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gültig seit 01.01.2011Dual-Use

Zolltarifnummer 3904.69.80.99.0 – Andere fluorierte Polymere

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst andere fluorierte Polymere, also fluorierte Polymere, die in keiner der davor genannten Unterteilungen der Warennummer 3904.69.80 stehen. Die Nachbarnummer 3904.69.80.98.0 erfasst Polyvinylidendifluorid in Primärformen, diese Zolltarifnummer dagegen die übrigen fluorierten Polymere, die dort nicht genannt sind. Polytetrafluorethylen mit Styrol-Acrylnitril-Copolymer gehört in 3904.69.80.88.0, Polychlortrifluorethylen in 3904.69.80.96.0 und ein Copolymer aus Chlortrifluorethylen und Vinylidendifluorid in 3904.69.80.97.0.

Typische Waren:Polyvinylidenfluorid-PulverPolytetrafluorethylen-Polystyrol-MischungenPolytetrafluorethylen-Styrol-Acrylnitril-MischungenPerfluormethylvinylether-CopolymerePVDF

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 3904.69.80.99.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionPolymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
UnterpositionPoly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt
3904.21 – 3904.22anderes Poly(vinylchlorid)
ZolltarifnummerVinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere
Unterpositionandere Copolymere des Vinylchlorids
UnterpositionPolymere des Vinylidenchlorids
fluorierte Polymere
UnterpositionPolytetrafluorethylen
Unterpositionandere
ZolltarifnummerPoly(vinylfluorid) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel
ZolltarifnummerFluorelastomere FKM
Kombinierte Nomenklaturandere
Zolltarifnummerzum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge
andere
ZolltarifnummerCopolymer aus Tetrafluorethylen, Heptafluor-1-penten und Ethen (CAS RN 94228-79-2)
ZolltarifnummerCopolymer aus Tetrafluorethylen, Hexafluorpropen und Ethen
ZolltarifnummerCopolymer aus Ethylen und Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, auch mit Füllstoffen
ZolltarifnummerPolytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes …
ZolltarifnummerPolychlortrifluorethylen, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 a) und b) zu Kapitel 39
ZolltarifnummerCopolymer aus Chlortrifluorethylen und Vinylidendifluorid
ZolltarifnummerPolyvinylidendifluorid (PVDF), auch bekannt als Poly (vinylidenfluorid), in Primärformen, einschließlich PVDF-Copolymeren, ausgenommen …
ZolltarifnummerandereDiese Seite
Unterpositionandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code3904.696-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer3904.69.808-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code3904.69.80.9910-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer3904.69.80.99.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3904.69.80.99.0?

Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus › 3904 Polymere des Vinylchlorids oder anderer …
✓fluorierte PolymereDie Ware ist ein Polymer, in dessen Bestandteilen Fluor vorkommt, also ein fluoriertes Polymer wie Polyvinylidenfluorid in Primärformen.
✓andere, also nicht: PolytetrafluorethylenDie Ware ist ein fluoriertes Polymer, das nicht als Polytetrafluorethylen eingereiht ist, etwa Polyvinylidenfluorid oder ein Copolymer.
✓andere, also nicht: Poly(vinylfluorid) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, Fluorelastomere FKMDie Ware ist ein anderes fluoriertes Polymer als Poly(vinylfluorid) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel oder als Fluorelastomer FKM.
✓andere, also nicht: zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte LuftfahrzeugeDie Ware ist ein Polymer, das nicht zum Befüllen der Hohlräume bestimmter Luftfahrzeuge bestimmt ist.
✓andere, also nicht: Copolymer aus Tetrafluorethylen, Heptafluor-1-penten und Ethen (CAS RN 94228-79-2), Copolymer aus Tetrafluorethylen, Hexafluorpropen und …Die Ware ist ein fluoriertes Polymer wie Poly(vinylidenfluorid) in Primärformen oder Poly(chlortrifluorethylen). Die Erläuterung zur Warennummer 3904.69.80 nennt diese Stoffe als Beispiele für diese Unterteilung.
3904.69.80.99.0Andere fluorierte Polymere und Copolymere

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3904.69.80.99.0?

  • ×Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt3904.10
  • ×anderes Poly(vinylchlorid)3904.21, 3904.22
  • ×Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere3904.30.00.00.0
  • ×andere Copolymere des Vinylchlorids3904.40
  • ×Polymere des Vinylidenchlorids3904.50
  • ×andere, also nicht: fluorierte Polymere3904.90
  • ×Polytetrafluorethylen3904.61
  • ×Poly(vinylfluorid) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel3904.69.10.00.0
  • ×Fluorelastomere FKM3904.69.20.00.0
  • ×zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge3904.69.80.10.0
  • ×Copolymer aus Tetrafluorethylen, Heptafluor-1-penten und Ethen (CAS RN 94228-79-2)3904.69.80.20.0
  • ×Copolymer aus Tetrafluorethylen, Hexafluorpropen und Ethen3904.69.80.30.0
  • ×Copolymer aus Ethylen und Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, auch mit Füllstoffen3904.69.80.85.0
  • ×Polytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes Polymers von 50 GHT (± 1)3904.69.80.88.0
  • ×Polychlortrifluorethylen, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 a) und b) zu Kapitel 393904.69.80.96.0
  • ×Copolymer aus Chlortrifluorethylen und Vinylidendifluorid3904.69.80.97.0
  • ×Polyvinylidendifluorid (PVDF), auch bekannt als Poly (vinylidenfluorid), in Primärformen, einschließlich PVDF-Copolymeren, ausgenommen Copolymer aus …3904.69.80.98.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3904.69.80

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
3904.69.80.10.0zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte LuftfahrzeugeZollaussetzung bei Endverwendung
3904.69.80.20.0Copolymer aus Tetrafluorethylen, Heptafluor-1-penten und Ethen (CAS RN 94228-79-2)Autonome Zollaussetzung
3904.69.80.30.0Copolymer aus Tetrafluorethylen, Hexafluorpropen und EthenAutonome Zollaussetzung
3904.69.80.85.0Copolymer aus Ethylen und Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, auch mit FüllstoffenAutonome Zollaussetzung
3904.69.80.88.0Polytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes …Autonome Zollaussetzung
3904.69.80.96.0Polychlortrifluorethylen, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 a) und b) zu Kapitel 39Autonome Zollaussetzung
3904.69.80.97.0Copolymer aus Chlortrifluorethylen und VinylidendifluoridAutonome Zollaussetzung, Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping- oder Ausgleichszollverfahrens
3904.69.80.98.0Polyvinylidendifluorid (PVDF), auch bekannt als Poly (vinylidenfluorid), in Primärformen, einschließlich PVDF-Copolymeren, ausgenommen …Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping- oder Ausgleichszollverfahrens
3904.69.80.99.0anderediese Seite–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3904.69.80 eingereiht

14 gültige vZTA nennen diese Nummer.

vZTAWareGültig bis
DEBTI31521/26-1DeutschlandCopolymer Polyvinylidenfluorid in Pulverform Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Nach einem Datenblatt zur Ware …27.08.2029
DEBTI501/26-1DeutschlandZubereitung bzw. Polymermischung in Form eines weißen Pulvers, bestehend aus Polytetrafluorethylen und Polystyrol. In …21.05.2029
DEBTI498/26-1DeutschlandZubereitung bzw. Polymermischung in Form eines Pulvers oder Granulats CAS 9002-84-0 Polytetrafluorethylen 45-55% CAS …23.02.2029
DEBTI43634/25-1DeutschlandAngaben des antragstellers: copolymer aus tetrafluorethylen (tfe), perfluormethylvinylether (pmve) und einem curesite …08.02.2029
DEBTI43845/25-1DeutschlandBei der durch Abbildungen und Angaben des Anmelders veranschaulichten Ware handelt es sich um eine mehr als 100 Jahre …25.01.2029
DEBTI43856/25-1DeutschlandCopolymere aus Tetrafluorethylen (TFE), Perfluormethylvinylether (PMVE) und einem Curesite Monomer in Form von Platten …25.01.2029

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
3904.69.2011Angaben des Antragstellers. Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropen oder Terpolymer aus Vinylidenfluorid, Tetrafluorethylen und Hexafluorpropen in Form eines annähernd rechteckigen …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3904.69.80.99.0

€
3904.69.80.99.0Drittlandszoll6,5 %650 €2.024 €2.674 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20265,2 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)3 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3904.69.80.99.0

senkt den ZollZollaussetzung für Luftfahrzeuge · alle LänderGilt für 3904.69.80.99.0. Nur mit Unterlage C119 („Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung“). Rechtsakt: VO (EU) 2018/1517.0 %
GenehmigungDual-Use-Ausfuhrgenehmigung · alle LänderAusfuhr nur mit Genehmigung, wenn die Ware in der EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck steht oder die Behörde wegen der Verwendung (etwa militärisch) eine Genehmigung verlangt. Steht sie nicht darin, wird das in der Ausfuhranmeldung erklärt (Unterlage Y901).Ausfuhr
KontrolleF-Gase bei der Einfuhr · alle LänderErzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zum Betrieb brauchen, unterliegen der F-Gase-Verordnung. Anzugeben sind je nach Fall Menge und CO₂-Äquivalent der Gase oder dass die Ware nicht betroffen ist.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr
KontrolleF-Gase bei der Ausfuhr · alle LänderDie Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse mit fluorierten Treibhausgasen ist beschränkt.Ausfuhr

Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 0C005, 1C006 der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.

Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3904.69.80.99.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Kapitel 39, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen: a) Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes: 1) Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen. 2) Die in den Unterpositionen 3901.30, 3901.40, 3903.20, 3903.30 und 3904.30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen. 3) Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind. 4) Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. …

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
3904.69.80andere: Hierher gehören z. B. Poly(chlortrifluorethylen) und Poly(vinylidenfluorid).

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
594/200908.07.2009Ein Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen in Primärform wurde in die damalige Nummer 3904.69.90 eingereiht, heute stehen die Warennummern 3904.69.20 und 3904.69.80.3904.69.90heute 3904.69.20, 3904.69.80

Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 3904.69.80

  1. 01.01.20113904.69.80neu eingeführt · aus 3904.69.90
  2. 01.01.20113904.69.80.10.0neu eingeführt · „zum Befüllen der Hohlräume, für bestimmte Luftfahrzeuge“ · aus 3904.69.90 (8 Unterteilungen)
  3. 01.01.20113904.69.80.96.0neu eingeführt · „Polychlortrifluorethylen, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 a) und b) zu Kapitel 39“ · aus 3904.69.90 (8 Unterteilungen)
  4. 01.01.20113904.69.80.97.0neu eingeführt · „Copolymer aus Chlotrifluorethylen und Vinylidendifluorid“ · aus 3904.69.90 (8 Unterteilungen)
  5. 01.01.20113904.69.80.99.0neu eingeführt · aus 3904.69.90 (8 Unterteilungen)
  6. 01.01.20133904.69.80.85.0neu eingeführt · „Copolymer aus Ethylen mit Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, in Pulverform, auch mit Füllstoffen“
  7. 01.01.20143904.69.80.97.0Wortlaut geändert · „Copolymer aus Chlortrifluorethylen und Vinylidendifluorid“ · vorher „Copolymer aus Chlotrifluorethylen und Vinylidendifluorid“
  8. 01.07.20183904.69.80.88.0neu eingeführt · „Polytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes …“
  9. 01.07.20193904.69.80.20.0neu eingeführt · „Copolymer aus Tetrafluorethylen, Heptafluor-1-penten und Ethen (CAS RN 94228-79-2)“ · aus 3904.10.00
  10. 01.07.20193904.69.80.30.0neu eingeführt · „Copolymer aus Tetrafluorethylen, Hexafluorpropen und Ethen“ · aus 3904.10.00
  11. 01.07.20193904.69.80.85.0Stellung im Tarifbaum geändert
  12. 01.07.20193904.69.80.88.0Stellung im Tarifbaum geändert
  13. 01.07.20193904.69.80.96.0Stellung im Tarifbaum geändert
  14. 01.07.20193904.69.80.97.0Stellung im Tarifbaum geändert
  15. 01.07.20193904.69.80.99.0Stellung im Tarifbaum geändert
  16. 01.07.20223904.69.80.85.0Wortlaut geändert · „Copolymer aus Ethylen und Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, auch mit Füllstoffen“ · vorher „Copolymer aus Ethylen mit Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, in Pulverform, auch mit Füllstoffen“
  17. 28.10.20263904.69.80.98.0neu eingeführt · „Polyvinylidendifluorid (PVDF), auch bekannt als Poly (vinylidenfluorid), in Primärformen, einschließlich PVDF-Copolymeren, ausgenommen …“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3904.69.80.99.0

Welche Waren gehören nicht unter die Zolltarifnummer 3904.69.80.99.0?

Waren, die Kapitel 39, Anmerkung 2 nennt, gehören nicht unter die Zolltarifnummer 3904.69.80.99.0. Dazu zählen zubereitete Schmiermittel, Wachse, Heparin und Lösungen von Kunststoffen in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Lösemittelanteil 50 GHT der Lösung übersteigt.

Wann wurde die Zolltarifnummer 3904.69.80.99.0 zuletzt geändert?

Die Unterteilung der 11-stelligen Nummern wurde zuletzt am 08.01.2025 geändert. Die Nummer ist seit dem 01.01.2011 geführt und stammt aus der damaligen Nummer 3904.69.90.

Welche Zolltarifnummer gilt für Copolymere aus Tetrafluorethylen, Hexafluorpropen und Ethen unter 3904.69.80?

Diese Copolymere gehören in die Zolltarifnummer 3904.69.80.30.0 und nicht in 3904.69.80.99.0. Die Zolltarifnummer 3904.69.80.99.0 gilt für fluorierte Polymere, die in keiner der davor genannten Unterteilungen der Warennummer stehen.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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