01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 3901.90.80.10.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code3901.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer3901.90.808-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code3901.90.80.1010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer3901.90.80.10.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3901.90.80.10.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3901.90.80.10.0?
- ×Polyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,943901.10
- ×Polyethylen mit einer relativen Dichte von 0,94 oder mehr3901.20
- ×Ethylen-Vinylacetat-Copolymere3901.30
- ×Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer relativen Dichte von weniger als 0,943901.40
- ×ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers; A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer …3901.90.30.00.0
- ×andere, also nicht: zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge3901.90.80.53.0, 3901.90.80.55.0, 3901.90.80.67.0, 3901.90.80.73.0 und 8 weitere
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 3901.90.80.10.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3901.90.80
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 3901.90.80.10.0 | zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeugediese Seite | Zollaussetzung bei Endverwendung |
| 3901.90.80.53.0 | Copolymer aus Ethylen und Acrylsäure (CAS RN 9010-77-9) mit - einem Acrylsäuregehalt von 18,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49,5 GHT … | Autonome Zollaussetzung |
| 3901.90.80.55.0 | Zink- oder Natriumsalz eines Ethylen- und Acrylsäure-Copolymers mit - einem Gehalt an Acrylsäure von 6 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als … | Autonome Zollaussetzung |
| 3901.90.80.67.0 | Copolymer, ausschließlich aus Ethylen und Methacrylsäuremonomeren mit einem Gehalt an Methacrylsäure von 11 GHT oder mehr | Autonome Zollaussetzung |
| 3901.90.80.73.0 | Mischung mit einem Gehalt von - 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 94 GHT°chloriertes Polyethylen (CAS RN 64754-90-1) und - 6 GHT oder … | Autonome Zollaussetzung |
| 3901.90.80.75.0 | Terpolymer aus Ethylen, Isobutylacrylat und Methacrylsäure (CAS RN 37433-35-5), in Form von Pellets | Autonome Zollaussetzung |
| 3901.90.80.85.0 | Terpolymer aus Ethylen, n-Butylacrylat und Kohlenmonoxid (CAS RN 61843-70-7), in Form von Pellets | Autonome Zollaussetzung |
| 3901.90.80.91.0 | ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Methacrylsäure-Copolymers | Autonome Zollaussetzung |
| 3901.90.80.92.0 | chlorsulfoniertes Polyethylen | Autonome Zollaussetzung |
| 3901.90.80.93.0 | Ethylen-Vinylacetat-Kohlenmonoxid-Copolymer, zur Verwendung als Weichmacher beim Herstellen von Dachbahnen | Zollaussetzung bei Endverwendung |
| 3901.90.80.94.0 | Mischung von A-B-Blockcopolymer aus Polystyrol und Ethylen-Butylen-Copolymer mit A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol … | Autonome Zollaussetzung |
| 3901.90.80.97.0 | chloriertes Polyethylen, in Form von Pulver | Autonome Zollaussetzung |
| 3901.90.80.99.0 | andere | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3901.90.80 eingereiht
11 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI48101/25-1Deutschland | Rohstoff für die Herstellung von Kaltfließverbesserern für Dieselkraftstoff Zur Zusammensetzung liegen vertrauliche … | 11.06.2029 |
| DEBTI53956/24-1Deutschland | Angaben: Stoffgemisch aus Polymeren und Copolymeren in Granulatform. Die Ethyleneinheiten überwiegen in der … | 21.12.2028 |
| DEBTI53949/24-1Deutschland | Angaben: Stoffgemisch aus Polymeren und Copolymeren in Granulatform. Die Ethyleneinheiten überwiegen in der … | 21.12.2028 |
| DEBTI53881/24-1Deutschland | Angaben: Stoffgemisch aus Polymeren und Copolymeren in Granulatform. Die Ethyleneinheiten überwiegen in der … | 21.12.2028 |
| DEBTI53904/24-1Deutschland | Angaben: Stoffgemisch aus Polymeren und Copolymeren in Granulatform. Die Ethyleneinheiten überwiegen in der … | 09.06.2028 |
| DEBTI22888/23-1Deutschland | Angaben: Hydriertes Styrol-Butadien-Blockcopolymer Weitere Details und Besonderheiten: • Basis SEBS • Öl-verstreckt … | 17.12.2026 |
vZTA in den Nachbarnummern
| Nummer | vZTA | Beispiel |
|---|---|---|
| 3901.90.30 | 1 | Den deklarierten Angaben zufolge handelt es sich um eine Primärform eines Ionomerharzes, bestehend aus dem Natriumsalz eines Terpolymers aus Ethylen, Isobutylacrylat und Methacrylsäure. Der … |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3901.90.80.10.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen
Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 5,2 % |
| APS-Länder (allgemeine Regelung) | 3 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3901.90.80.10.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3901.90.80.10.0
Anmerkungen (6)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen: a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes: 1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen. 2) Die in den Unterpositionen 3901.30, 3901.40, 3903.20, 3903.30 und 3904.30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen. 3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind. 4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. …
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 3901.90.30 bis 3901.90.80 | andere: In Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39 gehören hierher: 1. Copolymere des Ethylens und anderer Monomere (ausgenommen Vinylacetat) (z. B. Copolymere aus Ethylen und Propylen), sowie Gemische von Polymeren analoger Zusammensetzung, bei denen das Ethylenmonomer vorherrscht; 2. chemisch modifiziertes Polyethylen im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 39 (z. B. … |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-253/8721.06.1988 | Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß aus Epoxidharz, Kohlenstoffasern und Glasfasergewebe bestehende, zur Herstellung von Rohren bestimmte Halberzeugnisse in Folienform als Kunststofferzeugnisse zur Tarifnummer 39.01 des Gemeinsamen Zolltarifs … |
Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 3901.90.80
- 01.01.20173901.90.80neu eingeführt · aus 3901.90.90
- 01.01.20173901.90.80.10.0neu eingeführt · „zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
- 01.01.20173901.90.80.53.0neu eingeführt · „Copolymer aus Ethylen und Acrylsäure (CAS RN 9010-77-9) mit - einem Acrylsäuregehalt von 18,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49,5 GHT …“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
- 01.01.20173901.90.80.55.0neu eingeführt · „Zink- oder Natriumsalz eines Ethylen- und Acrylsäure-Copolymers mit - einem Gehalt an Acrylsäure von 6 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als …“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
- 01.01.20173901.90.80.67.0neu eingeführt · „Copolymer, ausschließlich aus Ethylen und Methacrylsäuremonomeren mit einem Gehalt an Methacrylsäure von 11 GHT oder mehr“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
- 01.01.20173901.90.80.73.0neu eingeführt · „Mischung mit einem Gehalt von - 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 94 GHT°chloriertes Polyethylen (CAS RN 64754-90-1) und - 6 GHT oder …“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
- 01.01.20173901.90.80.91.0neu eingeführt · „ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Methacrylsäure-Copolymers“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
- 01.01.20173901.90.80.92.0neu eingeführt · „chlorsulfoniertes Polyethylen“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
- 01.01.20173901.90.80.93.0neu eingeführt · „Ethylen-Vinylacetat-Kohlenmonoxid-Copolymer, zur Verwendung als Weichmacher beim Herstellen von Dachbahnen“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
- 01.01.20173901.90.80.94.0neu eingeführt · „Mischung von A-B-Blockcopolymer aus Polystyrol und Ethylen-Butylen-Copolymer mit A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol …“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
- 01.01.20173901.90.80.97.0neu eingeführt · „chloriertes Polyethylen, in Form von Pulver“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
- 01.01.20173901.90.80.99.0neu eingeführt · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
- 01.01.20193901.90.80.53.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20193901.90.80.55.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20193901.90.80.67.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20193901.90.80.73.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20193901.90.80.91.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20193901.90.80.92.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20193901.90.80.93.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20193901.90.80.94.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20193901.90.80.97.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20193901.90.80.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.01.20213901.90.80.53.0Wortlaut geändert · „Copolymer aus Ethylen und Acrylsäure (CAS RN 9010-77-9) mit - einem Acrylsäuregehalt von 18,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49,5 GHT …“ · vorher „Copolymer aus Ethylen und Acrylsäure (CAS RN 9010-77-9) mit - einem Acrylsäuregehalt von 18,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49,5 GHT (ASTM-D4094), und - einer Schmelzflussrate von 14 g/10 min (MFR 125 °C/2,16 kg, ASTM-D1238) oder mehr“
- 01.01.20253901.90.80.75.0neu eingeführt · „Terpolymer aus Ethylen, Isobutylacrylat und Methacrylsäure (CAS RN 37433-35-5), in Form von Pellets“
- 01.01.20253901.90.80.85.0neu eingeführt · „Terpolymer aus Ethylen, n-Butylacrylat und Kohlenmonoxid (CAS RN 61843-70-7), in Form von Pellets“
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3901.90.80.10.0
Gehören Lösungen von Ethylenpolymeren mit mehr als 50 GHT Lösemittel unter 3901.90.80.10.0?
Nein. Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 in flüchtigen organischen Lösemitteln gehören nicht zu Kapitel 39, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt. Die Zolltarifnummer 3901.90.80.10.0 gilt daher nicht für solche Lösungen.
Welche Zolltarifnummer gilt für Ethylenpolymere zum Befüllen bestimmter Luftfahrzeuge unter 3901.90.80?
Für Ethylenpolymere, die zum Befüllen der Hohlräume bestimmter Luftfahrzeuge bestimmt sind, gilt die Zolltarifnummer 3901.90.80.10.0. Ethylenpolymere unter 3901.90.80 ohne diese Bestimmung fallen in die übrigen Zolltarifnummern der Warennummer, etwa 3901.90.80.99.0 mit dem Wortlaut andere.
Wurde die Warennummer 3901.90.80 seit 2025 neu geschaffen, geändert oder aufgeteilt?
Ja. Zum 1. Januar 2025 wurde die Unterteilung der 11-stelligen Nummern der Warennummer 3901.90.80 geändert.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile