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gültig seit 01.07.2011

Zolltarifnummer 3901.30.00.99.0 – Ethylen-Vinylacetat, andere

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Ethylen-Vinylacetat-Copolymere in Primärformen, die keiner der anderen Ausführungen der Warennummer 3901.30.00 entsprechen. Ware zum Befüllen der Hohlräume für bestimmte Luftfahrzeuge gehört in 3901.30.00.10.0, Copolymere mit 28 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49 GHT Vinylacetat, einem Schmelzindex von weniger als 5 g/10 min und in Form von Pellets in 3901.30.00.20.0 und Terpolymere aus Ethylen, Vinylacetat und Methacrylsäure in 3901.30.00.30.0.

Typische Waren:Ethylen-Vinylacetat

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 3901.30.00.99.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolymere des Ethylens, in Primärformen
UnterpositionPolyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94
UnterpositionPolyethylen mit einer relativen Dichte von 0,94 oder mehr
UnterpositionEthylen-Vinylacetat-Copolymere
Zolltarifnummerzum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge
ZolltarifnummerCopolymer aus Ethylen und Vinylacetat (CAS RN 24937-78-8) mit -einem Gehalt an Vinylacetat von 28 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als …
ZolltarifnummerTerpolymer aus Ethylen, Vinylacetat und Methacrylsäure (CAS RN 26375-31-5)
ZolltarifnummerandereDiese Seite
UnterpositionEthylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94
Unterpositionandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code3901.306-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer3901.30.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code3901.30.00.9910-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer3901.30.00.99.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3901.30.00.99.0?

Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus › 3901 Polymere des Ethylens, in Primärformen
✓Ethylen-Vinylacetat-CopolymereDie Ware muss ein Copolymer aus Ethylen und Vinylacetat sein. Bei Copolymeren richtet sich die Einreihung nach der Comonomereinheit, die gewichtsmäßig überwiegt.
✓andere, also nicht: zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge, Copolymer aus Ethylen und Vinylacetat (CAS RN 24937-78-8) mit -einem Gehalt an …
3901.30.00.99.0Ethylen-Vinylacetat, andere

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3901.30.00.99.0?

  • ×Polyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,943901.10
  • ×Polyethylen mit einer relativen Dichte von 0,94 oder mehr3901.20
  • ×Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer relativen Dichte von weniger als 0,943901.40
  • ×andere, also nicht: Ethylen-Vinylacetat-Copolymere3901.90
  • ×zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge3901.30.00.10.0
  • ×Copolymer aus Ethylen und Vinylacetat (CAS RN 24937-78-8) mit -einem Gehalt an Vinylacetat von 28 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49 GHT, -einem …3901.30.00.20.0
  • ×Terpolymer aus Ethylen, Vinylacetat und Methacrylsäure (CAS RN 26375-31-5)3901.30.00.30.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3901.30.00

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
3901.30.00.10.0zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte LuftfahrzeugeZollaussetzung bei Endverwendung
3901.30.00.20.0Copolymer aus Ethylen und Vinylacetat (CAS RN 24937-78-8) mit -einem Gehalt an Vinylacetat von 28 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als …Autonome Zollaussetzung
3901.30.00.30.0Terpolymer aus Ethylen, Vinylacetat und Methacrylsäure (CAS RN 26375-31-5)Autonome Zollaussetzung
3901.30.00.99.0anderediese Seite–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3901.30.00 eingereiht

2 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Belgien1
Deutschland1
vZTAWareGültig bis
DEBTI48111/25-1DeutschlandRohstoff für die Herstellung von Kaltfließverbesserern für Dieselkraftstoff Zur Zusammensetzung liegen vertrauliche …11.06.2029
BEBTIDT.50.020.791BelgienEthylen-Vinylacetat-Copolymer zur Verwendung in industriellen Anwendungen. Das Produkt liegt in Form von klaren bis …02.09.2028

05Waren

Welche Waren fallen unter Zolltarifnummer 3901.30.00.99.0?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Zolltarifnummer 3901.30.00.99.0. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

06Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3901.30.00.99.0

€
3901.30.00.99.0Drittlandszoll6,5 %650 €2.024 €2.674 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20265,2 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)3 %

07Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3901.30.00.99.0

KontrolleF-Gase bei der Einfuhr · alle LänderErzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zum Betrieb brauchen, unterliegen der F-Gase-Verordnung. Anzugeben sind je nach Fall Menge und CO₂-Äquivalent der Gase oder dass die Ware nicht betroffen ist.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
KontrolleF-Gase bei der Ausfuhr · alle LänderDie Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse mit fluorierten Treibhausgasen ist beschränkt.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, IranSanktionsliste prüfen

08Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3901.30.00.99.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Kapitel 39, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen: a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes: 1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen. 2) Die in den Unterpositionen 3901.30, 3901.40, 3903.20, 3903.30 und 3904.30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen. 3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind. 4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. …

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-253/8721.06.1988Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß aus Epoxidharz, Kohlenstoffasern und Glasfasergewebe bestehende, zur Herstellung von Rohren bestimmte Halberzeugnisse in Folienform als Kunststofferzeugnisse zur Tarifnummer 39.01 des Gemeinsamen Zolltarifs …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.

09Verlauf

Verlauf der Warennummer 3901.30.00

  1. 01.01.19723901.30.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Ethylen-Vinylacetat-Copolymere“
  2. 01.01.19723901.30.00.10.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge“
  3. 01.07.20113901.30.00.99.0neu eingeführt · aus 3901.30.00
  4. 01.07.20163901.30.00.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
  5. 01.01.20253901.30.00.20.0neu eingeführt · „Copolymer aus Ethylen und Vinylacetat (CAS RN 24937-78-8) mit -einem Gehalt an Vinylacetat von 28 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als …“
  6. 01.01.20253901.30.00.30.0neu eingeführt · „Terpolymer aus Ethylen, Vinylacetat und Methacrylsäure (CAS RN 26375-31-5)“

10Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3901.30.00.99.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Ethylen Vinylacetat unter 3901.30.00?

Ethylen Vinylacetat gehört unter 3901.30.00.99.0, sofern es nicht zum Befüllen der Hohlräume für bestimmte Luftfahrzeuge bestimmt ist (3901.30.00.10.0), kein Terpolymer aus Ethylen, Vinylacetat und Methacrylsäure ist (3901.30.00.30.0) und nicht als Copolymer in Pellets unter 3901.30.00.20.0 fällt. Copolymere mit 28 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49 GHT Vinylacetat, einem Schmelzindex von weniger als 5 g/10 min und in Form von Pellets gehören in 3901.30.00.20.0.

Welche Zolltarifnummer gilt für Ethylen-Vinylacetat-Copolymere unter 3901.30.00, wenn keine der anderen Ausführungen passt?

Dann gilt 3901.30.00.99.0. Daneben stehen 3901.30.00.10.0 für Ware zum Befüllen der Hohlräume für bestimmte Luftfahrzeuge, 3901.30.00.20.0 für Copolymere mit 28 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49 GHT Vinylacetat, einem Schmelzindex von weniger als 5 g/10 min und in Form von Pellets und 3901.30.00.30.0 für Terpolymere aus Ethylen, Vinylacetat und Methacrylsäure.

Wann wurde die Unterteilung der Warennummer 3901.30.00 zuletzt geändert?

Am 01.01.2025 wurde die Unterteilung der 11-stelligen Nummern unter 3901.30.00 zuletzt geändert, davor am 01.07.2016.

Gehören Lösungen von Ethylen-Vinylacetat in flüchtigen organischen Lösemitteln unter 3901.30.00.99.0?

Nein, wenn der Anteil des flüchtigen organischen Lösemittels mehr als 50 GHT der Lösung beträgt. Solche Lösungen gehören nach Kapitel 39, Anmerkung 2 e) zur Position 3208 und nicht unter 3901.30.00.99.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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