01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3907.29.20?
Die Zolltarifnummer 3907.29.20.35.0 erfasst Gemische mit bestimmten Gehalten an einem Copolymer aus Glycerol, Propylenoxid und Ethylenoxid, 3907.29.20.40.0 ein Copolymer von Tetrahydrofuran und Tetrahydro-3-methylfuran mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 900 oder mehr, jedoch nicht mehr als 3600. Die Zolltarifnummern 3907.29.20.45.0 und 3907.29.20.55.0 erfassen 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert, und 4-Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert. Die Zolltarifnummer 3907.29.20.50.0 erfasst Poly(p-Phenylenoxid) in Pulverform mit einer Glasübergangstemperatur von 210 °C oder mehr und einer gewichtsgemittelten Molmasse (Mw) von 35 000 oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 000, sowie weiteren Kriterien des Wortlauts. Die Zolltarifnummern 3907.29.20.63.0, 3907.29.20.65.0, 3907.29.20.68.0, 3907.29.20.70.0, 3907.29.20.73.0 und 3907.29.20.75.0 erfassen Zubereitungen mit einem Gehalt an Oxiran-Polymeren und sind neu seit 01.07.2026; 3907.29.20.90.0 erfasst mit dem Wortlaut „andere“, was die Zolltarifnummern davor nicht erfassen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
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Welche der 12 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 3907.29.20
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 3907.29.20?
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 3907.29.20. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 3907.29.20
Anmerkungen (8)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); r) Fantasieschmuck der Position 7117; s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und …
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-234/8107.10.1982 | DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAS ERZEUGNIS CORIAN , DAS ZU UNGEFÄHR 66 % SEINES GEWICHTS AUS ALUMINIUMHYDROXID , ZU UNGEFÄHR 33 % AUS POLYMETHYLMETHACRYLAT UND ZU EINEM SEHR GERINGEN PROZENTSATZ AUS KATALYTISCHEN … |
05Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 3907.29.20
Zum 01.07.2026 wurden sechs Zolltarifnummern neu eingeführt. Die übrigen 6 Zolltarifnummern blieben unverändert.
- 01.07.20263907.29.20.63.0neu eingeführt · Zubereitung mit einem Gehalt an -Polyethylen-polypropylenglykol (CAS RN 9003-11-6) von mehr als 5 GHT, jedoch nicht mehr als 15 GHT, und -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit 5-(2-(4-(bis(2-hydroxyethyl)amino)-2-methylphenyl)diazenyl)-3-methyl-2,4-thiophendicarbonitril (2:1) (CAS RN 515857-23-5) von 85 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT
- 01.07.20263907.29.20.65.0neu eingeführt · Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit 2,2-[[3-methyl-4-[(4-methyl-2-benzothiazolyl)azo]phenyl]imino]bis[ethanol] (2:1) (CAS RN 229306-55-2) von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 GHT, und -Polyethylen-polypropylenglykol (CAS RN 9003-11-6) von 40 GHT, jedoch nicht mehr als 60 GHT
- 01.07.20263907.29.20.68.0neu eingeführt · Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit Ethyl-3-(4-(bis(2-hydroxyethyl)amino)phenyl)-2-cyan-2-propenoat (2:1) (CAS RN 152286-82-3) von 90 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99 GHT, und -Polyethylen-polypropylenglykol (CAS RN 9003-11-6) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT
- 01.07.20263907.29.20.70.0neu eingeführt · Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, Methylpolymer mit Oxiran, Ether mit Bis(4-[bis(2-hydroxyethyl)amino)phenyl] (2-sulfophenyl)methyl (4:1), Mononatriumsalzblock (CAS RN 126042-89-5) von 50 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT, und -Polyethylen-polypropylenglykol (CAS RN 9003-11-6) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT
- 01.07.20263907.29.20.73.0neu eingeführt · Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit Bis(4-(bis(2-hydroxyethyl)amino)phenyl)(2-sulfophenyl)methyl (4:1), Mononatriumsalzblock (CAS RN 126042-89-5) von 23 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 GHT, und -Polyethylen-polypropylenglykol (CAS RN 9003-11-6) von 4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit 2,2'-((3-Methyl-4-((4-methyl-2-benzothiazolyl)azo)phenyl)imino)bis(ethanol) (2:1) (CAS RN 229306-55-2) von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT, und -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit 5-(2-(4-(bis(2-hydroxyethyl)amino)-2-methylphenyl)diazenyl)-3-methyl-2,4-thiophendicarbonitril (2:1) (CAS RN 515857-23-5) von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT, und -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit Ethyl-3-(4-bis(2-hydroxyethyl)amino)phenyl)-2-cyan-2-propenoat (2:1) (CAS RN 152286-82-3) von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT
- 01.07.20263907.29.20.75.0neu eingeführt · Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit 2,2',2",2"'-(Sulfonylbis(4,1-phenylen)-2,1-diazendiyl(3-methyl-4,1-phenylen)nitrilo))tetrakis(ethanol) (4:1) (CAS RN 927432-39-1) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT, und -Polyethylen-polypropylenglykol (CAS RN 9003-11-6) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 3907.29.20
Welche Waren gehören nicht unter die Warennummer 3907.29.20?
Nicht hierher gehören nach Kapitel 39, Anmerkung 2 unter anderem isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29), Schmelzharze und Harzester (Position 3806) sowie organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen (Position 3402).
Welche Zolltarifnummer gilt für ein Copolymer von Tetrahydrofuran und Tetrahydro-3-methylfuran unter der Warennummer 3907.29.20?
Dafür gilt die Zolltarifnummer 3907.29.20.40.0, wenn das Copolymer eine zahlenmittlere Molmasse (Mn) von 900 oder mehr, jedoch nicht mehr als 3600 hat. Die Zolltarifnummer 3907.29.20.40.0 steht unter der Warennummer 3907.29.20 neben weiteren Zolltarifnummern mit eigenen Merkmalen.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile



