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Warennummer 3906.90.90 – Andere Acrylpolymere in Primärformen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst andere Acrylpolymere in Primärformen aus Position 3906 innerhalb von Kapitel 39, also Polymere, die die davorstehenden Nummern nicht erfassen, etwa Poly(acrylnitril) und Polyacryl-Elastomere (ACM) in Primärformen, nicht vulkanisiert. Sie unterscheidet sich von der Nachbarnummer Zolltarifnummer 3906.90.60.00.0, die Copolymere aus Methylacrylat, Ethylen und einem Monomer mit austauschbarer Carboxylgruppe mit einem Gehalt an Methylacrylat von 50 GHT oder mehr erfasst. Die Zolltarifnummern unter dieser Warennummer richten sich nach Stoffart und Zusammensetzung des Polymers.

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Gehört Ihr Acrylpolymer in Primärform zur Warennummer 3906.90.90?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3906.90.90?

Die Zolltarifnummern unter dieser Warennummer unterscheiden sich nach Stoffart und Zusammensetzung. Superabsorbierende Polymere gehören in die Zolltarifnummer 3906.90.90.17.0, ein bestimmtes Copolymer in Flocken in 3906.90.90.23.0 und Acrylnitril-Styrol-Acrylat-Copolymer in Granulat in 3906.90.90.71.0. Mischungen, Zubereitungen, Gemische und wässrige Dispersionen mit bestimmten Gehalten an Stoffen gehören in 3906.90.90.28.0, 3906.90.90.58.0, 3906.90.90.60.0 und 3906.90.90.73.0. Die Zolltarifnummer 3906.90.90.90.0 mit „andere“ erfasst Polymere, die keine der davorstehenden Zolltarifnummern erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittKunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
KapitelKunststoffe und Waren daraus
PositionAcrylpolymere in Primärformen
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
Zolltarifnummer„Superabsorbierende Polymere“, die in Wasser unlöslich sind, durch Polymerisation von Acrylmonomermolekülen mit Vernetzern zur Bildung vernetzter Polymernetzwerke hergestellt werden, eine hohe Kapazität zur Aufnahme und Speicherung von Wasser und wässrigen Flüssigkeiten aufweisen
6,5 % · 40 vZTA
ZolltarifnummerCopolymer aus Methylmethacrylat, Butylacrylat, Glycidylmethacrylat und Styrol (CAS RN 37953-21-2) mit einem Epoxidäquivalent von nicht mehr als 500, in Form von Flocken mit einer Teilchengröße von nicht mehr als 1 cm
6,5 % · 40 vZTA
ZolltarifnummerGemisch mit einem Gehalt von -80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT, eines Core-Shell-Polymers aus Butylacrylat, Ethylacrylat, Methylacrylat und Allylmethacrylat (CAS RN 73026-23-0) und -10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, eines Copolymers aus Methylmethacrylat und Ethylacrylat (CAS RN 9010-88-2)
6,5 % · 40 vZTA
ZolltarifnummerCopolymer aus Methacrylsäureestern, Butylacrylat und cyclischen Dimethylsiloxanen (CAS RN 143106-82-5)
6,5 % · 40 vZTA
ZolltarifnummerPolymere aus Ester der Acrylsäure mit einem oder mehreren der folgenden Monomere in der Kette: - Chlormethylvinylether, - Chlorethylvinylether, - Chlormethylstyrol, - Vinylchloracetat, - Methacrylsäure, - Butendisäuremonobutylester, - Butendisäuremonocyclohexylester, mit einem Gehalt jeder einzelnen Monomereinheit von nicht mehr als 5 GHT
6,5 % · 40 vZTA
ZolltarifnummerMischung von Polymeren mit einem Gehalt an -Polyacrylamid (CAS RN 9003-05-8) von 77 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 81 GHT, -Polyethylenglycol (CAS RN 25322-68-3) von 18 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 21 GHT
6,5 % · 40 vZTA
ZolltarifnummerWässrige Dispersion mit einem Gehalt an - Ethanol von mehr als 10 GHT, jedoch nicht mehr als 15 GHT und - einem Reaktionsprodukt von Poly(epoxyalkylmethacrylat-co-divinylbenzol) mit einem Glycerolderivat von mehr als 7 GHT, jedoch nicht mehr als 11 GHT
6,5 % · 40 vZTA
ZolltarifnummerAcrylnitril-Styrol-Acrylat-Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von -48 GHT an Styrol -22 GHT an Acrylnitril -29 GHT an Butylacrylat und -1 GHT an Dihydrodicyclopentadienylacrylat
6,5 % · 40 vZTA
ZolltarifnummerZubereitung mit einem Gehalt an - Copolymer aus Butylmethacrylat und Methacrylsäure von 33 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 37 GHT, - Propylenglykol von 24 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 GHT und - Wasser von 37 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 GHT
6,5 % · 40 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 40 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3906.90.90

erhöht den ZollAntidumpingzoll · SüdkoreaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.18,8 %
KontrolleF-Gase · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, Russland, BelarusSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 3906.90.90?

8 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Warennummer 3906.90.90. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3906.90.90

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 1
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); r) Fantasieschmuck der Position 7117; s) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und …
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 6
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 7
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Wortlaut · Abschnitt VII, Anmerkung 1
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 4
4. Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen. Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 39, Anmerkung 5
5. Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
3906.90.90andere: Hierher gehören Poly(acrylnitril) und Polyacryl-Elastomere (ACM) in Primärformen (nicht vulkanisiert). Nicht hierher gehören: a) Acrylpolymere, die Ionenaustauscher sind (Position 3914.00.00); b) Copolymere des Acrylnitrils, die den Bestimmungen der Anmerkung 4 zu Kapitel 40 entsprechen (Kapitel 40).

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
2020/18607.02.2020Polyacryl-Elastomere in Form weißer Blöcke aus Ethylacrylat und weiteren Acrylatmonomeren mit kleinen Mengen Vernetzungsmonomeren wurden mit der Verordnung 2020/186 in die Warennummer 3906.90.90 eingereiht.3906.90.90

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-160/8002.07.1981DIE SYSTEMATISCHE ZUWEISUNG DER WAREN ZU DEN VERSCHIEDENEN ABSCHNITTEN UND KAPITELN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SCHLIESST ES AUS , DASS EINE ALS VERDICKUNGSSTOFF VERWENDETE GUMME , AUCH WENN SIE IHRER NATUR UND ZUSAMMENSETZUNG NACH MIT DEN IN DEN TARIFNUMMERN …

05Verlauf

Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 3906.90.90

Zum 01.07.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrigen 9 Zolltarifnummern blieben unverändert.

  1. 01.07.20263906.90.90.28.0neu eingeführt · Gemisch mit einem Gehalt von -80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT, eines Core-Shell-Polymers aus Butylacrylat, Ethylacrylat, Methylacrylat und Allylmethacrylat (CAS RN 73026-23-0) und -10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, eines Copolymers aus Methylmethacrylat und Ethylacrylat (CAS RN 9010-88-2)

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 3906.90.90

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 3906.90.90 gilt für superabsorbierende Polymere?

Superabsorbierende Polymere gehören in die Zolltarifnummer 3906.90.90.17.0, wenn sie in Wasser unlöslich sind und durch Polymerisation von Acrylmonomermolekülen mit Vernetzern zu vernetzten Polymernetzwerken hergestellt werden. Andere Copolymere in Flocken oder Mischungen gehören in andere Zolltarifnummern unter dieser Warennummer.

Gehören Schmelzharze unter die Warennummer 3906.90.90?

Nein, Schmelzharze und Harzester gehören nicht zu Kapitel 39 und damit nicht in diese Warennummer. Sie sind in Position 3806 einzureihen, wie Kapitel 39, Anmerkung 2, Buchstabe g vorgibt.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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