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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 3903.90.90 – Andere Styrolpolymere in Primärformen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören Polymere des Styrols in Primärformen, die unter Position 3903 und Unterposition 3903.90 als „andere“ eingereiht sind. Copolymere ausschließlich aus Styrol und Allylalkohol mit einer Acetylzahl von 175 oder mehr gehören dagegen in die Warennummer 3903.90.10. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Monomergehalt, Form und Mischungsbestandteilen.

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Gehört Ihr Styrol-Copolymer in Primärform zu Warennummer 3903.90.90?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3903.90.90?

Zolltarifnummer 3903.90.90.20.0 erfasst Granulat-Copolymere mit Styrol, n-Butylacrylat, n-Butylmethacrylat und Polyolefinwachs, Zolltarifnummer 3903.90.90.70.0 Granulat aus Styrol und Methylmethacrylat. Zolltarifnummer 3903.90.90.35.0 betrifft Copolymere aus α-Methylstyrol und Styrol mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC, Zolltarifnummer 3903.90.90.60.0 Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymere in Flocken- oder Pulverform. Zolltarifnummer 3903.90.90.43.0 erfasst Mischungen von Polymeren mit Styrol-Ethylen-Butylen-Styrol-Blockcopolymer, Zolltarifnummer 3903.90.90.86.0 Mischungen mit Styrolpolymeren und Poly(phenylenether). Zolltarifnummer 3903.90.90.90.0 erfasst alle Waren dieser Warennummer, die die übrigen Zolltarifnummern nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolymere des Styrols, in Primärformen
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerCopolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von - 83 ± 3GHT Styrol, - 7 ± 2GHT n-Butylacrylat, - 9 ± 2GHT n-Butylmethacrylat und - 0,01GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1GHT Polyolefinwachs
6,5 % · 19 vZTA
ZolltarifnummerCopolymer aus _α_-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC
6,5 % · 19 vZTA
ZolltarifnummerPolytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes Polymers von 50 GHT (± 1)
6,5 % · 19 vZTA
ZolltarifnummerMischung von Polymeren, bestehend aus: -10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT eines Styrol-Ethylen-Butylen-Styrol-Blockcopolymers (CAS RN 66070-58-4), -25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT Mineralöl (CAS RN 8042-47-5), -25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT Calciumcarbonat (CAS RN 1317-65- 3), -10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Polypropylen (CAS RN 9003-07-0) und -1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 GHT eines Copolymers aus α-Methylstyrol und Vinyltoluol (CAS RN 9017-27-0)
6,5 % · 19 vZTA
ZolltarifnummerStyrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, in Flocken- oder Pulverform
6,5 % · 19 vZTA
ZolltarifnummerCopolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von - 75 (± 7) GHT Styrol und - 25 (± 7) GHT Methylmethacrylat
6,5 % · 19 vZTA
ZolltarifnummerMischung mit einem Gehalt an: - Styrolpolymeren von 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, - Poly(phenylenether) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT und - anderen Additiven von nicht mehr als 11 GHT
6,5 % · 19 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 19 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3903.90.90

KontrolleF-Gase · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 3903.90.90?

6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 3903.90.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3903.90.90

Anmerkungen (9)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); r) Fantasieschmuck der Position 7117; s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und …
Weitere 7 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Kapitel 39, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen: a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes: 1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen. 2) Die in den Unterpositionen 3901.30, 3901.40, 3903.20, 3903.30 und 3904.30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen. 3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind. 4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben …
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
825/201112.08.2011Ein Styrol-Butadien-Copolymer in Primärform, das aus Styrol-Butadien-Kautschuklatex und Harzlatex mit hohem Styrolgehalt hergestellt wird, wurde in die Warennummer 3903.90.90 eingereiht.3903.90.90

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 3903.90.90

Welche Waren gehören nicht unter die Warennummer 3903.90.90?

Nach Kapitel 39, Anmerkung 2 gehören zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403, Wachse der Position 2712 oder 3404 und isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29) nicht hierher. Für die Warennummer 3903.90.90 bedeutet das, dass solche Waren nicht in die Position 3903 fallen.

Welche Zolltarifnummer gilt für Granulat-Copolymere mit Styrol und Methylmethacrylat unter der Warennummer 3903.90.90?

Granulat mit einem Gehalt von 75 (± 7) GHT Styrol und 25 (± 7) GHT Methylmethacrylat gehört in die Zolltarifnummer 3903.90.90.70.0. Granulat aus Styrol und Methylmethacrylat mit anderen Gehalten fällt nicht darunter und gehört in die Zolltarifnummer 3903.90.90.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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