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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungDual-Use

Warennummer 3907.29.99 – Andere Polyether in Primärformen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Die Warennummer 3907.29.99 erfasst andere Polyether in Primärformen aus Position 3907, die unter dem Wortlaut „andere“ der Unterposition 3907.29 stehen. Polyethylenglykole gehören in die Warennummer 3907.29.11, ein Copolymer aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Ethylenoxid in die Zolltarifnummer 3907.29.91.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach dem jeweiligen Polymer, etwa nach seinen Ausgangsstoffen, Endgruppen, Molmasse oder Additivgehalt.

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Gehört Ihr Polyether in Primärform in die Warennummer 3907.29.99?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3907.29.99?

Die Zolltarifnummern unter 3907.29.99 unterscheiden sich nach dem Polymer selbst. Die Zolltarifnummer 3907.29.99.20.0 erfasst 2,3-Bis(methylpolyoxyethylen-oxy)-1-[(3-maleimid-1-oxopropyl)amino]propyloxypropan (CAS RN 697278-30-1) mit einer zahlenmittleren Molmasse von mindestens 20 kDa, 3907.29.99.30.0 ein Homopolymer aus Epichlorhydrin und 3907.29.99.45.0 ein Copolymer aus Ethylenoxid und Propylenoxid mit endständigen Aminopropyl- und Methoxygruppen. Weitere Unterschiede betreffen 3907.29.99.50.0 (Perfluoropolyetherpolymer mit endständigen Vinyl-Silyl-Gruppen), 3907.29.99.55.0 (Succinimidylester der Methoxypoly(ethylenglycol)propionsäure mit einer zahlenmittleren Molmasse von 5 000), 3907.29.99.60.0 (Polytetramethylenoxid-di-p-Aminobenzoat) und 3907.29.99.70.0 (Poly(oxy-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylencarbonyl-1,4-phenylen) mit einem Gehalt an Additiven von nicht mehr als 35 GHT). Polymere, die keine dieser Beschreibungen erfüllen, gehören in die Zolltarifnummer 3907.29.99.90.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
andere Polyether
Unterpositionandere
andere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Zolltarifnummer2,3-Bis(methylpolyoxyethylen-oxy)-1-[(3-maleimid-1-oxopropyl)amino]propyloxypropan (CAS RN 697278-30-1) mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von mindestens 20 kDa, auch modifiziert mit einer chemischen Substanz, die eine Verbindung zwischen dem PEG und einem Protein oder einem Peptid ermöglicht
6,5 % · 10 vZTA
ZolltarifnummerHomopolymer aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)
6,5 % · 10 vZTA
ZolltarifnummerCopolymer aus Ethylenoxid und Propylenoxid, mit endständigen Aminopropyl- und Methoxygruppen
6,5 % · 10 vZTA
ZolltarifnummerPerfluoropolyetherpolymer mit endständigen Vinyl-Silyl-Gruppen oder einer Zusammen-stellung bei welcher das Perfluoropolyetherpolymer mit endständigen Vinyl-Silyl-Gruppen vorherrscht
6,5 % · 10 vZTA
ZolltarifnummerSuccinimidylester der Methoxypoly(ethylenglycol)propionsäure, mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 5 000
6,5 % · 10 vZTA
ZolltarifnummerPolytetramethylenoxid-di-p-Aminobenzoat
6,5 % · 10 vZTA
ZolltarifnummerPoly(oxy-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylencarbonyl-1,4-phenylen) (CAS RN 29658-26-2) mit einem Gehalt an Additiven von nicht mehr als 35 GHT
6,5 % · 10 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 10 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 8 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3907.29.99

KontrolleF-Gase · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)Ausfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, SimbabweSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 3907.29.99?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 3907.29.99. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3907.29.99

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); r) Fantasieschmuck der Position 7117; s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und …
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-234/8107.10.1982DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAS ERZEUGNIS CORIAN , DAS ZU UNGEFÄHR 66 % SEINES GEWICHTS AUS ALUMINIUMHYDROXID , ZU UNGEFÄHR 33 % AUS POLYMETHYLMETHACRYLAT UND ZU EINEM SEHR GERINGEN PROZENTSATZ AUS KATALYTISCHEN …

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 3907.29.99

Welche Waren schließt Kapitel 39, Anmerkung 2 von der Warennummer 3907.29.99 aus?

Nach Kapitel 39, Anmerkung 2 gehören zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403, Wachse der Position 2712 oder 3404 und isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29) nicht zu Kapitel 39 und damit nicht in die Warennummer 3907.29.99. Auch Heparin oder seine Salze (Position 3001) gehören nicht dazu.

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 3907.29.99 gilt für welches Polymer?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach dem Polymer: Ein Homopolymer aus Epichlorhydrin gehört in 3907.29.99.30.0, ein Copolymer aus Ethylenoxid und Propylenoxid mit endständigen Aminopropyl- und Methoxygruppen in 3907.29.99.45.0 und ein Perfluoropolyetherpolymer mit endständigen Vinyl-Silyl-Gruppen in 3907.29.99.50.0. Polymere, die keine dieser Beschreibungen erfüllen, fallen unter 3907.29.99.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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