA
ZolltarifnummerStyrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder Pulverform
6,5 % · 13 vZTA
ZolltarifnummerGemisch, mit einem Gehalt von: - einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, - einem Copolymer aus Methylvinylether und Monoethylmaleat (CAS RN 25087-06-3) von 7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, - Ethanol (CAS RN 64-17-5) von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, - 1-Butanol (CAS RN 71-36-3) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT
6,5 % · 13 vZTA
ZolltarifnummerCalciumzinksalz eines Copolymers aus Maleinsäure und Methylvinylether
6,5 % · 13 vZTA
Zolltarifnummerwässrige Lösung mit einem Gehalt an: - Poly-4-vinylpyridin-N-oxid von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, - Isonicotinsäure-N-oxid von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 GHT, - Natriumsulfat von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,5 GHT, - 4-Acetylpyridin-N-oxid von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT
6,5 % · 13 vZTA
ZolltarifnummerMischung enthaltend -89 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 91 GHT Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem 3a,4,7,7a-Tetrahydro-4,7-methano-1H-inden (CAS RN 881025-72-5), und -9 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 11 GHT Polypropylen-Homopolymer (CAS RN 9003-07-0)
6,5 % · 13 vZTA
ZolltarifnummerCopolymer aus Methylvinylether und Maleinsäureanhydrid (CAS RN 9011-16-9)
6,5 % · 13 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 13 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 16 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3911.90.99

KontrolleF-Gase · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)Ausfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, Iran, SimbabweSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 3911.90.99?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 3911.90.99. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3911.90.99

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); r) Fantasieschmuck der Position 7117; s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und …
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
1260/8908.05.1989Eine Lösung eines Triazinderivats aus Hexamethylendiisocyanat mit blockierten Isocyanatgruppen in einem flüchtigen organischen Lösemittel wurde als Prepolymer in die damalige Nummer 3911.90.90 eingereiht; heute lauten die Nummern 3911.90.99 und 3911.90.92.3911.90.90heute 3911.90.99, 3911.90.92

05Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 3911.90.99

Zum 01.01.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 15 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 01.01.20263911.90.99.73.0neu eingeführt · Mischung enthaltend -89 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 91 GHT Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem 3a,4,7,7a-Tetrahydro-4,7-methano-1H-inden (CAS RN 881025-72-5), und -9 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 11 GHT Polypropylen-Homopolymer (CAS RN 9003-07-0)

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 3911.90.99

Welche Waren schließt Kapitel 39, Anmerkung 2, von der Warennummer 3911.90.99 aus?

Kapitel 39, Anmerkung 2 schließt unter anderem zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403 und Wachse der Position 2712 oder 3404 aus Kapitel 39 aus. Isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen gehören nach dieser Anmerkung nicht in Kapitel 39, sondern in Kapitel 29.

Welche Nummer unter der Warennummer 3911.90.99 gilt für Gemische und Mischungen?

Gemische und Mischungen stehen unter den Zolltarifnummern 3911.90.99.38.0, 3911.90.99.48.0, 3911.90.99.63.0 und 3911.90.99.73.0, je nach dem im Wortlaut genannten Gehalt. Erzeugnisse, die keine dieser Nummern erfasst, gehören zu 3911.90.99.90.0 mit dem Wortlaut andere.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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