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gültig seit 01.07.2018

Zolltarifnummer 3903.90.90.38.0 – Verkapseltes Polytetrafluorethylen

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer 3903.90.90.38.0 erfasst Polytetrafluorethylen, das mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer verkapselt ist, wobei jedes Polymer einen Gehalt von 50 GHT (± 1) hat. Ein Copolymer aus α-Methylstyrol und Styrol mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC gehört dagegen in 3903.90.90.35.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 3903.90.90.38.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolymere des Styrols, in Primärformen
3903.11 – 3903.19Polystyrol
ZolltarifnummerStyrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)
ZolltarifnummerAcrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)
Unterpositionandere
ZolltarifnummerCopolymer, ausschließlich aus Styrol und Allylalkohol, mit einer Acetylzahl von 175 oder mehr
Zolltarifnummerbromiertes Polystyrol mit einem Gehalt an Brom von 58 GHT bis 71 GHT, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel
Kombinierte Nomenklaturandere
ZolltarifnummerCopolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von - 83 ± 3GHT Styrol, - 7 ± 2GHT n-Butylacrylat, - 9 ± 2GHT n-Butylmethacrylat und …
ZolltarifnummerCopolymer aus _α_-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC
ZolltarifnummerPolytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes …Diese Seite
ZolltarifnummerMischung von Polymeren, bestehend aus: -10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT eines Styrol-Ethylen-Butylen-Styrol-Blockcopolymers …
ZolltarifnummerStyrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder Pulverform
ZolltarifnummerCopolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von - 75 (± 7) GHT Styrol und - 25 (± 7) GHT Methylmethacrylat
ZolltarifnummerMischung mit einem Gehalt an: - Styrolpolymeren von 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, - Poly(phenylenether) von 30 GHT oder …
Zolltarifnummerandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code3903.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer3903.90.908-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code3903.90.90.3810-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer3903.90.90.38.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3903.90.90.38.0?

Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus › 3903 Polymere des Styrols, in Primärformen
✓andere, also nicht: Polystyrol, Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN), Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)Die Ware muss ein Polymer des Styrols in Primärform sein, das zu den übrigen Polymeren der Unterposition 3903.90 gehört.
✓andere, also nicht: Copolymer, ausschließlich aus Styrol und Allylalkohol, mit einer Acetylzahl von 175 oder mehr, bromiertes Polystyrol mit einem Gehalt an …Die Ware ist ein sonstiges Polymer des Styrols, das keiner der eigens genannten Ausführungen dieser Warennummer entspricht.
✓Polytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes Polymers von 50 GHT (± 1)Die Ware ist Polytetrafluorethylen, das mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer verkapselt ist, wobei jedes Polymer 50 GHT (± 1) ausmacht. Erkennbar ist das an der Verkapselung und an den Gehalten, die der Wortlaut nennt, sowie an den CAS RN 9002-84-0 und 9003-54-7.
3903.90.90.38.0Mit Styrol-Acrylnitril-Copolymer verkapseltes Polytetrafluorethylen

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3903.90.90.38.0?

  • ×Polystyrol3903.11.00.00.0, 3903.19
  • ×Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)3903.20.00.00.0
  • ×Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)3903.30.00.00.0
  • ×Copolymer, ausschließlich aus Styrol und Allylalkohol, mit einer Acetylzahl von 175 oder mehr3903.90.10.00.0
  • ×bromiertes Polystyrol mit einem Gehalt an Brom von 58 GHT bis 71 GHT, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel3903.90.20.00.0
  • ×Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von - 83 ± 3GHT Styrol, - 7 ± 2GHT n-Butylacrylat, - 9 ± 2GHT n-Butylmethacrylat und - 0,01GHT oder mehr, jedoch …3903.90.90.20.0
  • ×Copolymer aus _α_-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC3903.90.90.35.0
  • ×Mischung von Polymeren, bestehend aus: -10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT eines Styrol-Ethylen-Butylen-Styrol-Blockcopolymers (CAS RN 66070-58-4) …3903.90.90.43.0
  • ×Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder Pulverform3903.90.90.60.0
  • ×Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von - 75 (± 7) GHT Styrol und - 25 (± 7) GHT Methylmethacrylat3903.90.90.70.0
  • ×Mischung mit einem Gehalt an: - Styrolpolymeren von 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, - Poly(phenylenether) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht …3903.90.90.86.0
  • ×andere, also nicht: Polytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes …3903.90.90.90.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3903.90.90

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
3903.90.90.20.0Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von - 83 ± 3GHT Styrol, - 7 ± 2GHT n-Butylacrylat, - 9 ± 2GHT n-Butylmethacrylat und …Autonome Zollaussetzung
3903.90.90.35.0Copolymer aus _α_-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºCAutonome Zollaussetzung
3903.90.90.38.0Polytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes …diese SeiteAutonome Zollaussetzung
3903.90.90.43.0Mischung von Polymeren, bestehend aus: -10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT eines Styrol-Ethylen-Butylen-Styrol-Blockcopolymers …Autonome Zollaussetzung
3903.90.90.60.0Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder PulverformAutonome Zollaussetzung
3903.90.90.70.0Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von - 75 (± 7) GHT Styrol und - 25 (± 7) GHT MethylmethacrylatAutonome Zollaussetzung
3903.90.90.86.0Mischung mit einem Gehalt an: - Styrolpolymeren von 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, - Poly(phenylenether) von 30 GHT oder …Autonome Zollaussetzung
3903.90.90.90.0andere–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3903.90.90 eingereiht

19 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Österreich7
Deutschland4
Frankreich3
Tschechien2
Italien2
Schweden1
vZTAWareGültig bis
DEBTI27422/25-1DeutschlandStyrol-Butadien-Copolymer-Latex. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde eine milchige, viskose Flüssigkeit aus …19.04.2029
DEBTI15273/25-1DeutschlandPoly(styrol-co-divinylbenzol), welches mit N-Methyl-2-pyrrolidongruppen modifiziert wurde und in Form eines weißen …15.06.2028
DEBTI15281/25-1DeutschlandPoly(styrol-co-divinylbenzol) Weißes, feines Pulver bestehend aus Poly(styrol-co-divinylbenzol). Die dazugehörige CAS …15.06.2028
DEBTI50565/23-1DeutschlandBei der Ware handelt es sich um ein Acrylnitril-Styrol-Acrylat-Copolymer (ASA) in Primärform (Granulat) mit …07.04.2027
ITBTI2026-0390ItalienMischung von Polymeren, bestehend aus Styrol, Butadien, Acrylnitril und Alpha-Methylstyrol (AMS). Styrol ist …01.09.2029
ITBTI2026-0391ItalienMischung aus Polymeren, bestehend aus Styrol, Butadien, Acrylnitril und Phenylmaleimid. Styrol ist gewichtsmäßig …01.09.2029

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3903.90.90.38.0

€
3903.90.90.38.0Drittlandszoll6,5 %650 €2.024 €2.674 €
3903.90.90.38.0mit autonomer Zollaussetzung0 %0 €1.900 €1.900 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20265,2 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)3 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3903.90.90.38.0

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle LänderGilt für 3903.90.90.38.0. Rechtsakt: VO (EU) 2025/2605.0 %
senkt den ZollZollaussetzung für Luftfahrzeuge · alle LänderGilt für 3903.90.90.38.0. Nur mit Unterlage C119 („Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung“). Rechtsakt: VO (EU) 2018/1517.0 %
KontrolleF-Gase bei der Einfuhr · alle LänderErzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zum Betrieb brauchen, unterliegen der F-Gase-Verordnung. Anzugeben sind je nach Fall Menge und CO₂-Äquivalent der Gase oder dass die Ware nicht betroffen ist.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
KontrolleF-Gase bei der Ausfuhr · alle LänderDie Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse mit fluorierten Treibhausgasen ist beschränkt.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3903.90.90.38.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Kapitel 39, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen: a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes: 1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen. 2) Die in den Unterpositionen 3901.30, 3901.40, 3903.20, 3903.30 und 3904.30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen. 3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind. 4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. …

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
825/201112.08.2011Ein Styrol-Butadien-Copolymer in Primärform, das aus Styrol-Butadien-Kautschuklatex und Harzlatex mit hohem Styrolgehalt hergestellt wird, wurde in die Warennummer 3903.90.90 eingereiht.3903.90.90

Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 3903.90.90

  1. 01.01.19973903.90.90neu eingeführt · aus 3903.90.00
  2. 01.01.19973903.90.90.20.0neu eingeführt · „Styrol-2-Ethylhexylacrylat- oder Styrol-n-Butylacrylat-Copolymer, mit einem Gehalt an: - Acrylat von 10 bis 16 Mol %, - Natrium von …“ · aus 3903.90.00 (9 Unterteilungen)
  3. 01.01.19973903.90.90.35.0neu eingeführt · „Copolymer aus α-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC“ · aus 3903.90.00 (9 Unterteilungen)
  4. 01.01.19973903.90.90.90.0neu eingeführt · aus 3903.90.00 (9 Unterteilungen)
  5. 01.07.19973903.90.90.60.0neu eingeführt · „Copolymer aus Styrol, Butylacrylat, Butylmethacrylat und Methylmethacrylat, mit einem mittleren Molekulargewicht von 180 000 bis 240 000 …“
  6. 01.07.19983903.90.90.20.0Wortlaut geändert · „Styrol-2-Ethylhexylacrylat- oder Styrol-_n_-Butylacrylat-Copolymer, mit einem Gehalt an: - Acrylat von 10 bis 16 Mol %, - Natrium von …“ · vorher „Styrol-2-Ethylhexylacrylat- oder Styrol-n-Butylacrylat-Copolymer, mit einem Gehalt an: - Acrylat von 10 bis 16 Mol %, - Natrium von 0,2 mg/kg oder weniger und - Calcium von 0,1 mg/kg oder weniger“
  7. 01.07.19983903.90.90.35.0Wortlaut geändert · „Copolymer aus _α_-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC“ · vorher „Copolymer aus α-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC“
  8. 01.07.19983903.90.90.60.0aufgehoben
  9. 01.01.19993903.90.90.70.0neu eingeführt · „Ammonium-Polystyrolsulfonat, in Form einer wäßrigen Lösung“
  10. 01.01.20003903.90.90.70.0Wortlaut geändert · „Ammonium-Polystyrolsulfonat, in Form einer wässrigen Lösung“ · vorher „Ammonium-Polystyrolsulfonat, in Form einer wäßrigen Lösung“
  11. 01.01.20093903.90.90.20.0aufgehoben · aufgeteilt in 3903.90.90
  12. 01.01.20093903.90.90.70.0aufgehoben · aufgeteilt in 3903.90.90
  13. 01.01.20093903.90.90.86.0neu eingeführt · „Mischung mit einem Gehalt an - 45GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65GHT Styrolpolymere - 35GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45GHT …“ · aus 3903.90.90 (7 Unterteilungen)
  14. 01.01.20113903.90.90.86.0Wortlaut geändert · „Mischung mit einem Gehalt an • 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT Styrolpolymere • 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 …“ · vorher „Mischung mit einem Gehalt an - 45GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65GHT Styrolpolymere - 35GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45GHT Poly(phenylenether) - nicht mehr als 10GHT an anderen Additiven und mit einem oder mehreren der folgenden besonderen Farbeffekte: - metallisch oder perlmuttern mit Metamerie, die von mindestens 0,3 % Flocken-basiertem Pigment verursacht wird - fluoreszierend, gekennzeichnet durch Lichtemission während der Absorption von UV-Strahlung - rein weiß, entsprechend L* von nicht weniger als 92 und b* von nicht mehr als 2 und a* zwischen -5 und 7 im CIELab-Farbraum“
  15. 01.07.20113903.90.90.86.0Wortlaut geändert · „Mischung mit einem Gehalt an • 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT Styrolpolymere • 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 …“ · vorher „Mischung mit einem Gehalt an • 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT Styrolpolymere • 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT Poly(phenylenether) • nicht mehr als 10 GHT an anderen Additiven und mit einem oder mehreren der folgenden besonderen Farbeffekte: • metallisch oder perlmuttern mit Metamerie, die von mindestens 0,3% Flocken-basiertem Pigment verursacht wird • fluoreszierend, gekennzeichnet durch Lichtemmission während der Absorption von UV-Strahlung • rein weiß, entsprechend L * von nicht weniger als 92 und b * von nicht mehr als 2 und a * zwischen -5 und 7 im CIELab- Farbraum“
  16. 01.01.20123903.90.90.20.0neu eingeführt · „Trockentinte in Pulverform oder Toner-Mischung, bestehend aus einem Copolymer aus Styrol, n-Butylacrylat, n-Butylmethacrylat und …“
  17. 01.07.20123903.90.90.60.0neu eingeführt · „Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, mit einem durchschnittlichen …“
  18. 01.01.20133903.90.90.86.0Wortlaut geändert · „Mischung mit einem Gehalt an • 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT Styrolpolymere • 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 …“ · vorher „Mischung mit einem Gehalt an • 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT Styrolpolymere • 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT Poly(phenylenether) • nicht mehr als 10 GHT an anderen Additiven und mit einem oder mehreren der folgenden besonderen Farbeffekte: • metallisch oder perlmuttern mit Metamerie, die von mindestens 0,3% Flocken-basiertem Pigment verursacht wird • fluoreszierend, gekennzeichnet durch Lichtemission während der Absorption von UV-Strahlung • rein weiß, entsprechend L* von nicht weniger als 92 und b* von nicht mehr als 2 und a* zwischen -5 und 7 im CIELab-Farbraum“
  19. 01.01.20143903.90.90.86.0Wortlaut geändert · „Mischung mit einem Gehalt an - 45GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65GHT Styrolpolymere - 35GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45GHT …“ · vorher „Mischung mit einem Gehalt an • 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT Styrolpolymere • 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT Poly(phenylenether) • nicht mehr als 10 GHT an anderen Additiven und mit einem oder mehreren der folgenden besonderen Farbeffekte: • metallisch oder perlmuttern mit Metamerie, die von mindestens 0,3 % Flocken-basiertem Pigment verursacht wird • fluoreszierend, gekennzeichnet durch Lichtemission während der Absorption von UV-Strahlung • rein weiß, entsprechend L* von nicht weniger als 92 und b* von nicht mehr als 2 und a* zwischen -5 und 7 im CIELab-Farbraum“
  20. 01.01.20153903.90.90.20.0Wortlaut geändert · „Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von - 83 ± 3GHT Styrol, - 7 ± 2GHT n-Butylacrylat, - 9 ± 2GHT n-Butylmethacrylat und …“ · vorher „Trockentinte in Pulverform oder Toner-Mischung, bestehend aus einem Copolymer aus Styrol, n-Butylacrylat, n-Butylmethacrylat und Polyolefinwachs zur Verwendung als Entwickler bei der Herstellung von Tonerkartuschen für Faxgeräte, PC-Drucker und Kopiergeräte“
  21. 01.07.20163903.90.90.70.0neu eingeführt · „Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von - 75 (± 7) GHT Styrol und - 25 (± 7) GHT Methylmethacrylat“
  22. 01.07.20183903.90.90.38.0neu eingeführt · „Polytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes …“
  23. 01.01.20233903.90.90.43.0neu eingeführt · „Mischung von Polymeren, bestehend aus: -10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT eines Styrol-Ethylen-Butylen-Styrol-Blockcopolymers …“
  24. 01.07.20233903.90.90.86.0Wortlaut geändert · „Mischung mit einem Gehalt an: - Styrolpolymeren von 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, - Poly(phenylenether) von 30 GHT oder …“ · vorher „Mischung mit einem Gehalt an - 45GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65GHT Styrolpolymere - 35GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45GHT Poly(phenylenether) - nicht mehr als 10GHT an anderen Additiven und mit einem oder mehreren der folgenden besonderen Farbeffekte: - metallisch oder perlmuttern mit Metamerie, die von mindestens 0,3 % Flocken-basiertem Pigment verursacht wird - fluoreszierend, gekennzeichnet durch Lichtemission während der Absorption von UV-Strahlung - rein weiß, entsprechend L* von nicht weniger als 92 und b* von nicht mehr als 2 und a* zwischen -5 und 7 im CIELab-Farbraum“
  25. 01.07.20253903.90.90.60.0Wortlaut geändert · „Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder Pulverform“ · vorher „Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, mit einem durchschnittlichen Molekulargewicht (Mn) von nicht mehr als 4500, in Flocken- oder Pulverform“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3903.90.90.38.0

Welche Zolltarifnummer gilt für verkapseltes Polytetrafluorethylen unter 3903.90.90?

Verkapseltes Polytetrafluorethylen gehört in die Zolltarifnummer 3903.90.90.38.0, wenn es mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer verkapselt ist und jedes Polymer 50 GHT (± 1) ausmacht. Ein Copolymer aus α-Methylstyrol und Styrol mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC gehört in die Zolltarifnummer 3903.90.90.35.0.

Gehören Wachse der Position 2712 oder 3404 unter 3903.90.90.38.0?

Nein, Wachse der Position 2712 oder 3404 gehören nicht zu Kapitel 39 und damit nicht in die Zolltarifnummer 3903.90.90.38.0. Diese Zolltarifnummer erfasst nur Polytetrafluorethylen, das mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer verkapselt ist.

Wann wurde die Unterteilung der Nummern unter 3903.90.90 zuletzt geändert?

Die Unterteilung der 11-stelligen Nummern unter 3903.90.90 wurde zuletzt am 06.01.2026 geändert. Änderungen gab es seit dem 01.07.2018 mehrfach.

Quellen · Stand 31.10.2026

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