01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 3904.69.80.88.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code3904.696-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer3904.69.808-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code3904.69.80.8810-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer3904.69.80.88.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3904.69.80.88.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3904.69.80.88.0?
- ×Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt3904.10
- ×anderes Poly(vinylchlorid)3904.21, 3904.22
- ×Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere3904.30.00.00.0
- ×andere Copolymere des Vinylchlorids3904.40
- ×Polymere des Vinylidenchlorids3904.50
- ×andere, also nicht: fluorierte Polymere3904.90
- ×Polytetrafluorethylen3904.61
- ×Poly(vinylfluorid) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel3904.69.10.00.0
- ×Fluorelastomere FKM3904.69.20.00.0
- ×zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge3904.69.80.10.0
- ×Copolymer aus Tetrafluorethylen, Heptafluor-1-penten und Ethen (CAS RN 94228-79-2)3904.69.80.20.0
- ×Copolymer aus Tetrafluorethylen, Hexafluorpropen und Ethen3904.69.80.30.0
- ×Copolymer aus Ethylen und Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, auch mit Füllstoffen3904.69.80.85.0
- ×Polychlortrifluorethylen, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 a) und b) zu Kapitel 393904.69.80.96.0
- ×Copolymer aus Chlortrifluorethylen und Vinylidendifluorid3904.69.80.97.0
- ×Polyvinylidendifluorid (PVDF), auch bekannt als Poly (vinylidenfluorid), in Primärformen, einschließlich PVDF-Copolymeren, ausgenommen Copolymer aus …3904.69.80.98.0
- ×andere, also nicht: Polytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes …3904.69.80.99.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 3904.69.80.88.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3904.69.80
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 3904.69.80.10.0 | zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge | Zollaussetzung bei Endverwendung |
| 3904.69.80.20.0 | Copolymer aus Tetrafluorethylen, Heptafluor-1-penten und Ethen (CAS RN 94228-79-2) | Autonome Zollaussetzung |
| 3904.69.80.30.0 | Copolymer aus Tetrafluorethylen, Hexafluorpropen und Ethen | Autonome Zollaussetzung |
| 3904.69.80.85.0 | Copolymer aus Ethylen und Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, auch mit Füllstoffen | Autonome Zollaussetzung |
| 3904.69.80.88.0 | Polytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes …diese Seite | Autonome Zollaussetzung |
| 3904.69.80.96.0 | Polychlortrifluorethylen, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 a) und b) zu Kapitel 39 | Autonome Zollaussetzung |
| 3904.69.80.97.0 | Copolymer aus Chlortrifluorethylen und Vinylidendifluorid | Autonome Zollaussetzung, Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping- oder Ausgleichszollverfahrens |
| 3904.69.80.98.0 | Polyvinylidendifluorid (PVDF), auch bekannt als Poly (vinylidenfluorid), in Primärformen, einschließlich PVDF-Copolymeren, ausgenommen … | Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping- oder Ausgleichszollverfahrens |
| 3904.69.80.99.0 | andere | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3904.69.80 eingereiht
14 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI31521/26-1Deutschland | Copolymer Polyvinylidenfluorid in Pulverform Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Nach einem Datenblatt zur Ware … | 27.08.2029 |
| DEBTI501/26-1Deutschland | Zubereitung bzw. Polymermischung in Form eines weißen Pulvers, bestehend aus Polytetrafluorethylen und Polystyrol. In … | 21.05.2029 |
| DEBTI498/26-1Deutschland | Zubereitung bzw. Polymermischung in Form eines Pulvers oder Granulats CAS 9002-84-0 Polytetrafluorethylen 45-55% CAS … | 23.02.2029 |
| DEBTI43634/25-1Deutschland | Angaben des antragstellers: copolymer aus tetrafluorethylen (tfe), perfluormethylvinylether (pmve) und einem curesite … | 08.02.2029 |
| DEBTI43845/25-1Deutschland | Bei der durch Abbildungen und Angaben des Anmelders veranschaulichten Ware handelt es sich um eine mehr als 100 Jahre … | 25.01.2029 |
| DEBTI43856/25-1Deutschland | Copolymere aus Tetrafluorethylen (TFE), Perfluormethylvinylether (PMVE) und einem Curesite Monomer in Form von Platten … | 25.01.2029 |
vZTA in den Nachbarnummern
| Nummer | vZTA | Beispiel |
|---|---|---|
| 3904.69.20 | 11 | Angaben des Antragstellers. Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropen oder Terpolymer aus Vinylidenfluorid, Tetrafluorethylen und Hexafluorpropen in Form eines annähernd rechteckigen … |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3904.69.80.88.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen
Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 5,2 % |
| APS-Länder (allgemeine Regelung) | 3 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3904.69.80.88.0
Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 0C005, 1C006 der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3904.69.80.88.0
Anmerkungen (6)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen: a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes: 1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen. 2) Die in den Unterpositionen 3901.30, 3901.40, 3903.20, 3903.30 und 3904.30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen. 3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind. 4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. …
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 3904.69.80 | andere: Hierher gehören z. B. Poly(chlortrifluorethylen) und Poly(vinylidenfluorid). |
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 594/200908.07.2009 | Ein Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen in Primärform, das sich nicht mit Schwefel vulkanisieren lässt, wurde in die damalige Warennummer 3904.69.90 eingereiht; heute sind die Warennummern 3904.69.20 und 3904.69.80 genannt. | 3904.69.90heute 3904.69.20, 3904.69.80 |
Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 3904.69.80
- 01.01.20113904.69.80neu eingeführt · aus 3904.69.90
- 01.01.20113904.69.80.10.0neu eingeführt · „zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge“ · aus 3904.69.90 (8 Unterteilungen)
- 01.01.20113904.69.80.96.0neu eingeführt · „Polychlortrifluorethylen, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 a) und b) zu Kapitel 39“ · aus 3904.69.90 (8 Unterteilungen)
- 01.01.20113904.69.80.97.0neu eingeführt · „Copolymer aus Chlotrifluorethylen und Vinylidendifluorid“ · aus 3904.69.90 (8 Unterteilungen)
- 01.01.20113904.69.80.99.0neu eingeführt · aus 3904.69.90 (8 Unterteilungen)
- 01.01.20133904.69.80.85.0neu eingeführt · „Copolymer aus Ethylen mit Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, in Pulverform, auch mit Füllstoffen“
- 01.01.20143904.69.80.97.0Wortlaut geändert · „Copolymer aus Chlortrifluorethylen und Vinylidendifluorid“ · vorher „Copolymer aus Chlotrifluorethylen und Vinylidendifluorid“
- 01.07.20183904.69.80.88.0neu eingeführt · „Polytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes …“
- 01.07.20193904.69.80.20.0neu eingeführt · „Copolymer aus Tetrafluorethylen, Heptafluor-1-penten und Ethen (CAS RN 94228-79-2)“ · aus 3904.10.00
- 01.07.20193904.69.80.30.0neu eingeführt · „Copolymer aus Tetrafluorethylen, Hexafluorpropen und Ethen“ · aus 3904.10.00
- 01.07.20193904.69.80.85.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.07.20193904.69.80.88.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.07.20193904.69.80.96.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.07.20193904.69.80.97.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.07.20193904.69.80.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
- 01.07.20223904.69.80.85.0Wortlaut geändert · „Copolymer aus Ethylen und Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, auch mit Füllstoffen“ · vorher „Copolymer aus Ethylen mit Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, in Pulverform, auch mit Füllstoffen“
- 28.10.20263904.69.80.98.0neu eingeführt · „Polyvinylidendifluorid (PVDF), auch bekannt als Poly (vinylidenfluorid), in Primärformen, einschließlich PVDF-Copolymeren, ausgenommen …“
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3904.69.80.88.0
Welche Zolltarifnummer gilt unter 3904.69.80 für Polytetrafluorethylen mit Styrol-Acrylnitril-Verkapselung?
Für Polytetrafluorethylen, mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer verkapselt und mit einem Gehalt jedes Polymers von 50 GHT (± 1), gilt die Zolltarifnummer 3904.69.80.88.0. Andere Waren dieser Warennummer gehören in 3904.69.80.99.0.
Wann wurde die Unterteilung der Warennummer 3904.69.80 zuletzt geändert?
Die Unterteilung der 11-stelligen Nummern wurde zuletzt am 08.01.2025 geändert. Davor wurde sie am 01.01.2023 geändert.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile