01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 3903.90.90.70.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code3903.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer3903.90.908-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code3903.90.90.7010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer3903.90.90.70.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3903.90.90.70.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3903.90.90.70.0?
- ×Polystyrol3903.11.00.00.0, 3903.19
- ×Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)3903.20.00.00.0
- ×Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)3903.30.00.00.0
- ×Copolymer, ausschließlich aus Styrol und Allylalkohol, mit einer Acetylzahl von 175 oder mehr3903.90.10.00.0
- ×bromiertes Polystyrol mit einem Gehalt an Brom von 58 GHT bis 71 GHT, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel3903.90.20.00.0
- ×Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von - 83 ± 3GHT Styrol, - 7 ± 2GHT n-Butylacrylat, - 9 ± 2GHT n-Butylmethacrylat und - 0,01GHT oder mehr, jedoch …3903.90.90.20.0
- ×Copolymer aus _α_-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC3903.90.90.35.0
- ×Polytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes Polymers von 50 GHT (± 1)3903.90.90.38.0
- ×Mischung von Polymeren, bestehend aus: -10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT eines Styrol-Ethylen-Butylen-Styrol-Blockcopolymers (CAS RN 66070-58-4) …3903.90.90.43.0
- ×Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder Pulverform3903.90.90.60.0
- ×Mischung mit einem Gehalt an: - Styrolpolymeren von 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, - Poly(phenylenether) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht …3903.90.90.86.0
- ×andere, also nicht: Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von - 75 (± 7) GHT Styrol und - 25 (± 7) GHT Methylmethacrylat3903.90.90.90.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 3903.90.90.70.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3903.90.90
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 3903.90.90.20.0 | Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von - 83 ± 3GHT Styrol, - 7 ± 2GHT n-Butylacrylat, - 9 ± 2GHT n-Butylmethacrylat und … | Autonome Zollaussetzung |
| 3903.90.90.35.0 | Copolymer aus _α_-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC | Autonome Zollaussetzung |
| 3903.90.90.38.0 | Polytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes … | Autonome Zollaussetzung |
| 3903.90.90.43.0 | Mischung von Polymeren, bestehend aus: -10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT eines Styrol-Ethylen-Butylen-Styrol-Blockcopolymers … | Autonome Zollaussetzung |
| 3903.90.90.60.0 | Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder Pulverform | Autonome Zollaussetzung |
| 3903.90.90.70.0 | Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von - 75 (± 7) GHT Styrol und - 25 (± 7) GHT Methylmethacrylatdiese Seite | Autonome Zollaussetzung |
| 3903.90.90.86.0 | Mischung mit einem Gehalt an: - Styrolpolymeren von 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, - Poly(phenylenether) von 30 GHT oder … | Autonome Zollaussetzung |
| 3903.90.90.90.0 | andere | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3903.90.90 eingereiht
19 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI27422/25-1Deutschland | Styrol-Butadien-Copolymer-Latex. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde eine milchige, viskose Flüssigkeit aus … | 19.04.2029 |
| DEBTI15273/25-1Deutschland | Poly(styrol-co-divinylbenzol), welches mit N-Methyl-2-pyrrolidongruppen modifiziert wurde und in Form eines weißen … | 15.06.2028 |
| DEBTI15281/25-1Deutschland | Poly(styrol-co-divinylbenzol) Weißes, feines Pulver bestehend aus Poly(styrol-co-divinylbenzol). Die dazugehörige CAS … | 15.06.2028 |
| DEBTI50565/23-1Deutschland | Bei der Ware handelt es sich um ein Acrylnitril-Styrol-Acrylat-Copolymer (ASA) in Primärform (Granulat) mit … | 07.04.2027 |
| ITBTI2026-0390Italien | Mischung von Polymeren, bestehend aus Styrol, Butadien, Acrylnitril und Alpha-Methylstyrol (AMS). Styrol ist … | 01.09.2029 |
| ITBTI2026-0391Italien | Mischung aus Polymeren, bestehend aus Styrol, Butadien, Acrylnitril und Phenylmaleimid. Styrol ist gewichtsmäßig … | 01.09.2029 |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3903.90.90.70.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen
Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 5,2 % |
| APS-Länder (allgemeine Regelung) | 3 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3903.90.90.70.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3903.90.90.70.0
Anmerkungen (6)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen: a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes: 1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen. 2) Die in den Unterpositionen 3901.30, 3901.40, 3903.20, 3903.30 und 3904.30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen. 3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind. 4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. …
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 825/201112.08.2011 | Ein Styrol-Butadien-Copolymer in Primärform, das aus einer Mischung von Styrol-Butadien-Kautschuklatex und Harzlatex mit hohem Styrolgehalt hergestellt wird, wurde in die Warennummer 3903.90.90 eingereiht. | 3903.90.90 |
Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 3903.90.90
- 01.01.19973903.90.90neu eingeführt · aus 3903.90.00
- 01.01.19973903.90.90.20.0neu eingeführt · „Styrol-2-Ethylhexylacrylat- oder Styrol-n-Butylacrylat-Copolymer, mit einem Gehalt an: - Acrylat von 10 bis 16 Mol %, - Natrium von …“ · aus 3903.90.00 (9 Unterteilungen)
- 01.01.19973903.90.90.35.0neu eingeführt · „Copolymer aus α-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC“ · aus 3903.90.00 (9 Unterteilungen)
- 01.01.19973903.90.90.90.0neu eingeführt · aus 3903.90.00 (9 Unterteilungen)
- 01.07.19973903.90.90.60.0neu eingeführt · „Copolymer aus Styrol, Butylacrylat, Butylmethacrylat und Methylmethacrylat, mit einem mittleren Molekulargewicht von 180 000 bis 240 000 …“
- 01.07.19983903.90.90.20.0Wortlaut geändert · „Styrol-2-Ethylhexylacrylat- oder Styrol-_n_-Butylacrylat-Copolymer, mit einem Gehalt an: - Acrylat von 10 bis 16 Mol %, - Natrium von …“ · vorher „Styrol-2-Ethylhexylacrylat- oder Styrol-n-Butylacrylat-Copolymer, mit einem Gehalt an: - Acrylat von 10 bis 16 Mol %, - Natrium von 0,2 mg/kg oder weniger und - Calcium von 0,1 mg/kg oder weniger“
- 01.07.19983903.90.90.35.0Wortlaut geändert · „Copolymer aus _α_-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC“ · vorher „Copolymer aus α-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC“
- 01.07.19983903.90.90.60.0aufgehoben
- 01.01.19993903.90.90.70.0neu eingeführt · „Ammonium-Polystyrolsulfonat, in Form einer wäßrigen Lösung“
- 01.01.20003903.90.90.70.0Wortlaut geändert · „Ammonium-Polystyrolsulfonat, in Form einer wässrigen Lösung“ · vorher „Ammonium-Polystyrolsulfonat, in Form einer wäßrigen Lösung“
- 01.01.20093903.90.90.20.0aufgehoben · aufgeteilt in 3903.90.90
- 01.01.20093903.90.90.70.0aufgehoben · aufgeteilt in 3903.90.90
- 01.01.20093903.90.90.86.0neu eingeführt · „Mischung mit einem Gehalt an - 45GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65GHT Styrolpolymere - 35GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45GHT …“ · aus 3903.90.90 (7 Unterteilungen)
- 01.01.20113903.90.90.86.0Wortlaut geändert · „Mischung mit einem Gehalt an • 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT Styrolpolymere • 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 …“ · vorher „Mischung mit einem Gehalt an - 45GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65GHT Styrolpolymere - 35GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45GHT Poly(phenylenether) - nicht mehr als 10GHT an anderen Additiven und mit einem oder mehreren der folgenden besonderen Farbeffekte: - metallisch oder perlmuttern mit Metamerie, die von mindestens 0,3 % Flocken-basiertem Pigment verursacht wird - fluoreszierend, gekennzeichnet durch Lichtemission während der Absorption von UV-Strahlung - rein weiß, entsprechend L* von nicht weniger als 92 und b* von nicht mehr als 2 und a* zwischen -5 und 7 im CIELab-Farbraum“
- 01.07.20113903.90.90.86.0Wortlaut geändert · „Mischung mit einem Gehalt an • 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT Styrolpolymere • 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 …“ · vorher „Mischung mit einem Gehalt an • 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT Styrolpolymere • 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT Poly(phenylenether) • nicht mehr als 10 GHT an anderen Additiven und mit einem oder mehreren der folgenden besonderen Farbeffekte: • metallisch oder perlmuttern mit Metamerie, die von mindestens 0,3% Flocken-basiertem Pigment verursacht wird • fluoreszierend, gekennzeichnet durch Lichtemmission während der Absorption von UV-Strahlung • rein weiß, entsprechend L * von nicht weniger als 92 und b * von nicht mehr als 2 und a * zwischen -5 und 7 im CIELab- Farbraum“
- 01.01.20123903.90.90.20.0neu eingeführt · „Trockentinte in Pulverform oder Toner-Mischung, bestehend aus einem Copolymer aus Styrol, n-Butylacrylat, n-Butylmethacrylat und …“
- 01.07.20123903.90.90.60.0neu eingeführt · „Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, mit einem durchschnittlichen …“
- 01.01.20133903.90.90.86.0Wortlaut geändert · „Mischung mit einem Gehalt an • 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT Styrolpolymere • 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 …“ · vorher „Mischung mit einem Gehalt an • 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT Styrolpolymere • 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT Poly(phenylenether) • nicht mehr als 10 GHT an anderen Additiven und mit einem oder mehreren der folgenden besonderen Farbeffekte: • metallisch oder perlmuttern mit Metamerie, die von mindestens 0,3% Flocken-basiertem Pigment verursacht wird • fluoreszierend, gekennzeichnet durch Lichtemission während der Absorption von UV-Strahlung • rein weiß, entsprechend L* von nicht weniger als 92 und b* von nicht mehr als 2 und a* zwischen -5 und 7 im CIELab-Farbraum“
- 01.01.20143903.90.90.86.0Wortlaut geändert · „Mischung mit einem Gehalt an - 45GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65GHT Styrolpolymere - 35GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45GHT …“ · vorher „Mischung mit einem Gehalt an • 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT Styrolpolymere • 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT Poly(phenylenether) • nicht mehr als 10 GHT an anderen Additiven und mit einem oder mehreren der folgenden besonderen Farbeffekte: • metallisch oder perlmuttern mit Metamerie, die von mindestens 0,3 % Flocken-basiertem Pigment verursacht wird • fluoreszierend, gekennzeichnet durch Lichtemission während der Absorption von UV-Strahlung • rein weiß, entsprechend L* von nicht weniger als 92 und b* von nicht mehr als 2 und a* zwischen -5 und 7 im CIELab-Farbraum“
- 01.01.20153903.90.90.20.0Wortlaut geändert · „Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von - 83 ± 3GHT Styrol, - 7 ± 2GHT n-Butylacrylat, - 9 ± 2GHT n-Butylmethacrylat und …“ · vorher „Trockentinte in Pulverform oder Toner-Mischung, bestehend aus einem Copolymer aus Styrol, n-Butylacrylat, n-Butylmethacrylat und Polyolefinwachs zur Verwendung als Entwickler bei der Herstellung von Tonerkartuschen für Faxgeräte, PC-Drucker und Kopiergeräte“
- 01.07.20163903.90.90.70.0neu eingeführt · „Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von - 75 (± 7) GHT Styrol und - 25 (± 7) GHT Methylmethacrylat“
- 01.07.20183903.90.90.38.0neu eingeführt · „Polytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes …“
- 01.01.20233903.90.90.43.0neu eingeführt · „Mischung von Polymeren, bestehend aus: -10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT eines Styrol-Ethylen-Butylen-Styrol-Blockcopolymers …“
- 01.07.20233903.90.90.86.0Wortlaut geändert · „Mischung mit einem Gehalt an: - Styrolpolymeren von 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, - Poly(phenylenether) von 30 GHT oder …“ · vorher „Mischung mit einem Gehalt an - 45GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65GHT Styrolpolymere - 35GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45GHT Poly(phenylenether) - nicht mehr als 10GHT an anderen Additiven und mit einem oder mehreren der folgenden besonderen Farbeffekte: - metallisch oder perlmuttern mit Metamerie, die von mindestens 0,3 % Flocken-basiertem Pigment verursacht wird - fluoreszierend, gekennzeichnet durch Lichtemission während der Absorption von UV-Strahlung - rein weiß, entsprechend L* von nicht weniger als 92 und b* von nicht mehr als 2 und a* zwischen -5 und 7 im CIELab-Farbraum“
- 01.07.20253903.90.90.60.0Wortlaut geändert · „Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder Pulverform“ · vorher „Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, mit einem durchschnittlichen Molekulargewicht (Mn) von nicht mehr als 4500, in Flocken- oder Pulverform“
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3903.90.90.70.0
Welche Zolltarifnummer gilt für Copolymer-Granulat mit Styrol und Methylmethacrylat unter 3903.90.90?
Für Copolymer in Form von Granulat mit 75 (± 7) GHT Styrol und 25 (± 7) GHT Methylmethacrylat gilt die Zolltarifnummer 3903.90.90.70.0. Die übrigen Zolltarifnummern der Warennummer 3903.90.90 gelten für andere Waren, etwa 3903.90.90.60.0 für Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer in Flocken- oder Pulverform.
Wurde die Zolltarifnummer 3903.90.90.70.0 zuletzt geändert?
Ja, die Unterteilung der 11-stelligen Nummern wurde zuletzt am 06.01.2026 geändert. Davor gab es Änderungen am 08.01.2025 und am 01.01.2023.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile