01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 3912.90.10.90.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code3912.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer3912.90.108-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code3912.90.10.9010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer3912.90.10.90.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3912.90.10.90.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3912.90.10.90.0?
- ×Celluloseacetate3912.11, 3912.12.00.00.0
- ×Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)3912.20
- ×Celluloseether3912.31.00.00.0, 3912.39
- ×andere, also nicht: Celluloseester3912.90.90.00.0
- ×Hydroxypropylmethylcellulosephtalat3912.90.10.20.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 3912.90.10.90.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3912.90.10
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 3912.90.10.20.0 | Hydroxypropylmethylcellulosephtalat | Autonome Zollaussetzung |
| 3912.90.10.90.0 | anderediese Seite | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3912.90.10 eingereiht
2 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| SEBTITV-2026-15560Schweden | Das Produkt ist den Angaben zufolge eine wässrige Dispersion phosphorylierter Cellulose-Nanofibrillen (P-CNF) in Form … | 05.10.2029 |
| FRBTIFR-BTI-2024-03303Frankreich | Cellulosepropionat in Primärform von Granulaten, hergestellt aus Getreide und/oder Getreide- und Pflanzenextrakten. … | 19.06.2027 |
vZTA in den Nachbarnummern
| Nummer | vZTA | Beispiel |
|---|---|---|
| 3912.90.90 | 3 | Ultrafeine bis feine Puder auf Basis eines reinen Cellulosepolymers, welche in einem besonders schonenden Produktionsverfahren aus verschiedenen Pflanzen wie Buche, Bambus, Weizen und Hafer gewonnen … |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3912.90.10.90.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen
Statt 6,4 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 5,1 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3912.90.10.90.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3912.90.10.90.0
Anmerkungen (4)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 3912.90.10 | Celluloseester: Hierher gehören z. B. Cellulosepropionat und Cellulosebutyrat. |
Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 3912.90.10
- 01.01.19723912.90.10gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Celluloseester“
- 01.07.19893912.90.10unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 3912.90.10
- 01.07.19893912.90.10.90.0neu eingeführt · aus 3912.90.10
- 01.01.19903912.90.10.20.0neu eingeführt · „Cellaburat (INN), nicht weichgemacht, in Form von Pulver, mit einem Butyrylgehalt von 25 oder mehr Gewichtshundertteilen nach ASTM:D …“
- 01.07.19903912.90.10.20.0Wortlaut geändert · „Cellaburat (INN), nicht weichgemacht, in Form von Pulver, mit einem Butyrylgehalt von 25 GHT oder mehr nach ASTM D 817-72, einer Viskosität …“ · vorher „Cellaburat (INN), nicht weichgemacht, in Form von Pulver, mit einem Butyrylgehalt von 25 oder mehr Gewichtshundertteilen nach ASTM:D 817-72, einer Viskosität von nicht mehr als 57 Poise nach ASTM:D 817-72, zur Verwendung als Bindemittel beim Herstellen von Farben oder Lacken“
- 01.07.19913912.90.10.20.0Wortlaut geändert · „Cellaburat (INN), nicht weichgemacht, in Form von Pulver mit: - einem Butyrylgehalt von 25 GHT oder mehr nach ASTM D 817-72 und - einer …“ · vorher „Cellaburat (INN), nicht weichgemacht, in Form von Pulver, mit einem Butyrylgehalt von 25 GHT oder mehr nach ASTM D 817-72, einer Viskosität von 57 Poise oder weniger nach ASTM D 817-72, zur Verwendung als Bindemittel beim Herstellen von Fahrzeug- und Flugzeugfarben oder- lacken“
- 01.07.19943912.90.10.20.0Wortlaut geändert · „Cellaburat (INN), nicht weichgemacht, in Form von Pulver mit: - einem Butyrylgehalt von 25 GHT oder mehr nach ASTM D 817-72 und - einer …“ · vorher „Cellaburat (INN), nicht weichgemacht, in Form von Pulver mit: - einem Butyrylgehalt von 25 GHT oder mehr nach ASTM D 817-72 und - einer Viskosität von 57 Poise oder weniger nach ASTM D 817-72, zur Verwendung als Bindemittel beim Herstellen von Fahrzeug- und Flugzeugfarben oder -lacken, oder zum Herstellen von Druckfarben für Thermo-Transfer-Drucker“
- 01.01.19953912.90.10.20.0Wortlaut geändert · „Cellaburat (INN), nicht weichgemacht, in Form von Pulver mit: - einem Butyrylgehalt von 25 GHT oder mehr nach ASTM D 817-72 und - einer …“ · vorher „Cellaburat (INN), nicht weichgemacht, in Form von Pulver mit: - einem Butyrylgehalt von 25 GHT oder mehr nach ASTM D 817-72 und - einer Viskosität von 57 Poise oder weniger nach ASTM D 817-72, zur Verwendung beim Herstellen von Holzbeschichtungsmitteln, Fahrzeug- und Flugzeugfarben oder -lacken und Druckfarben“
- 01.01.19973912.90.10wieder anmeldefähig · aus 3912.90.10
- 01.01.19973912.90.10.20.0aufgehoben · aufgeteilt in 3912.90.10
- 01.01.19973912.90.10.90.0aufgehoben · aufgeteilt in 3912.90.10
- 01.07.19973912.90.10unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 3912.90.10
- 01.07.19973912.90.10.90.0neu eingeführt · aus 3912.90.10
- 01.07.20063912.90.10.20.0neu eingeführt · „Hydroxypropylmethylcellulosephtalat“
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3912.90.10.90.0
Welche Zolltarifnummer gilt für Celluloseester unter 3912.90.10, die nicht Hydroxypropylmethylcellulosephtalat sind?
Celluloseester, die kein Hydroxypropylmethylcellulosephtalat sind, gehören in die Zolltarifnummer 3912.90.10.90.0. Hydroxypropylmethylcellulosephtalat gehört in die Zolltarifnummer 3912.90.10.20.0.
Gehören Lösungen von Celluloseestern in flüchtigen organischen Lösemitteln unter 3912.90.10.90.0?
Nicht, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt; dann gehören sie in die Position 3208. Lösungen von Kollodium sind von dieser Ausnahme ausgenommen.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission