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gültig seit 01.07.2012 (schon 2002–2009)Dual-Use

Zolltarifnummer 3911.90.99.60.0 – Styrol-Maleinsäureanhydrid-Polymer

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, das teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert ist, in Flocken- oder Pulverform. Ein Calciumzinksalz eines Copolymers aus Maleinsäure und Methylvinylether gehört in 3911.90.99.65.0, ein Copolymer aus Methylvinylether und Maleinsäureanhydrid in 3911.90.99.86.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 3911.90.99.60.0 im Zolltarif?

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Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPetroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
UnterpositionPetroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene
ZolltarifnummerPoly(1,3-phenylenmethylphosphonat)
Unterpositionandere
andere
ZolltarifnummerCopolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr; hydrierte Copolymere aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol
Kombinierte Nomenklaturandere
Zolltarifnummerzum Befüllen der Hohlräume für bestimmte Luftfahrzeuge
andere
ZolltarifnummerWässrige Lösung mit einem Gehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, eines Polyisobutylenmaleinsäureanhydrids, modifiziert …
ZolltarifnummerCopolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol
Zolltarifnummeralternierendes Copolymer aus Ethylen und Maleinsäureanhydrid (EMA)
ZolltarifnummerMischung enthaltend -90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem …
ZolltarifnummerCalcium- und Natriumsalzgemisch eines Maleinsäure-Methylvinylether-Copolymers, mit einem Gehalt an Calcium von 9 GHT oder mehr, jedoch …
ZolltarifnummerCopolymer aus α-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC
ZolltarifnummerCopolymer aus Maleinsäure und Methylvinylether
ZolltarifnummerMischung aus enthaltend -90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem …
ZolltarifnummerStyrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder PulverformDiese Seite
ZolltarifnummerGemisch, mit einem Gehalt von: - einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 20 GHT oder mehr, jedoch …
ZolltarifnummerCalciumzinksalz eines Copolymers aus Maleinsäure und Methylvinylether
Zolltarifnummerwässrige Lösung mit einem Gehalt an: - Poly-4-vinylpyridin-N-oxid von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT …
ZolltarifnummerMischung enthaltend -89 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 91 GHT Polymer aus …
ZolltarifnummerCopolymer aus Methylvinylether und Maleinsäureanhydrid (CAS RN 9011-16-9)
Zolltarifnummerandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code3911.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer3911.90.998-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code3911.90.99.6010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer3911.90.99.60.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3911.90.99.60.0?

Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus › 3911 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene …
✓andere, also nicht: Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene, Poly(1,3-phenylenmethylphosphonat)Für die Ware bleibt ein durch chemische Synthese hergestelltes Polymer aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten. Die Ware liegt in Flocken- oder Pulverform vor.
✓andere, also nicht: Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziertFür die Ware bleibt ein Polymer, das nicht aus Kondensations- oder Umlagerungspolymerisation stammt, auch wenn es chemisch modifiziert ist.
✓andere, also nicht: Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr …Für die Ware bleibt ein Polymer, das weder eine Lösung in N,N-Dimethylacetamid aus p-Kresol und Divinylbenzol noch ein hydriertes Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol ist.
✓andere, also nicht: zum Befüllen der Hohlräume für bestimmte LuftfahrzeugeFür die Ware bleibt ein Erzeugnis, das nicht zum Befüllen der Hohlräume bestimmter Luftfahrzeuge bestimmt ist.
✓Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder PulverformDie Ware ist ein Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, das teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert ist, und liegt in Flocken- oder Pulverform vor. Als Copolymer gilt ein Polymer, bei dem keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.
3911.90.99.60.0Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, modifiziert, in Flocken- oder Pulverform

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3911.90.99.60.0?

  • ×Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene3911.10
  • ×Poly(1,3-phenylenmethylphosphonat)3911.20.00.00.0
  • ×Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert3911.90.11, 3911.90.13.00.0, 3911.90.19
  • ×Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr; hydrierte Copolymere …3911.90.92.00.0
  • ×zum Befüllen der Hohlräume für bestimmte Luftfahrzeuge3911.90.99.10.0
  • ×Wässrige Lösung mit einem Gehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, eines Polyisobutylenmaleinsäureanhydrids, modifiziert mit …3911.90.99.23.0
  • ×Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol3911.90.99.25.0
  • ×alternierendes Copolymer aus Ethylen und Maleinsäureanhydrid (EMA)3911.90.99.35.0
  • ×Mischung enthaltend -90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem …3911.90.99.38.0
  • ×Calcium- und Natriumsalzgemisch eines Maleinsäure-Methylvinylether-Copolymers, mit einem Gehalt an Calcium von 9 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 GHT3911.90.99.40.0
  • ×Copolymer aus α-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC3911.90.99.43.0
  • ×Copolymer aus Maleinsäure und Methylvinylether3911.90.99.45.0
  • ×Mischung aus enthaltend -90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem …3911.90.99.48.0
  • ×Gemisch, mit einem Gehalt von: - einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 …3911.90.99.63.0
  • ×Calciumzinksalz eines Copolymers aus Maleinsäure und Methylvinylether3911.90.99.65.0
  • ×wässrige Lösung mit einem Gehalt an: - Poly-4-vinylpyridin-N-oxid von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, - Isonicotinsäure-N-oxid von 0,1 GHT oder …3911.90.99.70.0
  • ×Mischung enthaltend -89 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 91 GHT Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit …3911.90.99.73.0
  • ×Copolymer aus Methylvinylether und Maleinsäureanhydrid (CAS RN 9011-16-9)3911.90.99.86.0
  • ×andere, also nicht: Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder Pulverform3911.90.99.90.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3911.90.99

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
3911.90.99.10.0zum Befüllen der Hohlräume für bestimmte LuftfahrzeugeZollaussetzung bei Endverwendung
3911.90.99.23.0Wässrige Lösung mit einem Gehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, eines Polyisobutylenmaleinsäureanhydrids, modifiziert …Autonome Zollaussetzung
3911.90.99.25.0Copolymer aus Vinyltoluol und α-MethylstyrolAutonome Zollaussetzung
3911.90.99.35.0alternierendes Copolymer aus Ethylen und Maleinsäureanhydrid (EMA)Autonome Zollaussetzung
3911.90.99.38.0Mischung enthaltend -90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem …Autonome Zollaussetzung
3911.90.99.40.0Calcium- und Natriumsalzgemisch eines Maleinsäure-Methylvinylether-Copolymers, mit einem Gehalt an Calcium von 9 GHT oder mehr, jedoch …Autonome Zollaussetzung
3911.90.99.43.0Copolymer aus α-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºCAutonome Zollaussetzung
3911.90.99.45.0Copolymer aus Maleinsäure und MethylvinyletherAutonome Zollaussetzung
3911.90.99.48.0Mischung aus enthaltend -90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem …Autonome Zollaussetzung
3911.90.99.60.0Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder Pulverformdiese SeiteAutonome Zollaussetzung
3911.90.99.63.0Gemisch, mit einem Gehalt von: - einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 20 GHT oder mehr, jedoch …Autonome Zollaussetzung
3911.90.99.65.0Calciumzinksalz eines Copolymers aus Maleinsäure und MethylvinyletherAutonome Zollaussetzung
3911.90.99.70.0wässrige Lösung mit einem Gehalt an: - Poly-4-vinylpyridin-N-oxid von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT …–
3911.90.99.73.0Mischung enthaltend -89 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 91 GHT Polymer aus …Autonome Zollaussetzung
3911.90.99.86.0Copolymer aus Methylvinylether und Maleinsäureanhydrid (CAS RN 9011-16-9)Autonome Zollaussetzung
3911.90.99.90.0andere–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3911.90.99 eingereiht

13 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland8
Frankreich4
Belgien1
vZTAWareGültig bis
DEBTI18000/26-1DeutschlandPolymergemisch aus verschiedenen Copolymeren Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Es lagen vertrauliche Informationen …25.10.2029
DEBTI37222/25-1DeutschlandCopolymer aus Acrylsäure, Alpha-Methylstyrol und Styrol; glykolfreies Styrolacrylat-Festharz; es liegen vertrauliche …10.05.2029
DEBTI39488/25-1DeutschlandGegevens van de aanvrager: Kunststofgranulaat/ABS op basis van acrylnitril, butadieen, alfa-methylstyreen en styreen. …15.01.2029
DEBTI39494/25-1DeutschlandPlastikgranulat/ABS auf Basis Acrylnitril, Butadien, Alpha-Methylstyrol und Styrol. Ein Warenmuster wurde nicht …18.12.2028
DEBTI3898/24-1DeutschlandAnionischer Polyelektrolyt zur Verwendung als Titrationsreagenz Zur genauen Zusammensetzung liegen vertrauliche …02.06.2027
DEBTI3895/24-1DeutschlandTestlösung, um Messgeräte zu überprüfen; kationischer Polyelektrolyt zur Verwendung als Titrationsreagenz. Zur …02.06.2027

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
3911.90.197Polymeric Carbodiimide Es handelt sich um einen Antihydrolysestabilisator für Kunststoffe. Feststellungen an einem Warenmuster: Leicht gelbliches, sehr feines Pulver. Das Pulver stellt sich als …
3911.90.132Bei der Ware handelt es sich um kohlefaserverstärktes Polyphenylensulfid (PPS) in Primärform (Granulat). Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Die Ware wurde durch ein Datenblatt beschrieben. …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3911.90.99.60.0

€
3911.90.99.60.0Drittlandszoll6,5 %650 €2.024 €2.674 €
3911.90.99.60.0mit autonomer Zollaussetzung0 %0 €1.900 €1.900 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20265,2 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3911.90.99.60.0

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle LänderGilt für 3911.90.99.60.0. Rechtsakt: VO (EU) 2025/2605.0 %
senkt den ZollZollaussetzung für Luftfahrzeuge · alle LänderGilt für 3911.90.99.60.0. Nur mit Unterlage C119 („Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung“). Rechtsakt: VO (EU) 2018/1517.0 %
GenehmigungDual-Use-Ausfuhrgenehmigung · alle LänderAusfuhr nur mit Genehmigung, wenn die Ware in der EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck steht oder die Behörde wegen der Verwendung (etwa militärisch) eine Genehmigung verlangt. Steht sie nicht darin, wird das in der Ausfuhranmeldung erklärt (Unterlage Y901).Ausfuhr
KontrolleF-Gase bei der Einfuhr · alle LänderErzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zum Betrieb brauchen, unterliegen der F-Gase-Verordnung. Anzugeben sind je nach Fall Menge und CO₂-Äquivalent der Gase oder dass die Ware nicht betroffen ist.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)Ausfuhr in die Demokratische Republik Kongo nur mit Genehmigung oder Nachweis, dass die Ware nicht betroffen ist.Ausfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
KontrolleF-Gase bei der Ausfuhr · alle LänderDie Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse mit fluorierten Treibhausgasen ist beschränkt.Ausfuhr

Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 1C008, 1C009, 1C450 B1 der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.

Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, Iran, SimbabweSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3911.90.99.60.0

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
1260/8908.05.1989Eine Lösung eines Triazinderivats mit blockierten Isocyanatgruppen aus Hexamethylendiisocyanat in einem flüchtigen organischen Lösemittel wurde als Prepolymer in die damalige Nummer 3911.90.90 eingereiht; heute gelten dafür die Warennummern 3911.90.92 und 3911.90.99.3911.90.90heute 3911.90.99, 3911.90.92

Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 3911.90.99

  1. 01.01.19973911.90.99neu eingeführt · aus 3911.90.90
  2. 01.01.19973911.90.99.10.0neu eingeführt · „zum Befüllen der Hohlräume für bestimmte Luftfahrzeuge“ · aus 3911.90.10, 3911.90.90 (14 Unterteilungen)
  3. 01.01.19973911.90.99.25.0neu eingeführt · „Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol“ · aus 3911.90.10, 3911.90.90 (14 Unterteilungen)
  4. 01.01.19973911.90.99.35.0neu eingeführt · „Copolymer aus Maleinsäure und Methylvinylether, monoverestert mit Ethyl- und/oder Isopropyl- und/oder Butylgruppen, in Ethanol, Ethanol und …“ · aus 3911.90.10, 3911.90.90 (14 Unterteilungen)
  5. 01.01.19973911.90.99.40.0neu eingeführt · „Calcium- und Natriumsalzgemisch eines Maleinsäure-Methylvinylether-Copolymers, mit einem Gehalt an Calcium von 9 GHT bis 16 GHT“ · aus 3911.90.10, 3911.90.90 (14 Unterteilungen)
  6. 01.01.19973911.90.99.45.0neu eingeführt · „Copolymer aus Maleinsäure und Methylvinylether“ · aus 3911.90.10, 3911.90.90 (14 Unterteilungen)
  7. 01.01.19973911.90.99.90.0neu eingeführt · aus 3911.90.10, 3911.90.90 (14 Unterteilungen)
  8. 01.07.19983911.90.99.25.0Wortlaut geändert · „Copolymer aus Vinyltoluol und _α_-Methylstyrol“ · vorher „Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol“
  9. 01.07.20023911.90.99.40.0Wortlaut geändert · „Calcium- und Natriumsalzgemisch eines Maleinsäure-Methylvinylether-Copolymers, mit einem Gehalt an Calcium von 9 GHT oder mehr, jedoch …“ · vorher „Calcium- und Natriumsalzgemisch eines Maleinsäure-Methylvinylether-Copolymers, mit einem Gehalt an Calcium von 9 GHT bis 16 GHT“
  10. 01.07.20023911.90.99.60.0neu eingeführt · „Kohlenwasserstoffprepolymer, erhalten aus der Reaktion von Cyclopentadien und 1,3-Pentadien“
  11. 01.01.20033911.90.99.65.0neu eingeführt · „Calciumzinksalz eines Copolymers aus Maleinsäure und Methylvinylether“ · aus 3911.90.19
  12. 01.01.20033911.90.99.70.0neu eingeführt · „Poly(vinylpyrrolidon), mit Triacont-1-en modifiziert, mit einem Gehalt an Triacont-1-en von 78 GHT bis 82 GHT“ · aus 3911.90.19
  13. 01.01.20073911.90.99.86.0neu eingeführt · „Copolymer aus Methylvinylether und Maleinsäureanhydrid“
  14. 01.01.20083911.90.99.70.0aufgehoben · aufgeteilt in 3911.90.19
  15. 01.07.20093911.90.99.35.0aufgehoben
  16. 01.07.20093911.90.99.60.0aufgehoben
  17. 01.01.20103911.90.99Stellung im Tarifbaum geändert
  18. 01.01.20113911.90.99.25.0Stellung im Tarifbaum geändert
  19. 01.01.20113911.90.99.40.0Stellung im Tarifbaum geändert
  20. 01.01.20113911.90.99.45.0Stellung im Tarifbaum geändert
  21. 01.01.20113911.90.99.65.0Stellung im Tarifbaum geändert
  22. 01.01.20113911.90.99.86.0Stellung im Tarifbaum geändert
  23. 01.01.20113911.90.99.90.0Stellung im Tarifbaum geändert
  24. 01.07.20113911.90.99.35.0neu eingeführt · „alternierendes Copolymer aus Ethylen und Maleinsäureanhydrid (EMA)“
  25. 01.01.20123911.90.99.70.0neu eingeführt · „wässrige Lösung mit einem Gehalt an: - Poly-4-vinylpyridin-N-oxid von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT …“
  26. 01.07.20123911.90.99.60.0neu eingeführt · „Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, mit einem durchschnittlichen …“
  27. 01.01.20133911.90.99.43.0neu eingeführt · „Copolymer aus α-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC“
  28. 01.01.20143911.90.99.25.0Wortlaut geändert · „Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol“ · vorher „Copolymer aus Vinyltoluol und _α_-Methylstyrol“
  29. 01.01.20143911.90.99.86.0Wortlaut geändert · „Copolymer aus Methylvinylether und Maleinsäureanhydrid (CAS RN 9011-16-9)“ · vorher „Copolymer aus Methylvinylether und Maleinsäureanhydrid“
  30. 01.01.20213911.90.99.38.0neu eingeführt · „Mischung enthaltend -90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem …“ · aus 3911.90.99
  31. 01.01.20213911.90.99.48.0neu eingeführt · „Mischung aus enthaltend -90 GHT (± 1 GHT) Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin mit hydriertem …“ · aus 3911.90.99
  32. 01.07.20213911.90.99.63.0neu eingeführt · „Gemisch, mit einem Gehalt von: -einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 30 GHT oder mehr, jedoch …“
  33. 01.01.20223911.90.99.23.0neu eingeführt · „Wässrige Lösung mit einem Gehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, eines Polyisobutylenmaleinsäureanhydrids, modifiziert …“ · aus 3911.90.19
  34. 01.01.20223911.90.99.25.0Stellung im Tarifbaum geändert
  35. 01.01.20223911.90.99.35.0Stellung im Tarifbaum geändert
  36. 01.01.20223911.90.99.38.0Stellung im Tarifbaum geändert
  37. 01.01.20223911.90.99.40.0Stellung im Tarifbaum geändert
  38. 01.01.20223911.90.99.43.0Stellung im Tarifbaum geändert
  39. 01.01.20223911.90.99.45.0Stellung im Tarifbaum geändert
  40. 01.01.20223911.90.99.48.0Stellung im Tarifbaum geändert
  41. 01.01.20223911.90.99.60.0Stellung im Tarifbaum geändert
  42. 01.01.20223911.90.99.63.0Stellung im Tarifbaum geändert
  43. 01.01.20223911.90.99.65.0Stellung im Tarifbaum geändert
  44. 01.01.20223911.90.99.70.0Stellung im Tarifbaum geändert
  45. 01.01.20223911.90.99.86.0Stellung im Tarifbaum geändert
  46. 01.01.20223911.90.99.90.0Stellung im Tarifbaum geändert
  47. 01.07.20223911.90.99.63.0Wortlaut geändert · „Gemisch, mit einem Gehalt von: - einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 20 GHT oder mehr, jedoch …“ · vorher „Gemisch, mit einem Gehalt von: -einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, -einem Copolymer aus Methylvinylether und Monoethylmaleat (CAS RN 25087-06-3) von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, -Ethanol (CAS RN 64-17-5) von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT, -1-Butanol (CAS RN 71-36-3) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT“
  48. 01.07.20253911.90.99.60.0Wortlaut geändert · „Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder Pulverform“ · vorher „Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, mit einem durchschnittlichen Molekulargewicht (Mn) von nicht mehr als 4500, in Flocken- oder Pulverform“
  49. 01.01.20263911.90.99.73.0neu eingeführt · „Mischung enthaltend -89 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 91 GHT Polymer aus …“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3911.90.99.60.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer in Flocken- oder Pulverform unter 3911.90.99?

Für Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder Pulverform gilt 3911.90.99.60.0. Andere Copolymere, Mischungen und Lösungen der Warennummer 3911.90.99 stehen in eigenen Zolltarifnummern, zum Beispiel 3911.90.99.25.0 für ein Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol.

Gehört eine Lösung von Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer in einem flüchtigen Lösemittel unter 3911.90.99.60.0?

Nein, wenn der Anteil des Lösemittels mehr als 50 GHT der Lösung beträgt. Dann gehört sie nicht zu Kapitel 39, sondern in Position 3208; Kollodium ist davon ausgenommen.

Quellen · Stand 31.10.2026

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