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Einreihung

Zolltarifnummern für Kunststoffe & Gummi

Kunststoffe und Gummi fallen unter die Kapitel 39 (Kunststoffe) und 40 (Kautschuk). Silikonprodukte können je nach Zusammensetzung unter Kapitel 39 oder 40 fallen. Die Zollsätze liegen bei 0–6,5 %.

Einreihung von Kunststoffe & Gummi im Zolltarif

Die Einreihung von Produkten aus dem Bereich Zolltarifnummer für Kunststoffe & Gummi verteilt sich auf mehrere Kapitel des Zolltarifs. Welche Position gilt, hängt von Bauart, Material und Funktion ab.

Kunststoffteile und -waren: Kapitel 39

Kunststoffteile (3926, 6,5 %) sind die Auffangposition für Waren aus Kunststoff ohne eigene Spezialposition. Plexiglas (3920, 6,5 %) als Folie oder Tafel hat eine eigene Position. Silikon als Kunststoff (3910, 0 %) wird als Primärform eingereiht. Die Verarbeitungsstufe entscheidet: Rohstoff vs. Fertigteil.

Gummi und Kautschuk: Kapitel 40

Gummidichtungen, O-Ringe und Reifen fallen unter Kapitel 40. Die Zollsätze variieren: Technische Gummiteile oft 0–3 %, Reifen 4,5 %. Die Einreihung unterscheidet zwischen vulkanisiertem und nicht-vulkanisiertem Kautschuk.

Häufige Fragen

FAQ zu Zolltarifnummern für Kunststoffe & Gummi

Unter welches Kapitel fällt Silikon?

Silikon als Rohstoff (Primärform) fällt unter Position 3910 (Kapitel 39, 0 %). Silikonfertigteile wie Dichtungen können unter Kapitel 39 oder 40 fallen, je nachdem ob sie als Kunststoff oder Kautschuk klassifiziert werden.

Welchen Zollsatz haben Kunststoffteile?

Die Auffangposition 3926 (andere Waren aus Kunststoff) hat 6,5 % Zoll. Kunststoff-Rohstoffe und Halbzeuge haben oft 0 % oder niedrigere Sätze. Die Verarbeitungsstufe beeinflusst den Zollsatz.

Wie unterscheidet der Zolltarif zwischen Kunststoff und Gummi?

Kapitel 39 erfasst Kunststoffe (nicht vulkanisiert), Kapitel 40 Kautschuk (vulkanisiert). Silikon kann je nach Zusammensetzung in beide Kapitel fallen. Die chemische Zusammensetzung und Vernetzung entscheiden.

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