01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 3911.90.99.35.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code3911.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer3911.90.998-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code3911.90.99.3510-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer3911.90.99.35.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3911.90.99.35.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3911.90.99.35.0?
- ×Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene3911.10
- ×Poly(1,3-phenylenmethylphosphonat)3911.20.00.00.0
- ×Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert3911.90.11, 3911.90.13.00.0, 3911.90.19
- ×Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr; hydrierte Copolymere …3911.90.92.00.0
- ×zum Befüllen der Hohlräume für bestimmte Luftfahrzeuge3911.90.99.10.0
- ×Wässrige Lösung mit einem Gehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, eines Polyisobutylenmaleinsäureanhydrids, modifiziert mit …3911.90.99.23.0
- ×Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol3911.90.99.25.0
- ×Mischung enthaltend -90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem …3911.90.99.38.0
- ×Calcium- und Natriumsalzgemisch eines Maleinsäure-Methylvinylether-Copolymers, mit einem Gehalt an Calcium von 9 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 GHT3911.90.99.40.0
- ×Copolymer aus α-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC3911.90.99.43.0
- ×Copolymer aus Maleinsäure und Methylvinylether3911.90.99.45.0
- ×Mischung aus enthaltend -90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem …3911.90.99.48.0
- ×Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder Pulverform3911.90.99.60.0
- ×Gemisch, mit einem Gehalt von: - einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 …3911.90.99.63.0
- ×Calciumzinksalz eines Copolymers aus Maleinsäure und Methylvinylether3911.90.99.65.0
- ×wässrige Lösung mit einem Gehalt an: - Poly-4-vinylpyridin-N-oxid von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, - Isonicotinsäure-N-oxid von 0,1 GHT oder …3911.90.99.70.0
- ×Mischung enthaltend -89 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 91 GHT Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit …3911.90.99.73.0
- ×Copolymer aus Methylvinylether und Maleinsäureanhydrid (CAS RN 9011-16-9)3911.90.99.86.0
- ×andere, also nicht: alternierendes Copolymer aus Ethylen und Maleinsäureanhydrid (EMA)3911.90.99.90.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 3911.90.99.35.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3911.90.99
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 3911.90.99.10.0 | zum Befüllen der Hohlräume für bestimmte Luftfahrzeuge | Zollaussetzung bei Endverwendung |
| 3911.90.99.23.0 | Wässrige Lösung mit einem Gehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, eines Polyisobutylenmaleinsäureanhydrids, modifiziert … | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.99.25.0 | Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.99.35.0 | alternierendes Copolymer aus Ethylen und Maleinsäureanhydrid (EMA)diese Seite | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.99.38.0 | Mischung enthaltend -90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem … | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.99.40.0 | Calcium- und Natriumsalzgemisch eines Maleinsäure-Methylvinylether-Copolymers, mit einem Gehalt an Calcium von 9 GHT oder mehr, jedoch … | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.99.43.0 | Copolymer aus α-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.99.45.0 | Copolymer aus Maleinsäure und Methylvinylether | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.99.48.0 | Mischung aus enthaltend -90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem … | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.99.60.0 | Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder Pulverform | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.99.63.0 | Gemisch, mit einem Gehalt von: - einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 20 GHT oder mehr, jedoch … | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.99.65.0 | Calciumzinksalz eines Copolymers aus Maleinsäure und Methylvinylether | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.99.70.0 | wässrige Lösung mit einem Gehalt an: - Poly-4-vinylpyridin-N-oxid von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT … | – |
| 3911.90.99.73.0 | Mischung enthaltend -89 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 91 GHT Polymer aus … | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.99.86.0 | Copolymer aus Methylvinylether und Maleinsäureanhydrid (CAS RN 9011-16-9) | Autonome Zollaussetzung |
| 3911.90.99.90.0 | andere | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3911.90.99 eingereiht
13 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI18000/26-1Deutschland | Polymergemisch aus verschiedenen Copolymeren Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Es lagen vertrauliche Informationen … | 25.10.2029 |
| DEBTI37222/25-1Deutschland | Copolymer aus Acrylsäure, Alpha-Methylstyrol und Styrol; glykolfreies Styrolacrylat-Festharz; es liegen vertrauliche … | 10.05.2029 |
| DEBTI39488/25-1Deutschland | Gegevens van de aanvrager: Kunststofgranulaat/ABS op basis van acrylnitril, butadieen, alfa-methylstyreen en styreen. … | 15.01.2029 |
| DEBTI39494/25-1Deutschland | Plastikgranulat/ABS auf Basis Acrylnitril, Butadien, Alpha-Methylstyrol und Styrol. Ein Warenmuster wurde nicht … | 18.12.2028 |
| DEBTI3898/24-1Deutschland | Anionischer Polyelektrolyt zur Verwendung als Titrationsreagenz Zur genauen Zusammensetzung liegen vertrauliche … | 02.06.2027 |
| DEBTI3895/24-1Deutschland | Testlösung, um Messgeräte zu überprüfen; kationischer Polyelektrolyt zur Verwendung als Titrationsreagenz. Zur … | 02.06.2027 |
vZTA in den Nachbarnummern
| Nummer | vZTA | Beispiel |
|---|---|---|
| 3911.90.19 | 7 | Polymeric Carbodiimide Es handelt sich um einen Antihydrolysestabilisator für Kunststoffe. Feststellungen an einem Warenmuster: Leicht gelbliches, sehr feines Pulver. Das Pulver stellt sich als … |
| 3911.90.13 | 2 | Bei der Ware handelt es sich um kohlefaserverstärktes Polyphenylensulfid (PPS) in Primärform (Granulat). Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Die Ware wurde durch ein Datenblatt beschrieben. … |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3911.90.99.35.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen
Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 5,2 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3911.90.99.35.0
Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 1C008, 1C009, 1C450 B1 der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3911.90.99.35.0
Anmerkungen (5)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 1260/8908.05.1989 | Eine Lösung eines Triazinderivats mit blockierten Isocyanatgruppen in einem flüchtigen organischen Lösemittel wurde in die damalige Warennummer 3911.90.90 eingereiht; heute entsprechen ihr die Warennummern 3911.90.99 und 3911.90.92. | 3911.90.90heute 3911.90.99, 3911.90.92 |
Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 3911.90.99
- 01.01.19973911.90.99neu eingeführt · aus 3911.90.90
- 01.01.19973911.90.99.10.0neu eingeführt · „zum Befüllen der Hohlräume für bestimmte Luftfahrzeuge“ · aus 3911.90.10, 3911.90.90 (14 Unterteilungen)
- 01.01.19973911.90.99.25.0neu eingeführt · „Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol“ · aus 3911.90.10, 3911.90.90 (14 Unterteilungen)
- 01.01.19973911.90.99.35.0neu eingeführt · „Copolymer aus Maleinsäure und Methylvinylether, monoverestert mit Ethyl- und/oder Isopropyl- und/oder Butylgruppen, in Ethanol, Ethanol und …“ · aus 3911.90.10, 3911.90.90 (14 Unterteilungen)
- 01.01.19973911.90.99.40.0neu eingeführt · „Calcium- und Natriumsalzgemisch eines Maleinsäure-Methylvinylether-Copolymers, mit einem Gehalt an Calcium von 9 GHT bis 16 GHT“ · aus 3911.90.10, 3911.90.90 (14 Unterteilungen)
- 01.01.19973911.90.99.45.0neu eingeführt · „Copolymer aus Maleinsäure und Methylvinylether“ · aus 3911.90.10, 3911.90.90 (14 Unterteilungen)
- 01.01.19973911.90.99.90.0neu eingeführt · aus 3911.90.10, 3911.90.90 (14 Unterteilungen)
- 01.07.19983911.90.99.25.0Wortlaut geändert · „Copolymer aus Vinyltoluol und _α_-Methylstyrol“ · vorher „Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol“
- 01.07.20023911.90.99.40.0Wortlaut geändert · „Calcium- und Natriumsalzgemisch eines Maleinsäure-Methylvinylether-Copolymers, mit einem Gehalt an Calcium von 9 GHT oder mehr, jedoch …“ · vorher „Calcium- und Natriumsalzgemisch eines Maleinsäure-Methylvinylether-Copolymers, mit einem Gehalt an Calcium von 9 GHT bis 16 GHT“
- 01.07.20023911.90.99.60.0neu eingeführt · „Kohlenwasserstoffprepolymer, erhalten aus der Reaktion von Cyclopentadien und 1,3-Pentadien“
- 01.01.20033911.90.99.65.0neu eingeführt · „Calciumzinksalz eines Copolymers aus Maleinsäure und Methylvinylether“ · aus 3911.90.19
- 01.01.20033911.90.99.70.0neu eingeführt · „Poly(vinylpyrrolidon), mit Triacont-1-en modifiziert, mit einem Gehalt an Triacont-1-en von 78 GHT bis 82 GHT“ · aus 3911.90.19
- 01.01.20073911.90.99.86.0neu eingeführt · „Copolymer aus Methylvinylether und Maleinsäureanhydrid“
- 01.01.20083911.90.99.70.0aufgehoben · aufgeteilt in 3911.90.19
- 01.07.20093911.90.99.35.0aufgehoben
- 01.07.20093911.90.99.60.0aufgehoben
- 01.01.20103911.90.99Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20113911.90.99.25.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20113911.90.99.40.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20113911.90.99.45.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20113911.90.99.65.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20113911.90.99.86.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20113911.90.99.90.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.07.20113911.90.99.35.0neu eingeführt · „alternierendes Copolymer aus Ethylen und Maleinsäureanhydrid (EMA)“
- 01.01.20123911.90.99.70.0neu eingeführt · „wässrige Lösung mit einem Gehalt an: - Poly-4-vinylpyridin-N-oxid von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT …“
- 01.07.20123911.90.99.60.0neu eingeführt · „Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, mit einem durchschnittlichen …“
- 01.01.20133911.90.99.43.0neu eingeführt · „Copolymer aus α-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC“
- 01.01.20143911.90.99.25.0Wortlaut geändert · „Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol“ · vorher „Copolymer aus Vinyltoluol und _α_-Methylstyrol“
- 01.01.20143911.90.99.86.0Wortlaut geändert · „Copolymer aus Methylvinylether und Maleinsäureanhydrid (CAS RN 9011-16-9)“ · vorher „Copolymer aus Methylvinylether und Maleinsäureanhydrid“
- 01.01.20213911.90.99.38.0neu eingeführt · „Mischung enthaltend -90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem …“ · aus 3911.90.99
- 01.01.20213911.90.99.48.0neu eingeführt · „Mischung aus enthaltend -90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem …“ · aus 3911.90.99
- 01.07.20213911.90.99.63.0neu eingeführt · „Gemisch, mit einem Gehalt von: -einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 30 GHT oder mehr, jedoch …“
- 01.01.20223911.90.99.23.0neu eingeführt · „Wässrige Lösung mit einem Gehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, eines Polyisobutylenmaleinsäureanhydrids, modifiziert …“ · aus 3911.90.19
- 01.01.20223911.90.99.25.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20223911.90.99.35.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20223911.90.99.38.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20223911.90.99.40.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20223911.90.99.43.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20223911.90.99.45.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20223911.90.99.48.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20223911.90.99.60.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20223911.90.99.63.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20223911.90.99.65.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20223911.90.99.70.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20223911.90.99.86.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20223911.90.99.90.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.07.20223911.90.99.63.0Wortlaut geändert · „Gemisch, mit einem Gehalt von: - einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 20 GHT oder mehr, jedoch …“ · vorher „Gemisch, mit einem Gehalt von: -einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, -einem Copolymer aus Methylvinylether und Monoethylmaleat (CAS RN 25087-06-3) von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, -Ethanol (CAS RN 64-17-5) von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT, -1-Butanol (CAS RN 71-36-3) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT“
- 01.07.20253911.90.99.60.0Wortlaut geändert · „Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder Pulverform“ · vorher „Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, mit einem durchschnittlichen Molekulargewicht (Mn) von nicht mehr als 4500, in Flocken- oder Pulverform“
- 01.01.20263911.90.99.73.0neu eingeführt · „Mischung enthaltend -89 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 91 GHT Polymer aus …“
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3911.90.99.35.0
Gehört ein alternierendes Copolymer aus Ethylen und Maleinsäureanhydrid in Lösung zu 3911.90.99.35.0?
Nicht in diese Zolltarifnummer, wenn das flüchtige organische Lösemittel mehr als 50 GHT der Lösung ausmacht; solche Lösungen gehören nach Kapitel 39, Anmerkung 2 e) in die Position 3208.
Welche Zolltarifnummer gilt für ein alternierendes Copolymer aus Ethylen und Maleinsäureanhydrid unter 3911.90.99?
Die Zolltarifnummer 3911.90.99.35.0, denn diese Zeile nennt das alternierende Copolymer aus Ethylen und Maleinsäureanhydrid (EMA) ausdrücklich.
Seit wann wurde die Zolltarifnummer 3911.90.99.35.0 geändert?
Die Nummer wurde seit 2025 neu geschaffen, geändert oder aufgeteilt. Die Unterteilung der 11-stelligen Nummern wurde am 08.01.2025 und am 01.01.2026 geändert.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile