01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 3907.30.00.85.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code3907.306-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer3907.30.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code3907.30.00.8510-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer3907.30.00.85.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 3907.30.00.85.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 3907.30.00.85.0?
- ×Polyacetale3907.10.00.00.0
- ×andere Polyether3907.21.00.00.0, 3907.29
- ×Polycarbonate3907.40
- ×Alkydharze3907.50.00.00.0
- ×Poly(ethylenterephthalat)3907.61, 3907.69
- ×Poly(milchsäure)3907.70.00.00.0
- ×andere Polyester3907.91, 3907.99
- ×Epoxidharz, halogenfrei - mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 2 GHT bezogen auf den Festkörperanteil, chemisch im Epoxidharz gebunden, - kein oder weniger …3907.30.00.05.0, 3907.30.00.08.0
- ×Epoxidharz - mit einem Gehalt an Brom von 21 GHT oder mehr, - kein oder weniger als 500 ppm hydrolysierbares Chlorid enthaltend und - Lösungsmittel enthaltend3907.30.00.20.0, 3907.30.00.23.0
- ×Epoxidharz, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 70 GHT oder mehr, zum Verkapseln von Waren der Positionen 8504, 8533, 8535, 8536, 8541, 8542 oder 85483907.30.00.40.0
- ×Zubereitung aus Epoxidharz (CAS RN 29690-82-2) und Phenolharz (CAS RN 9003-35-4) - mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (CAS RN 60676-86-0) von 65 GHT oder mehr …3907.30.00.70.0
- ×Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen – auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet –, bei denen es sich um Polymere oder …3907.30.00.80.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 3907.30.00.85.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 3907.30.00
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 3907.30.00.05.0 | Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen – auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet –, bei denen es sich um … | Antidumpingzoll |
| 3907.30.00.08.0 | andere | – |
| 3907.30.00.20.0 | Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen – auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet –, bei denen es sich um … | Antidumpingzoll |
| 3907.30.00.23.0 | andere | – |
| 3907.30.00.40.0 | Epoxidharz, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 70 GHT oder mehr, zum Verkapseln von Waren der Positionen 8504, 8533, 8535, 8536, 8541 … | Zollaussetzung bei Endverwendung |
| 3907.30.00.70.0 | Zubereitung aus Epoxidharz (CAS RN 29690-82-2) und Phenolharz (CAS RN 9003-35-4) - mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (CAS RN 60676-86-0) … | Autonome Zollaussetzung |
| 3907.30.00.80.0 | Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen – auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet –, bei denen es sich um … | Antidumpingzoll |
| 3907.30.00.85.0 | anderediese Seite | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 3907.30.00 eingereiht
7 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI2301/26-1Deutschland | Epoxidharz (Harz-Komponente eines 2-Komponentenharz) -Das Harz besteht aus vorpolymerisierten und monomeren … | 13.07.2029 |
| DEBTI6741/25-1Deutschland | Dicyandiamid-Paste bestehend aus Epoxidharz und Dicyandiamid, die in Epoxidharzen zur Härtung eingesetzt werden soll. … | 20.07.2028 |
| DEBTI5803/25-1Deutschland | 10:1 Epoxidharz-Kleber CMT-1 Zweikomponentenkleber (hier Binder) zur Reparatur von medizinischen Endoskopen. Dem Binder … | 01.05.2028 |
| ITBTI2025-0083Italien | Flüssiges Zweikomponenten-Epoxidharz auf Basis von Bisphenol A und Epichlorhydrin, das zur Herstellung von … | 08.10.2028 |
| SIBTI2025/0083Slowenien | Epoxidharz auf Bisphenol-A-Basis, in Form einer hochviskosen, farblosen, transparenten Flüssigkeit. Befindet sich in … | 03.09.2028 |
| ITBTI2025-0126Italien | Transparente und geruchlose, hochviskose Flüssigkeit. Es handelt sich um ein Epoxidharz auf Bisphenol-F-Basis. Das … | 12.06.2028 |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 3907.30.00.85.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen
Statt 6,5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 5,2 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 3907.30.00.85.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 3907.30.00.85.0
Anmerkungen (5)
1. Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.
2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403; b) Wachse der Position 2712 oder 3404; c) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); d) Heparin oder seine Salze (Position 3001); e) Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212; f) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; g) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); h) zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811); ij) zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819); k) Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822); l) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; m) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; n) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; o) Wandverkleidungen der Position 4814; p) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); q) Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
6. Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.
7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-234/8107.10.1982 | DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DAS ERZEUGNIS CORIAN , DAS ZU UNGEFÄHR 66 % SEINES GEWICHTS AUS ALUMINIUMHYDROXID , ZU UNGEFÄHR 33 % AUS POLYMETHYLMETHACRYLAT UND ZU EINEM SEHR GERINGEN PROZENTSATZ AUS KATALYTISCHEN … |
Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 39 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 3907.30.00
- 01.01.19723907.30.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Epoxidharze“
- 01.01.19953907.30.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 3907.30.00
- 01.07.19953907.30.00.20.0neu eingeführt · „Epoxidharz in Form von Pulver, mit einem Gehalt an Quarz von 44 GHT bis 55 GHT und Diantimontrioxid von 0,5 GHT bis 1 GHT, zum Vergießen …“
- 01.07.19963907.30.00.20.0Wortlaut geändert · „Epoxidharz in Form von Pulver, mit einem Gehalt an Quarz von 44 GHT bis 55 GHT und an Diantimontrioxid von 0,5 GHT bis 1 GHT, zum Vergießen …“ · vorher „Epoxidharz in Form von Pulver, mit einem Gehalt an Quarz von 44 GHT bis 55 GHT und Diantimontrioxid von 0,5 GHT bis 1 GHT, zum Vergießen von Folienkondensatoren“
- 01.07.19983907.30.00.20.0Wortlaut geändert · „Epoxidharz in Form von Pulver, mit einem Gehalt an Quarz von 44 GHT bis 55 GHT und an Diantimontrioxid von 0,5 GHT bis 1 GHT, zum Vergieβen …“ · vorher „Epoxidharz in Form von Pulver, mit einem Gehalt an Quarz von 44 GHT bis 55 GHT und an Diantimontrioxid von 0,5 GHT bis 1 GHT, zum Vergießen von Folienkondensatoren“
- 01.01.19993907.30.00.20.0Wortlaut geändert · „Epoxidharz in Form von Pulver, mit einem Gehalt an Quarz von 44 GHT bis 55 GHT und an Diantimontrioxid von 0,5 GHT bis 1 GHT, zum Vergießen …“ · vorher „Epoxidharz in Form von Pulver, mit einem Gehalt an Quarz von 44 GHT bis 55 GHT und an Diantimontrioxid von 0,5 GHT bis 1 GHT, zum Vergieβen von Folienkondensatoren“
- 01.01.19993907.30.00.40.0neu eingeführt · „Epoxidharz, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 70 GHT oder mehr, zum Verkapseln von Waren der Position 8533, 8535, 8536, 8541, 8542 …“ · aus 3907.20.11, 3907.20.99
- 01.01.20093907.30.00.20.0aufgehoben · aufgeteilt in 3907.20.11, 3907.40.00, 3907.60.80, 3907.91.90
- 01.01.20143907.30.00.40.0Wortlaut geändert · „Epoxidharz, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 70 GHT oder mehr, zum Verkapseln von Waren der Positionen 8533, 8535, 8536, 8541 …“ · vorher „Epoxidharz, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 70 GHT oder mehr, zum Verkapseln von Waren der Position 8533, 8535, 8536, 8541, 8542 oder 8548“
- 01.07.20183907.30.00.70.0neu eingeführt · „Zubereitung aus Epoxidharz (CAS RN 29690-82-2) und Phenolharz (CAS RN 9003-35-4) - mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (CAS RN 60676-86-0) …“
- 01.07.20223907.30.00.40.0Wortlaut geändert · „Epoxidharz, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 70 GHT oder mehr, zum Verkapseln von Waren der Positionen 8504, 8533, 8535, 8536, 8541 …“ · vorher „Epoxidharz, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 70 GHT oder mehr, zum Verkapseln von Waren der Positionen 8533, 8535, 8536, 8541, 8542 oder 8548“
- 01.07.20243907.30.00.05.0neu eingeführt · „Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen – auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet –, bei denen es sich um …“ · aus 3907.30.00
- 01.07.20243907.30.00.08.0neu eingeführt · aus 3907.30.00
- 01.07.20243907.30.00.20.0neu eingeführt · „Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen – auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet –, bei denen es sich um …“ · aus 3907.30.00
- 01.07.20243907.30.00.23.0neu eingeführt · aus 3907.30.00
- 01.07.20243907.30.00.80.0neu eingeführt · „Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen – auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet –, bei denen es sich um …“ · aus 3907.30.00
- 01.07.20243907.30.00.85.0neu eingeführt · aus 3907.30.00
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 3907.30.00.85.0
Welche Zolltarifnummer gilt unter 3907.30.00 für Epoxidharze, die keine Epichlorhydrin-Polymere mit mehr als 35 GHT sind?
Die Zolltarifnummer 3907.30.00.85.0 gilt, sofern die Ware nicht unter eine der anderen Ausführungen der Warennummer 3907.30.00 fällt. Waren mit mehr als 35 GHT an Epoxidharzen auf Basis von Epichlorhydrin und einem alkoholischen Bestandteil wie BPA gehören in die Zolltarifnummer 3907.30.00.80.0.
Gehören Epoxidharzlösungen mit mehr als 50 GHT Lösemittel unter 3907.30.00.85.0?
Nein, Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln gehören nicht in Kapitel 39, wenn der Lösemittelanteil 50 GHT der Lösung übersteigt; sie gehören in Position 3208. Die Ausnahme betrifft nur Lösungen, nicht Epoxidharze in Primärform.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile