01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 3907.29.20.65.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code3907.296-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer3907.29.208-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code3907.29.20.6510-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer3907.29.20.65.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3907.29.20.65.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3907.29.20.65.0?
- ×Polyacetale3907.10.00.00.0
- ×Epoxidharze3907.30
- ×Polycarbonate3907.40
- ×Alkydharze3907.50.00.00.0
- ×Poly(ethylenterephthalat)3907.61, 3907.69
- ×Poly(milchsäure)3907.70.00.00.0
- ×andere Polyester3907.91, 3907.99
- ×Bis(polyoxyethylen)methylphosphonat3907.21.00.00.0
- ×andere, also nicht: Polyetheralkohole3907.29.91.00.0, 3907.29.99
- ×Polyethylenglykole3907.29.11
- ×Gemisch mit einem Gehalt von - 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT eines Copolymers aus Glycerol, Propylenoxid und Ethylenoxid (CAS RN 9082-00-2) und …3907.29.20.35.0
- ×Copolymer von Tetrahydrofuran und Tetrahydro-3-methylfuran (CAS RN 38640-26-5) mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 900 oder mehr, jedoch nicht mehr als …3907.29.20.40.0
- ×4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert3907.29.20.45.0
- ×Poly(p-Phenylenoxid) in Pulverform - mit einer Glasübergangstemperatur von 210 °C oder mehr, - mit einer gewichtsgemittelten Molmasse (Mw) von 35 000 oder mehr …3907.29.20.50.0
- ×4-Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert3907.29.20.55.0
- ×Zubereitung mit einem Gehalt an -Polyethylen-polypropylenglykol (CAS RN 9003-11-6) von mehr als 5 GHT, jedoch nicht mehr als 15 GHT, und -Oxiran, 2-Methyl- …3907.29.20.63.0
- ×Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit Ethyl-3-(4-(bis(2-hydroxyethyl)amino)phenyl)-2-cyan-2-propenoat (2:1) (CAS RN …3907.29.20.68.0
- ×Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, Methylpolymer mit Oxiran, Ether mit Bis(4-[bis(2-hydroxyethyl)amino)phenyl] (2-sulfophenyl)methyl (4:1) …3907.29.20.70.0
- ×Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit Bis(4-(bis(2-hydroxyethyl)amino)phenyl)(2-sulfophenyl)methyl (4:1) …3907.29.20.73.0
- ×Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit 2,2',2",2"'-(Sulfonylbis(4,1-phenylen)-2,1-diazendiyl(3-methyl-4,1-phenylen)ni …3907.29.20.75.0
- ×andere, also nicht: Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit …3907.29.20.90.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 3907.29.20.65.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3907.29.20
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 3907.29.20.35.0 | Gemisch mit einem Gehalt von - 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT eines Copolymers aus Glycerol, Propylenoxid und Ethylenoxid … | Autonome Zollaussetzung, Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping- oder Ausgleichszollverfahrens |
| 3907.29.20.40.0 | Copolymer von Tetrahydrofuran und Tetrahydro-3-methylfuran (CAS RN 38640-26-5) mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 900 oder mehr … | Autonome Zollaussetzung |
| 3907.29.20.45.0 | 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert | REACH |
| 3907.29.20.50.0 | Poly(p-Phenylenoxid) in Pulverform - mit einer Glasübergangstemperatur von 210 °C oder mehr, - mit einer gewichtsgemittelten Molmasse (Mw) … | Autonome Zollaussetzung |
| 3907.29.20.55.0 | 4-Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert | REACH |
| 3907.29.20.63.0 | Zubereitung mit einem Gehalt an -Polyethylen-polypropylenglykol (CAS RN 9003-11-6) von mehr als 5 GHT, jedoch nicht mehr als 15 GHT, und … | Autonome Zollaussetzung |
| 3907.29.20.65.0 | Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit …diese Seite | Autonome Zollaussetzung |
| 3907.29.20.68.0 | Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit … | Autonome Zollaussetzung |
| 3907.29.20.70.0 | Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, Methylpolymer mit Oxiran, Ether mit Bis(4-[bis(2-hydroxyethyl)amino)phenyl] (2-sulfophenyl)methyl … | Autonome Zollaussetzung |
| 3907.29.20.73.0 | Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit … | Autonome Zollaussetzung |
| 3907.29.20.75.0 | Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit … | Autonome Zollaussetzung |
| 3907.29.20.90.0 | andere | Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping- oder Ausgleichszollverfahrens |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3907.29.20 eingereiht
35 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI30148/25-1Deutschland | Halogenfreies-flammwidriges Compound zur Extrusion für Kabelmäntel Zur Zusammensetzung liegen vertrauliche Angaben vor. … | 16.11.2028 |
| DEBTI28332/23-1Deutschland | Zubereitung aus Polymeren, die als Klebstoff verwendet wird. Zusammensetzung: modifiziertes Polypropylenoxid … | 01.02.2027 |
| FRBTIFR-BTI-2025-08104Frankreich | Polyether in Primärform, vom Typ flüssiges Polyol (Polyetheralkohol), bestimmt für die Herstellung von … | 21.07.2029 |
| PLBTIWIT-2025-000972Polen | Komponente A: Mischung aus Polyetherpolyolen mit Zusatz von Mitteln zur Modifizierung der rheologischen und … | 28.07.2028 |
| PLBTIWIT-2025-000757Polen | Produkt in Form einer klaren, homogenen, klebrigen Flüssigkeit, farblos bis gelb, wasserlöslich. Polyetherpolyol … | 24.06.2028 |
| PLBTIWIT-2025-000753Polen | Produkt in Form einer klaren, homogenen, viskosen Flüssigkeit, farblos bis gelb, wasserlöslich. Polyetherpolyol, das … | 24.06.2028 |
vZTA in den Nachbarnummern
| Nummer | vZTA | Beispiel |
|---|---|---|
| 3907.29.99 | 10 | Kunststoff-Additiv -permanentes Antistatikum für Polyolefine in Form hellgelber Pellets (Länge ca. 0,3-0,4 cm)- Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Nach den vertraulichen Angaben zum Antrag … |
| 3907.29.11 | 4 | Songsorb CS AQ01 ist ein flüssiger HALS Lichtstabilisator für hochwertige Lackanwendungen. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein Polyether in Form einer gelblichen, leicht viskosen … |
| 3907.29.91 | 1 | Ein Copolymer auf Basis von Epichlorhydrin und Ethylenoxid in Primärform mit - nach Angabe - u.a. folgenden Merkmalen und Eigenschaften: - für die Anwendung in der Automobil-, Gas- und Ölindustrie … |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3907.29.20.65.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen
Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 5,2 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3907.29.20.65.0
Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 1C111 der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3907.29.20.65.0
Anmerkungen (5)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-234/8107.10.1982 | DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAS ERZEUGNIS CORIAN , DAS ZU UNGEFÄHR 66 % SEINES GEWICHTS AUS ALUMINIUMHYDROXID , ZU UNGEFÄHR 33 % AUS POLYMETHYLMETHACRYLAT UND ZU EINEM SEHR GERINGEN PROZENTSATZ AUS KATALYTISCHEN … |
Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 3907.29.20
- 01.01.20223907.29.20neu eingeführt · aus 3907.20.20
- 01.01.20223907.29.20.35.0neu eingeführt · „Gemisch mit einem Gehalt von - 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT eines Copolymers aus Glycerol, Propylenoxid und Ethylenoxid …“ · aus 3907.20.11, 3907.20.20, 3907.20.91, 3907.20.99, 3907.69.00 (26 Unterteilungen)
- 01.01.20223907.29.20.40.0neu eingeführt · „Copolymer von Tetrahydrofuran und Tetrahydro-3-methylfuran mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 900 oder mehr, jedoch nicht mehr als …“ · aus 3907.20.11, 3907.20.20, 3907.20.91, 3907.20.99, 3907.69.00 (26 Unterteilungen)
- 01.01.20223907.29.20.45.0neu eingeführt · „4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert“ · aus 3907.20.11, 3907.20.20, 3907.20.91, 3907.20.99, 3907.69.00 (26 Unterteilungen)
- 01.01.20223907.29.20.50.0neu eingeführt · „Poly(p-Phenylenoxid) in Pulverform - mit einer Glasübergangstemperatur von 210 °C - mit einer gewichtsgemittelten Molmasse (Mw) von …“ · aus 3907.20.11, 3907.20.20, 3907.20.91, 3907.20.99, 3907.69.00 (26 Unterteilungen)
- 01.01.20223907.29.20.55.0neu eingeführt · „4-Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert“ · aus 3907.20.11, 3907.20.20, 3907.20.91, 3907.20.99, 3907.69.00 (26 Unterteilungen)
- 01.01.20223907.29.20.90.0neu eingeführt · aus 3907.20.11, 3907.20.20, 3907.20.91, 3907.20.99, 3907.69.00 (26 Unterteilungen)
- 01.07.20233907.29.20.50.0Wortlaut geändert · „Poly(p-Phenylenoxid) in Pulverform - mit einer Glasübergangstemperatur von 210 °C oder mehr, - mit einer gewichtsgemittelten Molmasse (Mw) …“ · vorher „Poly(p-Phenylenoxid) in Pulverform - mit einer Glasübergangstemperatur von 210 °C - mit einer gewichtsgemittelten Molmasse (Mw) von 35 000 oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 000 - mit einer intrinsischen Viskosität von 0,2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,6 dl/g“
- 01.01.20243907.29.20.40.0Wortlaut geändert · „Copolymer von Tetrahydrofuran und Tetrahydro-3-methylfuran (CAS RN 38640-26-5) mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 900 oder mehr …“ · vorher „Copolymer von Tetrahydrofuran und Tetrahydro-3-methylfuran mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 900 oder mehr, jedoch nicht mehr als 3600“
- 01.07.20263907.29.20.63.0neu eingeführt · „Zubereitung mit einem Gehalt an -Polyethylen-polypropylenglykol (CAS RN 9003-11-6) von mehr als 5 GHT, jedoch nicht mehr als 15 GHT, und …“
- 01.07.20263907.29.20.65.0neu eingeführt · „Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit …“
- 01.07.20263907.29.20.68.0neu eingeführt · „Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit …“
- 01.07.20263907.29.20.70.0neu eingeführt · „Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, Methylpolymer mit Oxiran, Ether mit Bis(4-[bis(2-hydroxyethyl)amino)phenyl] (2-sulfophenyl)methyl …“
- 01.07.20263907.29.20.73.0neu eingeführt · „Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit …“
- 01.07.20263907.29.20.75.0neu eingeführt · „Zubereitung mit einem Gehalt an -Oxiran, 2-Methyl-, Polymer mit Oxiran, Ether mit …“
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3907.29.20.65.0
Welche Zolltarifnummer gilt unter 3907.29.20 für Zubereitungen mit Oxiran-Polymer und Polyethylen-polypropylenglykol?
Die Zolltarifnummer 3907.29.20.65.0 gilt für Zubereitungen mit 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 GHT Oxiran-Polymer mit Ether (CAS RN 229306-55-2) und 40 GHT, jedoch nicht mehr als 60 GHT Polyethylen-polypropylenglykol (CAS RN 9003-11-6). Die Zolltarifnummer 3907.29.20.63.0 gilt für Zubereitungen mit mehr als 5 GHT, jedoch nicht mehr als 15 GHT Polyethylen-polypropylenglykol und 85 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT Oxiran-Polymer mit Ether (CAS RN 515857-23-5).
Gab es seit 2025 Änderungen bei den 11-stelligen Nummern unter 3907.29.20?
Ja, die Unterteilung der 11-stelligen Nummern unter 3907.29.20 wurde am 08.01.2025 und am 01.07.2026 geändert.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile