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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungDual-Use

Warennummer 3904.69.80 – Andere fluorierte Polymere in Primärform

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Hierher gehören andere fluorierte Polymere in Primärformen aus der Position 3904 (Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine), die in der Unterposition 3904.69 nicht als Poly(vinylfluorid) in Formen oder als Fluorelastomere FKM erfasst sind. Poly(vinylfluorid) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39 gehört in die Zolltarifnummer 3904.69.10.00.0, Fluorelastomere FKM in die Zolltarifnummer 3904.69.20.00.0. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Polymerart, etwa Copolymeren, Polychlortrifluorethylen oder Polyvinylidendifluorid, und bei 3904.69.80.10.0 nach dem Verwendungszweck zum Befüllen der Hohlräume bestimmter Luftfahrzeuge.

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Gehört Ihr Fluorpolymer in Primärform zur Warennummer 3904.69.80?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3904.69.80?

Die Zolltarifnummern darunter unterscheiden sich nach dem Polymer und dem Verwendungszweck: Zolltarifnummer 3904.69.80.10.0 gilt zum Befüllen der Hohlräume für bestimmte Luftfahrzeuge. Zolltarifnummern 3904.69.80.20.0, 3904.69.80.30.0, 3904.69.80.85.0 und 3904.69.80.97.0 erfassen bestimmte Copolymere, 3904.69.80.88.0 mit Styrol-Acrylnitril-Copolymer verkapseltes Polytetrafluorethylen und 3904.69.80.96.0 Polychlortrifluorethylen in bestimmten Formen. Zolltarifnummer 3904.69.80.98.0 erfasst Polyvinylidendifluorid in Primärformen, einschließlich PVDF-Copolymeren, ausgenommen das Copolymer aus Chlortrifluorethylen und Vinylidendifluorid. Zolltarifnummer 3904.69.80.99.0 erfasst als andere Ware alles, was die Nummern davor nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
fluorierte Polymere
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Zolltarifnummerzum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge
6,5 % · 14 vZTA
andere
ZolltarifnummerCopolymer aus Tetrafluorethylen, Heptafluor-1-penten und Ethen (CAS RN 94228-79-2)
6,5 % · 14 vZTA
ZolltarifnummerCopolymer aus Tetrafluorethylen, Hexafluorpropen und Ethen
6,5 % · 14 vZTA
ZolltarifnummerCopolymer aus Ethylen und Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, auch mit Füllstoffen
6,5 % · 14 vZTA
ZolltarifnummerPolytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes Polymers von 50 GHT (± 1)
6,5 % · 14 vZTA
ZolltarifnummerPolychlortrifluorethylen, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 a) und b) zu Kapitel 39
6,5 % · 14 vZTA
ZolltarifnummerCopolymer aus Chlortrifluorethylen und Vinylidendifluorid
6,5 % · 14 vZTA
ZolltarifnummerPolyvinylidendifluorid (PVDF), auch bekannt als Poly (vinylidenfluorid), in Primärformen, einschließlich PVDF-Copolymeren, ausgenommen Copolymer aus Chlortrifluorethylen und Vinylidendifluorid
6,5 % · 14 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 14 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 9 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3904.69.80

KontrolleBekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping- oder Ausgleichszollverfahrens · ChinaGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleBekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping- oder Ausgleichszollverfahrens · IndienGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleBekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping- oder Ausgleichszollverfahrens · JapanGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 3904.69.80?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 3904.69.80. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3904.69.80

Anmerkungen (9)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); r) Fantasieschmuck der Position 7117; s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und …
Weitere 7 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Kapitel 39, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen: a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes: 1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen. 2) Die in den Unterpositionen 3901.30, 3901.40, 3903.20, 3903.30 und 3904.30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen. 3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind. 4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben …
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
3904.69.80andere: Hierher gehören z. B. Poly(chlortrifluorethylen) und Poly(vinylidenfluorid).

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
594/200908.07.2009Ein Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen in Primärform wurde in die damalige Warennummer 3904.69.90 eingereiht; heute nennt die Verordnung die Warennummern 3904.69.20 und 3904.69.80.3904.69.90heute 3904.69.20, 3904.69.80

05Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 3904.69.80

Zum 28.10.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 8 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 28.10.20263904.69.80.98.0neu eingeführt · Polyvinylidendifluorid (PVDF), auch bekannt als Poly (vinylidenfluorid), in Primärformen, einschließlich PVDF-Copolymeren, ausgenommen Copolymer aus Chlortrifluorethylen und Vinylidendifluorid

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 3904.69.80

Gehören Lösungen von Polymeren mit mehr als 50 GHT Lösemittel unter die Warennummer 3904.69.80?

Nein. Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln gehören nicht zu Kapitel 39, wenn der Lösemittelanteil 50 GHT der Lösung übersteigt, sondern zur Position 3208.

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 3904.69.80 gilt für Polyvinylidendifluorid (PVDF)?

Polyvinylidendifluorid (PVDF) in Primärformen, einschließlich PVDF-Copolymeren, gehört in die Zolltarifnummer 3904.69.80.98.0. Ausgenommen ist das Copolymer aus Chlortrifluorethylen und Vinylidendifluorid, das unter 3904.69.80.97.0 steht.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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