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gültig seit 01.01.2017

Zolltarifnummer 3901.90.80.97.0 – Chloriertes Polyethylen als Pulver

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst chloriertes Polyethylen, das als Pulver vorliegt. Eine Mischung aus chloriertem Polyethylen und Styrol-Acryl-Copolymer gehört in 3901.90.80.73.0, chlorsulfoniertes Polyethylen in 3901.90.80.92.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 3901.90.80.97.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolymere des Ethylens, in Primärformen
UnterpositionPolyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94
UnterpositionPolyethylen mit einer relativen Dichte von 0,94 oder mehr
UnterpositionEthylen-Vinylacetat-Copolymere
UnterpositionEthylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94
Unterpositionandere
Zolltarifnummerionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers; A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel
Kombinierte Nomenklaturandere
Zolltarifnummerzum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge
andere
ZolltarifnummerCopolymer aus Ethylen und Acrylsäure (CAS RN 9010-77-9) mit - einem Acrylsäuregehalt von 18,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49,5 GHT …
ZolltarifnummerZink- oder Natriumsalz eines Ethylen- und Acrylsäure-Copolymers mit - einem Gehalt an Acrylsäure von 6 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als …
ZolltarifnummerCopolymer, ausschließlich aus Ethylen und Methacrylsäuremonomeren mit einem Gehalt an Methacrylsäure von 11 GHT oder mehr
ZolltarifnummerMischung mit einem Gehalt von - 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 94 GHT°chloriertes Polyethylen (CAS RN 64754-90-1) und - 6 GHT oder …
ZolltarifnummerTerpolymer aus Ethylen, Isobutylacrylat und Methacrylsäure (CAS RN 37433-35-5), in Form von Pellets
ZolltarifnummerTerpolymer aus Ethylen, n-Butylacrylat und Kohlenmonoxid (CAS RN 61843-70-7), in Form von Pellets
Zolltarifnummerionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Methacrylsäure-Copolymers
Zolltarifnummerchlorsulfoniertes Polyethylen
ZolltarifnummerEthylen-Vinylacetat-Kohlenmonoxid-Copolymer, zur Verwendung als Weichmacher beim Herstellen von Dachbahnen
ZolltarifnummerMischung von A-B-Blockcopolymer aus Polystyrol und Ethylen-Butylen-Copolymer mit A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol …
Zolltarifnummerchloriertes Polyethylen, in Form von PulverDiese Seite
Zolltarifnummerandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code3901.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer3901.90.808-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code3901.90.80.9710-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer3901.90.80.97.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3901.90.80.97.0?

Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus › 3901 Polymere des Ethylens, in Primärformen
✓andere, also nicht: Polyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94, Polyethylen mit einer relativen Dichte von 0,94 oder mehr …Die Ware ist ein Polymer des Ethylens, das in keine der übrigen Unterpositionen der Position 3901 fällt. Copolymere des Ethylens mit anderen Monomeren außer Vinylacetat sowie chemisch modifiziertes Polyethylen gehören hierher.
✓andere, also nicht: ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers; A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol …Die Ware ist ein Copolymer oder chemisch modifiziertes Polyethylen, das nicht als ionomeres Harz oder als Blockcopolymer in den Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu Kapitel 39 vorliegt.
✓andere, also nicht: zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte LuftfahrzeugeDie Ware ist nicht zum Befüllen der Hohlräume bestimmter Luftfahrzeuge bestimmt.
✓chloriertes Polyethylen, in Form von PulverDie Ware ist reines chloriertes Polyethylen und liegt als Pulver vor, keine Mischung. Chemisch modifiziertes Polyethylen wie Poly(ethylenchlorid) wird in den Erläuterungen dieser Warennummer genannt.
3901.90.80.97.0Chloriertes Polyethylen in Pulverform

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3901.90.80.97.0?

  • ×Polyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,943901.10
  • ×Polyethylen mit einer relativen Dichte von 0,94 oder mehr3901.20
  • ×Ethylen-Vinylacetat-Copolymere3901.30
  • ×Ethylen-alpha-Olefin-Copolymere mit einer relativen Dichte von weniger als 0,943901.40
  • ×ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers; A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer …3901.90.30.00.0
  • ×zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge3901.90.80.10.0
  • ×Copolymer aus Ethylen und Acrylsäure (CAS RN 9010-77-9) mit - einem Acrylsäuregehalt von 18,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49,5 GHT (ASTM-D4094), und - …3901.90.80.53.0
  • ×Zink- oder Natriumsalz eines Ethylen- und Acrylsäure-Copolymers mit - einem Gehalt an Acrylsäure von 6 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT, und - einem …3901.90.80.55.0
  • ×Copolymer, ausschließlich aus Ethylen und Methacrylsäuremonomeren mit einem Gehalt an Methacrylsäure von 11 GHT oder mehr3901.90.80.67.0
  • ×Mischung mit einem Gehalt von - 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 94 GHT°chloriertes Polyethylen (CAS RN 64754-90-1) und - 6 GHT oder mehr, jedoch nicht …3901.90.80.73.0
  • ×Terpolymer aus Ethylen, Isobutylacrylat und Methacrylsäure (CAS RN 37433-35-5), in Form von Pellets3901.90.80.75.0
  • ×Terpolymer aus Ethylen, n-Butylacrylat und Kohlenmonoxid (CAS RN 61843-70-7), in Form von Pellets3901.90.80.85.0
  • ×ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Methacrylsäure-Copolymers3901.90.80.91.0
  • ×chlorsulfoniertes Polyethylen3901.90.80.92.0
  • ×Ethylen-Vinylacetat-Kohlenmonoxid-Copolymer, zur Verwendung als Weichmacher beim Herstellen von Dachbahnen3901.90.80.93.0
  • ×Mischung von A-B-Blockcopolymer aus Polystyrol und Ethylen-Butylen-Copolymer mit A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol …3901.90.80.94.0
  • ×andere, also nicht: chloriertes Polyethylen, in Form von Pulver3901.90.80.99.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3901.90.80

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
3901.90.80.10.0zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte LuftfahrzeugeZollaussetzung bei Endverwendung
3901.90.80.53.0Copolymer aus Ethylen und Acrylsäure (CAS RN 9010-77-9) mit - einem Acrylsäuregehalt von 18,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49,5 GHT …Autonome Zollaussetzung
3901.90.80.55.0Zink- oder Natriumsalz eines Ethylen- und Acrylsäure-Copolymers mit - einem Gehalt an Acrylsäure von 6 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als …Autonome Zollaussetzung
3901.90.80.67.0Copolymer, ausschließlich aus Ethylen und Methacrylsäuremonomeren mit einem Gehalt an Methacrylsäure von 11 GHT oder mehrAutonome Zollaussetzung
3901.90.80.73.0Mischung mit einem Gehalt von - 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 94 GHT°chloriertes Polyethylen (CAS RN 64754-90-1) und - 6 GHT oder …Autonome Zollaussetzung
3901.90.80.75.0Terpolymer aus Ethylen, Isobutylacrylat und Methacrylsäure (CAS RN 37433-35-5), in Form von PelletsAutonome Zollaussetzung
3901.90.80.85.0Terpolymer aus Ethylen, n-Butylacrylat und Kohlenmonoxid (CAS RN 61843-70-7), in Form von PelletsAutonome Zollaussetzung
3901.90.80.91.0ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Methacrylsäure-CopolymersAutonome Zollaussetzung
3901.90.80.92.0chlorsulfoniertes PolyethylenAutonome Zollaussetzung
3901.90.80.93.0Ethylen-Vinylacetat-Kohlenmonoxid-Copolymer, zur Verwendung als Weichmacher beim Herstellen von DachbahnenZollaussetzung bei Endverwendung
3901.90.80.94.0Mischung von A-B-Blockcopolymer aus Polystyrol und Ethylen-Butylen-Copolymer mit A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol …Autonome Zollaussetzung
3901.90.80.97.0chloriertes Polyethylen, in Form von Pulverdiese SeiteAutonome Zollaussetzung
3901.90.80.99.0andere–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3901.90.80 eingereiht

11 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland7
Tschechien2
Österreich1
Niederlande1
vZTAWareGültig bis
DEBTI48101/25-1DeutschlandRohstoff für die Herstellung von Kaltfließverbesserern für Dieselkraftstoff Zur Zusammensetzung liegen vertrauliche …11.06.2029
DEBTI53956/24-1DeutschlandAngaben: Stoffgemisch aus Polymeren und Copolymeren in Granulatform. Die Ethyleneinheiten überwiegen in der …21.12.2028
DEBTI53949/24-1DeutschlandAngaben: Stoffgemisch aus Polymeren und Copolymeren in Granulatform. Die Ethyleneinheiten überwiegen in der …21.12.2028
DEBTI53881/24-1DeutschlandAngaben: Stoffgemisch aus Polymeren und Copolymeren in Granulatform. Die Ethyleneinheiten überwiegen in der …21.12.2028
DEBTI53904/24-1DeutschlandAngaben: Stoffgemisch aus Polymeren und Copolymeren in Granulatform. Die Ethyleneinheiten überwiegen in der …09.06.2028
DEBTI22888/23-1DeutschlandAngaben: Hydriertes Styrol-Butadien-Blockcopolymer Weitere Details und Besonderheiten: • Basis SEBS • Öl-verstreckt …17.12.2026

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
3901.90.301Den deklarierten Angaben zufolge handelt es sich um eine Primärform eines Ionomerharzes, bestehend aus dem Natriumsalz eines Terpolymers aus Ethylen, Isobutylacrylat und Methacrylsäure. Der …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3901.90.80.97.0

€
3901.90.80.97.0Drittlandszoll6,5 %650 €2.024 €2.674 €
3901.90.80.97.0mit autonomer Zollaussetzung0 %0 €1.900 €1.900 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20265,2 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)3 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3901.90.80.97.0

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle LänderGilt für 3901.90.80.97.0. Rechtsakt: VO (EU) 2025/2605.0 %
KontrolleF-Gase bei der Einfuhr · alle LänderErzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zum Betrieb brauchen, unterliegen der F-Gase-Verordnung. Anzugeben sind je nach Fall Menge und CO₂-Äquivalent der Gase oder dass die Ware nicht betroffen ist.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
KontrolleF-Gase bei der Ausfuhr · alle LänderDie Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse mit fluorierten Treibhausgasen ist beschränkt.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, IranSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3901.90.80.97.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Kapitel 39, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen: a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes: 1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen. 2) Die in den Unterpositionen 3901.30, 3901.40, 3903.20, 3903.30 und 3904.30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen. 3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind. 4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. …

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
3901.90.30 bis 3901.90.80andere: In Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39 gehören hierher: 1. Copolymere des Ethylens und anderer Monomere (ausgenommen Vinylacetat) (z. B. Copolymere aus Ethylen und Propylen), sowie Gemische von Polymeren analoger Zusammensetzung, bei denen das Ethylenmonomer vorherrscht; 2. chemisch modifiziertes Polyethylen im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 39 (z. B. …

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-253/8721.06.1988Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß aus Epoxidharz, Kohlenstoffasern und Glasfasergewebe bestehende, zur Herstellung von Rohren bestimmte Halberzeugnisse in Folienform als Kunststofferzeugnisse zur Tarifnummer 39.01 des Gemeinsamen Zolltarifs …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 3901.90.80

  1. 01.01.20173901.90.80neu eingeführt · aus 3901.90.90
  2. 01.01.20173901.90.80.10.0neu eingeführt · „zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
  3. 01.01.20173901.90.80.53.0neu eingeführt · „Copolymer aus Ethylen und Acrylsäure (CAS RN 9010-77-9) mit - einem Acrylsäuregehalt von 18,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49,5 GHT …“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
  4. 01.01.20173901.90.80.55.0neu eingeführt · „Zink- oder Natriumsalz eines Ethylen- und Acrylsäure-Copolymers mit - einem Gehalt an Acrylsäure von 6 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als …“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
  5. 01.01.20173901.90.80.67.0neu eingeführt · „Copolymer, ausschließlich aus Ethylen und Methacrylsäuremonomeren mit einem Gehalt an Methacrylsäure von 11 GHT oder mehr“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
  6. 01.01.20173901.90.80.73.0neu eingeführt · „Mischung mit einem Gehalt von - 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 94 GHT°chloriertes Polyethylen (CAS RN 64754-90-1) und - 6 GHT oder …“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
  7. 01.01.20173901.90.80.91.0neu eingeführt · „ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Methacrylsäure-Copolymers“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
  8. 01.01.20173901.90.80.92.0neu eingeführt · „chlorsulfoniertes Polyethylen“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
  9. 01.01.20173901.90.80.93.0neu eingeführt · „Ethylen-Vinylacetat-Kohlenmonoxid-Copolymer, zur Verwendung als Weichmacher beim Herstellen von Dachbahnen“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
  10. 01.01.20173901.90.80.94.0neu eingeführt · „Mischung von A-B-Blockcopolymer aus Polystyrol und Ethylen-Butylen-Copolymer mit A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol …“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
  11. 01.01.20173901.90.80.97.0neu eingeführt · „chloriertes Polyethylen, in Form von Pulver“ · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
  12. 01.01.20173901.90.80.99.0neu eingeführt · aus 3901.90.90 (16 Unterteilungen)
  13. 01.01.20193901.90.80.53.0Stellung im Tarifbaum geändert
  14. 01.01.20193901.90.80.55.0Stellung im Tarifbaum geändert
  15. 01.01.20193901.90.80.67.0Stellung im Tarifbaum geändert
  16. 01.01.20193901.90.80.73.0Stellung im Tarifbaum geändert
  17. 01.01.20193901.90.80.91.0Stellung im Tarifbaum geändert
  18. 01.01.20193901.90.80.92.0Stellung im Tarifbaum geändert
  19. 01.01.20193901.90.80.93.0Stellung im Tarifbaum geändert
  20. 01.01.20193901.90.80.94.0Stellung im Tarifbaum geändert
  21. 01.01.20193901.90.80.97.0Stellung im Tarifbaum geändert
  22. 01.01.20193901.90.80.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
  23. 01.01.20213901.90.80.53.0Wortlaut geändert · „Copolymer aus Ethylen und Acrylsäure (CAS RN 9010-77-9) mit - einem Acrylsäuregehalt von 18,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49,5 GHT …“ · vorher „Copolymer aus Ethylen und Acrylsäure (CAS RN 9010-77-9) mit - einem Acrylsäuregehalt von 18,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49,5 GHT (ASTM-D4094), und - einer Schmelzflussrate von 14 g/10 min (MFR 125 °C/2,16 kg, ASTM-D1238) oder mehr“
  24. 01.01.20253901.90.80.75.0neu eingeführt · „Terpolymer aus Ethylen, Isobutylacrylat und Methacrylsäure (CAS RN 37433-35-5), in Form von Pellets“
  25. 01.01.20253901.90.80.85.0neu eingeführt · „Terpolymer aus Ethylen, n-Butylacrylat und Kohlenmonoxid (CAS RN 61843-70-7), in Form von Pellets“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3901.90.80.97.0

Welche Zolltarifnummer gilt für chloriertes Polyethylen in Form von Pulver unter 3901.90.80?

Chloriertes Polyethylen in Form von Pulver gehört in die Zolltarifnummer 3901.90.80.97.0. Eine Mischung aus 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 94 GHT chloriertem Polyethylen und 6 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Styrol-Acryl-Copolymer gehört dagegen in 3901.90.80.73.0.

Seit wann gilt die Warennummer 3901.90.80?

Die Warennummer 3901.90.80 gilt seit dem 01.01.2017, als sie aus 3901.90.90 übernommen wurde. Zum 01.01.2025 wurde die Unterteilung der 11-stelligen Nummern geändert.

Quellen · Stand 31.10.2026

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